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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.06.2012 VR110005

June 7, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,226 words·~11 min·3

Summary

Rekurs gegen den Beschluss KB090013 vom 24. Mai 2011

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR110005-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Beschluss vom 7. Juni 2012

in Sachen

A._____, Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KB090013 vom 24. Mai 2011

- 2 - Die Verwaltungskommission erwägt: 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem tt. April 1994 für die Sprachen Arabisch, Französisch, Englisch und Spanisch im Dolmetscherverzeichnis eingetragen (vgl. act. 7/5). Am 16. resp. 30. Dezember 2009 ging bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) eine Reklamation seitens der Stadtpolizei Zürich resp. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bezüglich seiner Französischkenntnisse ein (act. 7/1; act. 7/6). Daraufhin setzte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten unter Vorlage dieser Rückmeldungen Frist an zur Stellungnahme (act. 7/7). Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 reichte der Rekurrent fristgerecht seine Stellungnahme ein (act. 7/8). Mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. März 2010 wurde dem Rekurrenten aufgegeben, sich bis spätestens am 31. Mai 2010 einer mündlichen und einer schriftlichen Sprachüberprüfung Deutsch-Französisch-Deutsch zu unterziehen (act. 7/9), welcher sich der Rekurrent am 27. Mai 2010 unterzog (act. 7/12). Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 stellte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten den Bericht der Hochschule C._____ bezüglich der Sprachüberprüfung vom 27. Mai 2010 zur Stellungnahme zu. Dies unter dem Hinweis, dass die Rekursgegnerin beabsichtige, den Rekurrenten für schriftliche Französischeinsätze aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen sowie beim Eintrag für Französisch mündlich die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 7/13). Nach Beizug von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Gewährung dreier Fristerstreckungen bis 27. September 2010 liess der Rekurrent am 27. September 2010 seine Stellungnahme einreichen und beantragen, es sei auf eine Löschung zu verzichten, eventualiter sei vorgängig eines Entscheides zunächst volle Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 und hernach nochmalige Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Subeventualiter sei dem Rekurrenten die Wiederholung einer schriftlichen Sprachüberprüfung im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen (act. 7/15-24). Daraufhin beschloss die Rekursgegnerin in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2011, den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für die Sprache "Französisch schriftlich"

- 3 zu streichen sowie dem Eintrag "Französisch mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen (act. 7/25 S. 7). Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 liess der Rekurrent rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2011 mit den folgenden Anträgen erheben (act. 1 S. 2): "1. Der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen sei aufzuheben. 2. Der Eintrag des Rekurrenten für die Sprache "Französisch schriftlich" im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich sei zu belassen. Ebenso sei dem Eintrag für "Französisch mündlich" keine Einschränkung hinzuzufügen. 3. Eventualiter wäre die Sache zurückzuweisen und/oder vorgängig eines Entscheids zunächst volle Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 zu gewähren; subeventualiter wäre dem Rekurrenten die Wiederholung der Sprachüberprüfung im Beisein des Unterzeichnenden und eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen. 4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Der Rekursgegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2011 die Eingabe des Rekurrenten zur Einsendung der Akten und zur schriftlichen Beantwortung zugestellt (act. 4). Die Rekursgegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6). 2.a) Der Rekurrent lässt im Wesentlichen vorbringen (act. 1 S. 4 ff.), ihm sei im Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. März 2010 nicht mitgeteilt worden, wer von der … Hochschule C._____, Institut …, die Prüfung vornehme. Damit sei dem Rekurrenten in fragwürdiger Weise nicht Gelegenheit gegeben worden, allfällige Ablehnungs- oder Ausstandsgründe geltend zu machen, was mangelnde Fairness und eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er halte nach dem Bericht vom 14. Juni 2010 die Prüferin D._____ und die Expertin E._____ persönlich für befangen, zumal sie von einem (von den frankophonen Ländern Afrikas abweichenden) "Standardfranzösisch" ausgingen, welches es so gar nicht gebe. Auch sei und bleibe bis heute gar nicht überprüfbar, wie und nach welchen Kriterien die Sprachüberprüfung des Rekurrenten am 27. Mai 2010 tat-

- 4 sächlich vorgenommen worden sei, da die Prüfungstexte etc. sich gerade nicht bei den Akten befänden und somit insbesondere auch der Schwierigkeitsgrad der Prüfung vom Unterzeichnenden oder auch vom Gericht gar nicht überprüft werden könne. Es sei daher anzunehmen, dass auch andere (versierte Gerichts-) Französisch-Dolmetscher, jedenfalls wenn sie aus einem frankophonen Land Afrikas stammten, nicht besser abgeschnitten hätten als der Rekurrent. Die Rekursgegnerin habe das weitergehende Akteneinsichtsgesuch daher zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Es sei weder verspätet noch rechtsmissbräuchlich, sondern dränge sich geradezu auf. Schon formell sei also das Vorgehen der Rekursgegnerin in verschiedener Weise nicht korrekt und unfair gewesen. Der Rekursinstanz und auch dem Rechtsvertreter des Rekurrenten sei vorgängig eines Entscheids zunächst volle Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 zu gewähren oder dem Rekurrenten sei die Wiederholung der Sprachüberprüfung im Beisein des Unterzeichnenden und eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen, liege doch sonst eine Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Rekursgegnerin stehe im Bericht der Sprachüberprüfung vom 14. Juni 2010 nirgends, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis für schriftliche Übersetzungen "klarerweise" nicht mehr gegeben seien. Im Bericht der Sprachüberprüfung heisse es vielmehr, dass bei der schriftlichen Übersetzung Deutsch-Französisch trotz allen Mängeln der Sinn verständlich bleibe. Was die mündliche Tätigkeit betreffe, so seien Zweifel an der Fachkompetenz des Rekurrenten nicht gerechtfertigt. Gemäss dem Bericht der Sprachüberprüfung vom 14. Juni 2010 fehle dem Rekurrenten allenfalls eine geeignete Notizentechnik. Einzig bei Stegreifübersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche solle manchmal auch die Wortwahl ungeschickt sein und die Fachterminologie fehlen. Eine ungeschickte Wortwahl bedeute aber wiederum noch lange nicht mangelnde Fachkompetenz; eine einheitliche Fachterminologie gebe es im Französischen gar nicht. Die französische Sprache zeichne sich geradezu durch ihre Vielfalt unterschiedlicher Terminologie aus. Der Rekurrent habe sich schon jahrelang in der Praxis bewährt; für seine Französisch-Übersetzungen sei er denn auch nur ein

- 5 einziges Mal kritisiert worden. Sogar die Kritik gemäss dem Sprachüberprüfungsbericht sei nicht derart gravierend. Die von der Rekursgegnerin beschlossenen Änderungen erschienen - angesichts des Umstands, dass der Rekurrent jahrelang zur vollsten Zufriedenheit in der Justiz gearbeitet habe - nicht nur unverhältnismässig, sondern seien auch mit § 13 der Dolmetscherverordnung und Art. 8, 9, 27, 29 und 36 BV nicht zu vereinbaren. Mit der Einschränkung bzw. Löschung im Dolmetscherverzeichnis schränke die Rekursgegnerin den Rekurrenten beruflich unnötigerweise zu stark ein und verstosse in unzulässiger Weise gegen die Wirtschaftsfreiheit. Diese Einschränkung sei auch nicht durch ein genügend starkes öffentliches Interesse gerechtfertigt. b) § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17; DolmV) gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle, für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Konkretisiert wird die hohe Qualität insbesondere in § 10 Abs. 1 lit. b und c DolmV. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass die Person eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann. Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscherwesen Sachverhalte zu melden, die erhebliche Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher oder Übersetzer eingesetzten Person erwecken (§ 11 DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht. Die Fachgruppe veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden (§ 13 Abs. 1 und 2 DolmV). c) Sowohl in Bezug auf die schriftlichen als auch die mündlichen Fähigkeiten des Rekurrenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG). Mit dem Vorbringen des Rekurrenten, im Prüfungsbericht werde in Bezug auf die schriftlichen Fähigkeiten

- 6 ausgeführt, der Sinn bleibe trotz aller Mängel verständlich, vermag der Rekurrent nichts für sich abzuleiten. In den übersetzten Teilen ist nicht nur eine sinngemässe, sondern sowohl eine inhaltliche als auch eine grammatikalische Richtigkeit zu fordern, ansonsten die Übersetzung für den Auftraggeber ohne Nutzen ist. So geht denn aus dem Prüfungsbericht in Bezug auf die schriftliche Übersetzung Deutsch-Französisch hervor, dass die Übersetzungen lexikalische Ungenauigkeiten (wie etwa "devoirs" statt "obligations"), grammatikalische Unsicherheiten (wie etwa "vous êtes obligés" statt "vous êtes obligé") und orthografische Unsorgfältigkeiten (wie etwa "disciplinare" statt "disciplinaire") aufwiesen. Neben der Art und Weise der Fehler fiele auch die Anzahl ins Gewicht; die Übersetzung müsste überarbeitet werden. Bei der schriftlichen Übersetzung Französisch-Deutsch seien die Art und Anzahl der Fehler gravierender ("verschlossenen Fach" statt "Schliessfach", "Bankkarten" statt "Kreditkarten", "L'enveloppe qui a contenu la décision doit être jointe à l'envoi" wurde übersetzt mit "Der Umschlag mit dem Poststempel"). Auch hier wird vermerkt, dass die Übersetzung überarbeitet werden müsste (vgl. act. 7/12 S. 2). Die im Prüfungsbericht aufgeführten Beispiele der bei der Stegreifübersetzung gemachten Fehler (ein "Berechtigter" wird mit "propriétaire" übersetzt; "im Sinne von Art. 139 Ziff. 1" wird mit "au sens de l'art. 139 et suivants" wiedergegeben) können sodann nicht pauschal mit einer fehlenden Fachterminologie resp. der Vielfalt unterschiedlicher Terminologien in der französischen Sprache oder mit einer ungeschickten Wortwahl erklärt werden. Es handelt sich dabei klar um die jeweils falsche Wortwahl. Die Ausführungen des Rekurrenten in Bezug auf eine fehlende einheitliche Fachterminologie in der französischen Sprache greifen deshalb ins Leere. Fest steht, dass die Leistung, wie sie aus dem Prüfungsbericht hervorgeht, den oben zitierten Anforderungen an die Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen klarerweise nicht zu genügen vermag. Aufgrund des Ergebnisses der Sprachüberprüfung vom 27. Mai 2010 sowie der klaren gesetzlichen Regelungen in der Dolmetscherverordnung könnte der Rekurrent für die französische Sprache vollständig aus dem Dolmetscherverzeichnis gestrichen werden. Dass die Rekursgegnerin in Bezug auf die mündliche Übersetzertätigkeit auf eine Löschung des Eintrags im Dolmetscherverzeichnis verzichtete und sich auf die Hin-

- 7 zufügung der Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und Untersuchungsbehörden" beschränkte, ist einzig dem Hinweis in der Gesamtbeurteilung des Sprachberichts zuzuschreiben, wonach beim Rekurrenten Verbesserungspotential vorhanden sei. Damit hat sich die Rekursgegnerin auf die Anwendung einer milderen Massnahme beschränkt und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss darauf hinwies, dass diese Einschränkung zu einem späteren Zeitpunkt auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis der Verbesserung der Fachterminologie durch den Rekurrenten jederzeit wieder entfernt werden könne (vgl. act. 7/25 S. 6). d) Soweit der Rekurrent geltend macht, mit der Einschränkung bzw. Löschung im Dolmetscherverzeichnis verstosse die Rekursgegnerin in unzulässiger Weise gegen die Wirtschaftsfreiheit, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 geregelte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (BGE 1P_58/2004 E. 2.2). Auch die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet. e) In Bezug auf die eventualiter und subeventualiter gestellten Begehren um Gewährung der vollen Akteneinsicht in die Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 sowie um Wiederholung der Sprachüberprüfung im Beisein des Rechtsvertreters des Rekurrenten und eines unabhängigen Sachverständigen ist zu bemerken, dass dem Rekurrenten mit Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 3. März 2010 einerseits mitgeteilt wurde, worin die mündliche und schriftliche Prüfung bestehe und andererseits detailliert aufgelistet wurde, worüber die mit der Abnahme der Sprachüberprüfung beauftragte … Hochschule C._____ der Zentralstelle Dolmetscherwesen Bericht zu erstatten habe (vgl. act. 7/9 S. 3 f.). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten mussten diesem die Kriterien der vorgenommenen Prüfung somit bekannt sein. Es liegen - insbesondere nach Durchsicht des Prüfungsberichts vom 27. Mai 2010 - auch keine Hinweise vor, dass die Prüfung nach anderen als den im Vor-

- 8 feld mitgeteilten Kriterien vorgenommen worden wäre. Es ist sodann weder ersichtlich, dass dem Rekurrenten mit besagtem Beschluss das rechtliche Gehör verweigert worden wäre noch, dass die Prüferin D._____ und die Expertin E._____ befangen gewesen wären. Der Rekurrent begründet die von ihm geltend gemachte Befangenheit mit dem Umstand, dass im Prüfungsbericht von einem Standardfranzösisch ausgegangen werde. Die im Prüfungsbericht aufgeführten Fehler (vgl. auch die aufgelisteten Beispiele in Erw. 2 c) vorstehend) lassen sich klarerweise nicht mit der sich durch eine Vielfalt unterschiedlicher Terminologie auszeichnenden französischen Sprache rechtfertigen, wie dies der Rekurrent darzulegen versucht. Sowohl der Eventual- als auch der Subeventualantrag erweisen sich daher als unbegründet. f) Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2011 zu bestätigen. 3. Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2011 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

- 9 fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 7. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Beschluss vom 7. Juni 2012 Die Verwaltungskommission erwägt: Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2011 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 7. Juni 2012

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