Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Januar 2015
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB140018-O) vom 8. Dezember 2014
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 sperrte die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für sämtliche Sprachen. Im Weiteren hielt die Rekursgegnerin den Rekurrenten an, ihr den Ausgang der massgeblichen Strafuntersuchung durch Vorlage des Erledigungsentscheides innert zehn Tagen seit Eintritt der rechtskräftigen Erledigung schriftlich mitzuteilen. Einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss entzog die Rekursgegnerin sodann die aufschiebende Wirkung (act. 3). 2. Gegen den besagten Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei die vorsorgliche Sperrung gemäss Beschluss vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und es sei davon abzusehen, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 1 S. 1 und 2). 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) verzichtete die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (act. 5). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 zuständig.
- 3 - III. 1. Obwohl der Rekurrent sein Rechtsbegehren dahingehend formuliert, auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei zu verzichten (act. 1 S. 1), ist davon auszugehen, dass es sich auch auf die im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach § 12 Abs. 1 der Dolmetscherverordnung vorgenommene Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich bezieht und er auch diese anficht. Dies ergibt sich namentlich aus seinen Ausführungen im Rekurs, er bitte, auf die vorsorgliche Sperrung zu verzichten bzw. dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen (act. 1 S. 2). Demzufolge ist vorliegend auch die vorsorgliche Sperrung zu überprüfen. 2. Die Rekursgegnerin stellte sich in ihrem Beschluss vom 8. Dezember 2014 zusammengefasst auf den Standpunkt, die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Rekurrenten seien schwerwiegend. Der Rekurrent habe diese anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in den wesentlichen Teilen zugegeben. Die Vertrauenswürdigkeit des Rekurrenten sei daher zurzeit massiv gestört, weshalb sich die Anordnung einer vorsorglichen Sperrung rechtfertige. Insbesondere sei die vorsorgliche Sperrung geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse an vertrauenswürdigen Dolmetschenden zu wahren. Zudem sei sie auch zumutbar. Dem gegen den Beschluss gegebenen Rechtsmittel des Rekurses sei sodann die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung würde das hochwertige Gut der Gewährung des rechtlichen Gehörs fremdsprachiger Parteien gefährdet. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung gewahrt. So erweise sich dieser als geeignet und erforderlich, um das besagte rechtliche Gehör zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse überwiege ein allfälliges privates Interesse des Rekurrenten (act. 3 E. 4). 3. Der Rekurrent bringt zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen vor, die Erwägung der Rekursgegnerin, er habe sich nicht mehr im Griff, sei un-
- 4 zutreffend. Dies sei einzig in der Vergangenheit der Fall gewesen. Sein Verhalten sei auf eine schwierige emotionale Situation zurückzuführen gewesen. Das Geschehene habe er in der Zwischenzeit verarbeiten können, eine Wiederholung schliesse er aus. Es drohe kein schwerer Nachteil, wenn er bis zur rechtsgültigen Erledigung der Angelegenheit weiterhin als Dolmetscher tätig sein könne. Das Ausbleiben von Dolmetscheraufgeboten würde ihn sodann finanziell schwer treffen (act. 1). 4.1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscherwesen Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher bzw. Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). 4.2. Nach § 12 Abs. 1 DolmV kann die Fachgruppe Dolmetscherwesen eine vorsorgliche Sperrung anordnen, wenn gegen eine im Verzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet wurde oder Anhaltspunkte bestehen, die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung seien nicht mehr erfüllt. § 12 Abs. 2 DolmV zufolge werden Personen mit einer vorsorglichen Sperrung von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für die Erteilung von Dolmetscher- und Übersetzungsaufträgen bis zum definitiven Entscheid nicht mehr berücksichtigt. § 12 Abs. 1 DolmV ist als Kann- Bestimmung ausgestaltet und gewährt der Rekursgegnerin daher ein gewis-
- 5 ses Ermessen beim Entscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Sperrung. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. So muss namentlich der in Art. 5 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit einer Massnahme beachtet werden. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). Selbst im Falle der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine im Dolmetscherverzeichnis eingetragene Person darf eine vorsorgliche Sperrung im Verzeichnis somit nur dann vorgenommen werden, wenn sich diese als verhältnismässig im obgenannten Sinne erweist. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der Schwere des konkreten, im Raum stehenden Deliktsvorwurfes ab sowie vom Umstand, wie sich dieser auf den Leumund bzw. die Vertrauenswürdigkeit der dolmetschenden Person auswirkt. 4.3. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit wird in der Dolmetscherverordnung nicht näher definiert. Vertrauenswürdigkeit kann jedoch nach gängiger Praxis gleichgesetzt werden mit bestehender Integrität, Verlässlichkeit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreier Sorgfalt bzw. hochentwickeltem Pflichtbewusstsein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie mit Ansehen und Achtung. Es muss Gewähr dafür bestehen, dass sich Klienten, Behörden und Dritte auf die dolmetschenden Personen verlassen können und diese den Anforderungen in ihrem eigenen wie auch im geschäftlichen Bereich vernünftig und sachgerecht begegnen. Dolmetschende haben ihre Funktion somit pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Dabei sind sie nicht nur gehalten, die Integrität des Gerichts und der weiteren massgeblichen Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren, sondern sich auch ausser Dienst so zu verhalten,
- 6 dass die Bürger Vertrauen in ihre Tätigkeit haben und ihnen und den Gerichten bzw. den Behörden die erforderliche Achtung entgegen bringen. 4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Annahme von Vertrauenswürdigkeit insbesondere voraus, dass keine rechtlich massgebenden Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung tangieren (vgl. BGE 104 Ia 187 E. 2b betr. die Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung). Überdies vermag auch anderweitiges Fehlverhalten die Zutrauenswürdigkeit zu erschüttern, sofern deswegen die Glaubwürdigkeit der Dolmetschenden und damit die Funktionsfähigkeit der Behörden und Gerichte leidet (vgl. auch Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten in ZBl 1984, S. 397). Es rechtfertigt sich sodann, den Massstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hoch anzusetzen, zumal Dolmetscher einen massgeblichen Einblick in die behördliche Tätigkeit geniessen. 5.1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Rekurrenten wegen häuslicher Gewalt und Nötigung bzw. Stalking, wegen Drohung mittels verbaler Androhung von Körpergewalt/-verletzung mit einer Schusswaffe und einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ermittelt wird (act. 6/1). Konkret wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, er habe der Geschädigten, seiner geschiedenen Gattin, an ihrem Arbeitsort bzw. in dessen Nähe mehrfach aufgelauert und sei ihr anschliessend nachgefahren, wodurch er sie genötigt habe, ihren Arbeitsweg und ihre Arbeitszeiten immer wieder zu ändern. Zudem habe er sie verbal bedroht, ihr so in den Rücken zu schiessen, dass sie danach querschnittgelähmt sei, und für den Fall, dass er nicht im Besitze einer Schusswaffe sei, sie mit einer Eisenstange am Rücken schwer zu verletzen. Schliesslich habe er sie vier bis 64 Mal pro Tag mit Telefonanrufen belästigt. Die Tathandlungen hätten sich über einen Zeitraum von dreizehn Tagen, namentlich vom 5. bis zum 17. Oktober 2014 erstreckt. Der Rekurrent sei am 20. Oktober 2014 verhaftet worden und habe die Vorwürfe anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in den wesentlichen Teilen anerkannt (act. 6/1).
- 7 - 5.2. Bei diesen im Raum stehenden Delikten handelt es sich um schwerwiegende Vorwürfe. Die mutmasslichen Straftaten richteten sich gegen die psychische und physische Integrität der geschädigten Person und stellen denn auch - zumindest teilweise - Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) und damit keine leichten Delikte mehr dar. Dies gilt namentlich für die Drohung, der Geschädigten in den Rücken zu schiessen bzw. sie mit einer Eisenstange am Rücken schwer zu verletzen (act. 6/1). Das Bezirksgericht Dielsdorf erachtete sogar die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen als notwendig (act. 6/1). Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass es sich bei den mutmasslichen Taten nicht um eine einmalige Verfehlung handelte, sondern um eine wiederholte Tatbegehung in einem Zeitraum von zwei Wochen. Der Rekurrent soll der Geschädigten mehrfach aufgelauert sein und habe sie im massgeblichen Zeitraum bis zu 64 Mal pro Tag telefonisch kontaktiert (act. 6/1). Der Rekurrent bestreitet diese Vorwürfe in der Rekursschrift - zumindest dem Grundsatz nach - nicht (act. 1). 5.3. Die im Raum stehenden Vorwürfe erweisen sich damit als schwerwiegend. Sollten sie zutreffen, so hätte der Rekurrent seinen Leumund in erheblicher Weise getrübt und würde dem besonderen Loyalitätsverhältnis, das Dolmetscher zum Staat aufweisen müssen, nicht mehr gerecht. Dadurch hätte er auch das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung getrübt und insoweit seine Vertrauenswürdigkeit in die Tätigkeit als Dolmetscher in erheblicher Weise erschüttert. Der Umstand, dass sich der Rekurrent zum massgeblichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben in einer emotionalen Extremsituation befand (act. 1 S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Dolmetschende müssen unabhängig von ihrer persönlichen Lebenssituation Gewähr für ihre einwandfreie Integrität und Sorgfalt bieten. Auch in Phasen, in denen sich die privaten Verhältnisse als schwierig erweisen, muss sich der Staat als Auftraggeber auf das Pflichtbewusstsein der Dolmetschenden und ihre Integrität verlassen können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann dabei bei hinreichender Schwere ausreichen, um die Vertrauenswürdigkeit einer dolmetschenden Person zu erschüttern.
- 8 - 5.4. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der vorsorglichen Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Die vorsorgliche Sperrung ist geeignet, um die Vertrauenswürdigkeit in das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten. Ebenso erweist sie sich als erforderlich. Der Rekurrent bringt diesbezüglich zwar vor, er habe das Geschehene soweit verarbeitet, dass er eine Wiederholung ausschliessen könne (act. 1 S. 2). Der Rekurrent verkennt, dass für die Frage der Erforderlichkeit einer vorsorglichen Sperrung nicht massgeblich ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, sondern vielmehr, ob das bereits vorgefallene, ihm vorgeworfene deliktische Verhalten eine vorsorgliche Sperrung erfordert, um den Schutz der anderweitigen im Raum stehenden Interessen hinreichend zu wahren. Dies ist vorliegend der Fall. Sollten sich die Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten als zutreffend erweisen, würde er mit seinem Verhalten das Vertrauen in seine Person und in die rechtmässige Berufsausübung in erheblicher Weise erschüttern. Davor sind die Verfahrensbeteiligten zu schützen. Geeignete mildere Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. So erweist sich namentlich eine Verwarnung mit der Verpflichtung zur Einreichung von Leumundszeugnissen für die (relativ kurze) Zeitdauer der vorsorglichen Sperrung bis zum Abschluss der Strafuntersuchung als ungeeignet. Die mutmasslichen Delikte rechtfertigen es, den Rekurrenten bis zum Abschluss der Strafuntersuchung im Dolmetscherverzeichnis vorsorglich zu sperren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Dolmetschereinsätze für den Rekurrenten von existenzieller Grundlage sind (act. 1 S. 2). Dieses massgebliche Interesse des Rekurrenten vermag dasjenige der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Dolmetschenden und in das Funktionieren der Justiz nicht aufzuwiegen, zumal es sich bei den massgeblichen Vorwürfen um Delikte von erheblicher Schwere handelt. Dem Rekurrenten steht es sodann trotz seiner Sperrung im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich frei, in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen Dolmetscheraufträge anzunehmen und auf diese Weise Einkünfte zu generieren.
- 9 - 5.5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die vorsorgliche Sperrung des Rekurrenten im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich im Sinne von § 12 DolmV die einzige geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme darstellt. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 erweist sich somit als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 6. Mit der Fällung des vorliegenden Entscheides ist das Gesuch, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, sodann als gegenstandslos geworden abzuschreiben. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 bestätigt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
- 10 - 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 21. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Beschluss vom 21. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 8. Dezember 2014 bestätigt. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...