Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2012 VR110004

June 19, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,103 words·~16 min·2

Summary

(Lohn-) Einreihung als Bezirksrichter am BG Dietikon

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR110004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 19. Juni 2012

in Sachen

A._____, lic. iur., Rekurrent

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner

betreffend (Lohn-) Einreihung als Bezirksrichter am BG B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss des Bezirksrats B._____ vom tt.mm.jj wurde der Rekurrent als Mitglied des Bezirksgerichts B._____ für den Rest der Amtsdauer 2008 - 2014 als gewählt erklärt (VP110135/act. 2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts B._____ vom tt.mm.jj wurde der Amtsantritt des Rekurrenten auf tt.mm.jj festgesetzt (VP110135/act. 1). 2. Mit Schreiben vom tt.mm.jj an die Verwaltungskommission des Obergerichts beantragte der Rekurrent, er sei wie folgt einzureihen: "Lohnreglement/Klasse 01/24 Stufe 18/LS 16 Jahresgrundlohn (13 Mte) CHF 169'840.00" Zur Begründung verwies der Rekurrent auf beigelegte Arbeitszeugnisse sowie auf seine verhältnismässig reiche Erfahrung als Ersatzrichter seit tt.mm.2005 sowie darauf, dass er voraussichtlich teilweise die Aufgaben des …-Gerichtspräsidenten übernehmen werde. Schliesslich verwies er auf das Lohngefüge unter den Richterinnen und Richtern am Bezirksgericht B._____. Der Präsident des Bezirksgerichts B._____ hat in zustimmendem Sinne von diesem Antrag Kenntnis genommen (VP110135/act. 4). 3. Mit Beschluss vom tt.mm.jj hat die Verwaltungskommission davon Kenntnis genommen, dass der Rekurrent zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts

- 3 - B._____ gewählt wurde und dass das Bezirksgericht B._____ seinen Amtsantritt auf den tt.mm.jj festgesetzt hat (VP110135/act. 7). 4. Mit Schreiben vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär des Obergerichts dem Rekurrenten mitgeteilt, dass er dem Antrag vom tt.mm.jj nicht entsprechen und den Rekurrenten in Lohnklasse (LK) 24 in die Leistungsstufe (LS) 5 einstufen werde, was einem Bruttosalär (13 Mte) von Fr. 143'944.00 entsprechen würde (VP110135/act. 6). Mit Verfügung vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär diese Einstufung vorgenommen (act. 1). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent unterm tt.mm.2011 fristgerecht Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 2) und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Rekurrent sei als Bezirksrichter in Lohnklasse 24, Lohnstufe 16 (Jahresgrundlohn CHF 169'840.--) einzustufen. 2. Eventualiter sei der Rekurrent in Lohnklasse 24, Lohnstufe 12 (Jahresgrundlohn 160'423.--) einzustufen. 3. Es seien keine Kosten zu erheben; eventuell seien diese auf die Staatskasse zu nehmen." Sodann stellte er einen Antrag auf vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 6 VRG: "Es sei der Lohn gemäss der angefochtenen Verfügung (Lohnklasse 24, Lohnstufe 5) bis zum endgültigen Entscheid über die vorliegende Einreihungsfrage auszurichten." 6. Mit Verfügung vom tt.mm.2011 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und der Rekurs dem Generalsekretär zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt (act. 5). Der Generalsekretär hat am tt.mm.2011 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 6).

- 4 - II. 1. Begründung des Rekurrenten Der Rekurrent begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Anwendung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorliegend nicht angezeigt bzw. willkürlich vorgenommen worden und dass bei der Einstufung die Kriterien gemäss § 15 Personalverordnung zu berücksichtigen seien (Ziff. 2 nachstehend), dass insbesondere auch seine juristischen Kenntnisse hätten berücksichtigt werden sollen (Ziff. 3 nachstehend) sowie dass die vorgenommene Einreihung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots von Art. 8 der Bundesverfassung nicht Stand halten könne (Ziff. 4 nachstehend). 2. § 15 Personalverordnung und § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2.1. Der Rekurrent begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass gemäss § 15 Personalverordnung (LS 177.11) der Anfangslohn bis in die Lohnstufe 17 der Einreihungsklasse festgesetzt werden könne, wobei namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen seien. Die einschlägige Berufserfahrung und die hervorragenden Arbeitszeugnisse des Rekurrenten seien bei der Einreihung nicht beachtet worden, obschon diese Erfahrungen und seine Ausbildung mit Sicherheit zu seiner Wahl geführt hätten. Zusammenfassend habe der Generalsekretär bei der Einstufung des Rekurrenten sein Ermessen klar überschritten, was in Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. c VRG zu korrigieren sei. Weiter begründet der Rekurrent seinen Antrag unter anderem damit, dass die Anwendung von § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) eine Rechtsverletzung darstelle und die analoge Anwendung dieser Norm willkürlich sei. § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung regle den Fall der Beförderung in eine Leistungsklasse und setze damit voraus, dass die betroffene Person dieselbe Stelle inne habe wie zuvor. Vorliegend sei jedoch der Antritt einer neuen Stelle mit anderen Funktionen Anlass für die Einreihung. § 38 Abs. 3 der Vollzugsverordnung regle indes die Neueinreihung einer Person auf ein und dersel-

- 5 ben Stelle und könne deshalb vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Die Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung führe vorliegend zu einem stossenden Ergebnis und beruhe auf sachfremden Kriterien. 2.2. Es trifft zu, dass gemäss § 15 Abs. 1 Personalverordnung der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt wird und dass bei der Festsetzung des Anfangslohns gemäss § 15 Abs. 2 Personalverordnung namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen sind. 2.3. Es darf davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion als Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts B._____, sondern dass sämtliche in der Rechtspflege tätigen Personen unter Berücksichtigung von § 15 Personalverordnung entsprechend ihrer Erfahrung, ihren ausgewiesenen Fähigkeiten und besonderen Eignungen eingereiht sind. Der Rekurrent wurde als Leitender Gerichtsschreiber per tt.mm.2008 in LK 21 Stufe 9 (altes System) eingestuft (CHF 129'593.00), was seinerzeit auch nicht beanstandet wurde. Mit der Wahl zum Bezirksrichter übernimmt der Rekurrent in der Zürcher Rechtspflege eine neue Funktion mit neuen Aufgaben. Ob diese - wie vom Rekurrenten geltend gemacht - mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit "wenn überhaupt, nur am Rande zu tun" habe (act. 2, S. 3), muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Würde dieser Auffassung gefolgt, so dürften jedenfalls bezüglich Erfahrung, Fähigkeiten und Eignung für die Tätigkeit als Richter praktisch ausschliesslich die bisherige Ersatzrichtertätigkeit Berücksichtigung finden. Es ist jedoch augenscheinlich, dass mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiber an Gerichten im Kanton Zürich sehr wohl Einfluss auf die Eignung als Richter haben können, mithin nicht nur "am Rande" mit der Arbeit als Richter zu tun haben. Entsprechendes führt der Rekurrent selbst aus, wenn er auf seinen bisherigen Werdegang und seine Arbeitszeugnisse verweist (vgl. act. 2, S. 4). 2.4. Die ständige Praxis des Generalsekretärs zur Einstufung neu gewählter Bezirksrichter bringt diese beiden scheinbar widersprüchlichen Standpunkte in Einklang: Der Tatsache, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur erfolgt, der mit einer Änderung von Aufgaben und Verantwortung

- 6 einher geht, wird dadurch Rechnung getragen, dass alle neu gewählten Bezirksrichter grundsätzlich einheitlich in LK 24 LS 3 (Jahresgrundlohn von CHF 139'234.00) eingestuft werden.

Der Generalsekretär berücksichtigt aber mit seiner Praxis auch die bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen: Von der Regel der einheitlichen Einstufung weicht er nämlich dann ab, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig war ("einschlägige Erfahrung") und in dieser Funktion einen höheren Lohn erzielte. Diesfalls wird auf den Lohn als Ersatzrichter abgestellt. In den anderen Fällen wird in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Unter der vorstehend ausgeführten Prämisse, dass das Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zürcher Rechtspflege die bisherige Tätigkeit, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Eignung für die Stelle berücksichtigt hat, führen ebendiese für den Richterberuf massgeblichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu einer entsprechenden Erhöhung gegenüber der Grundeinreihung eines neu gewählten Richters. Damit fliessen die bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit umfassend in die Einstufung mit ein. Erst die analoge Anwendung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ermöglicht somit eine transparente, nachvollziehbare und willkürfreie Einstufungspraxis für neu gewählte Richterinnen und Richter. 2.5. Der Rekurrent war vor seinem Funktionswechsel als Leitender Gerichtsschreiber in LK 21 LS 15 eingereiht, was einem Jahresgrundlohn (13 Mte) von CHF 136'017.00 entspricht. Dieses Einkommen widerspiegelt seine bisherige Erfahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege, seine ausgewiesenen Fähigkeiten und seine Eignung für die Stelle als Leitender Gerichtsschreiber. In die neue Funktion als vollamtlicher Bezirksrichter bringt der Rekurrent diese, sich im bisherigen Einkommen niederschlagenden Erfahrungen und Fähigkeiten mit ein. Den sich verändernden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wird mit der in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geschilderten Praxis Rechnung getragen.

- 7 -

Unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens des Rekurrenten entsprechen "zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des bisherigen Betrages" der Bandbreite von LK 24 LS 4 (Jahresgrundlohn von CHF 141'589.00) bis LS 7 (Jahresgrundlohn von CHF 148'651.00). Der Generalsekretär hat unter Berücksichtigung der Erfahrung des Rekurrenten als Ersatzrichter und des Lohngefüges am Bezirksgericht B._____ eine Einreihung in LK 24 LS 5 (Jahresgrundlohn von CHF 143'944.00) als angemessen erachtet. Diese Einstufung kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weder als willkürlich noch als gesetzeswidrig qualifiziert werden, noch führt sie zu einem stossenden Ergebnis. 3. Berücksichtigung der juristischen Ausbildung 3.1. Sodann hält der Rekurrent fest, dass die juristische Ausbildung bei der Einreihung zu berücksichtigen und eine gleiche Einreihung wie Richter ohne juristische Ausbildung nicht haltbar sei (act. 2, S. 4). 3.2. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass Richter ohne juristische Ausbildung (sog. "Laienrichter") nicht in allen Bereichen der richterlichen Tätigkeit die gleichen Leistungen zu erbringen vermögen, wie Richter mit juristischem Hochschulabschluss, liegt auf der Hand. Entsprechend werden neu gewählte Bezirksrichter mit juristischer Ausbildung gemäss ständiger Praxis in LK 24 eingereiht, während Bezirksrichter ohne juristische Ausbildung "lediglich" in LK 23 eingestuft werden. Damit wird der unterschiedlichen juristischen Ausbildung hinreichend Rechnung getragen. Der diesbezüglich erhobene Einwand des Rekurrenten spricht somit nicht gegen seine Einreihung. 4. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung 4.1. Schliesslich führt der Rekurrent zur Begründung seines Antrages an, ein Vergleich mit Richterinnen und Richtern, die in der Lohnklasse 25 eingestuft seien, sei statthaft und auch notwendig, um Aussagen zum Lohngefüge am Bezirksgericht B._____ machen zu können. Im Vergleich mit Ersatzrichter C._____ sei die Feststellung des Generalsekretärs, die angefochtene Einreihung passe ins

- 8 - Lohngefüge, unzutreffend. Ersatzrichter C._____ sei in Lohnklasse 24 Lohnstufe 11 eingereiht, obschon dieser nie als vollamtlicher Ersatz- oder Bezirksrichter tätig gewesen sei. Der Rekurrent verfüge im Gegensatz zu Ersatzrichter C._____ über eine demokratische Legitimation, erhöhte Verantwortung und sei mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Zwar verfüge Ersatzrichter C._____ über eine marginal grössere Erfahrung als Ersatzrichter, jedoch über eine mutmasslich geringere Erfahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege. Die unterschiedliche Einreihung verstosse somit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung (SR 101). Der Rekurrent sei mindestens um eine Lohnstufe höher einzureihen, als Ersatzrichter C._____. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (PB.2005.00067) sei eine unterschiedliche Einreihung bei vergleichbaren Tätigkeiten von höchstens 10% vor Art. 8 der Bundesverfassung zu vertreten. Vorliegend sei die Differenz grösser als 10% und die Tätigkeiten praktisch identisch. 4.2. Es ist mit dem Rekurrenten festzuhalten, dass gleiche Tätigkeiten grundsätzlich gleich zu honorieren sind. Neu gewählte Bezirksrichter werden in diesem Sinne ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung nach vorstehend erläuterter, ständiger Praxis grundsätzlich in Lohnklasse 24 Lohnstufe 3 eingestuft. 4.3. Aus der Tatsache, dass langjährige Richter am Bezirksgericht B._____ deutlich höher eingestuft sind, als der Rekurrent, kann dieser nichts für sich ableiten. Auch jene Richter wurden nach ihrer Wahl nach den gleichen Kriterien und mehrheitlich sogar identisch eingereiht, wie der Rekurrent. Ihre aktuell höhere Einreihung ist nicht etwa auf eine höhere Einstufung zu Beginn ihrer Tätigkeit, sondern auf ihre Lohnentwicklung seit Amtsantritt zurückzuführen. Die Einreihung des Rekurrenten berücksichtigt damit in hohem Masse das Lohngefüge am Bezirksgericht B._____. 4.4. Offensichtlich hat der Rekurrent Kenntnis von der aktuellen Einreihung von Ersatzrichter B._____ (act. 2, S. 6; act. 3/9), weshalb vorliegend ohne Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten darauf Bezug genommen werden kann. Auch die Einstufung von Ersatzrichter C._____ erfolgte nach den gleichen, vorstehend erläuterten und transparenten Kriterien. Vor seiner Bestellung als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht B._____ war er Leitender Gerichtsschreiber des

- 9 - …-Gerichts. Ohne im Detail Ausführungen zu seinem damaligen Einkommen machen zu müssen, kann festgehalten werden, dass bei der Bemessung des Einkommens als Ersatzrichter der neue Lohn nicht um mehr Lohnstufen angehoben wurde, als dies beim Rekurrenten gemacht wurde. Damit wurde der bisherigen Tätigkeit und Erfahrung von Ersatzrichter C._____, die sich in seinem Einkommen widerspiegelten, im Sinne von § 15 Personalverordnung berücksichtigt. Die Einstufungskriterien des Generalsekretärs sind damit auch in diesem Fall transparent und nachvollziehbar und unter keinem Gesichtspunkt als willkürlich zu beanstanden. 4.5. Der Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (PB.2005.00067) geht fehl. Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob ein Lohnsystem vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlichen Lohnklassen zuweisen darf und nicht mit der Frage, wie es um die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Einstufung innerhalb einer Lohnklasse steht. Folgte man der Argumentation des Rekurrenten, müsste nämlich bereits § 15 Abs. 1 Personalverordnung als gegen Art. 8 BV verstossend und damit als verfassungswidrig qualifiziert werden. Denn zwischen der Unter- und Obergrenze der von dieser Bestimmung bei einer Einstufung zur Verfügung gestellten Bandbreite ist in allen Lohnklassen eine Differenz von rund 25% zu verzeichnen. Bereits diese vom Rekurrenten mehrfach angerufene Bestimmung erlaubt somit für die gleiche Funktion eine um rund 25% unterschiedliche Einstufung innerhalb der gleichen Lohnklasse. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstufung des Rekurrenten durch den Generalsekretär nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist entsprechend abzuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde bereits mit Verfügung vom tt.mm.2011 behandelt und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 5). Mit Erlass des vorliegenden, den Rekurs abweisenden Beschlusses fällt diese Massnahme dahin und der Antrag wird gegenstandslos.

- 10 - 6. Kosten In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben (§ 13 Abs. 3 VRG). 7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG).

III. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist wurde vorliegend überschritten, was im Dispositiv festzuhalten ist.

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und die Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts vom tt.mm.jj wird bestätigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehalten wurde. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

- 11 - 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 19. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber versandt am:

Beschluss vom 19. Juni 2012 Erwägungen: I. 1. 2. 3. Mit Beschluss vom tt.mm.jj hat die Verwaltungskommission davon Kenntnis genommen, dass der Rekurrent zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts B._____ gewählt wurde und dass das Bezirksgericht B._____ seinen Amtsantritt auf den tt.mm.jj festgeset... 4. 5. 6. II. 1. Begründung des Rekurrenten Der Rekurrent begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Anwendung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorliegend nicht angezeigt bzw. willkürlich vorgenommen worden und dass bei der Einstufung die Kriterien gemäss § 15 Persona... 2. § 15 Personalverordnung und § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2.1. Der Rekurrent begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass gemäss § 15 Personalverordnung (LS 177.11) der Anfangslohn bis in die Lohnstufe 17 der Einreihungsklasse festgesetzt werden könne, wobei namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ... Weiter begründet der Rekurrent seinen Antrag unter anderem damit, dass die Anwendung von § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) eine Rechtsverletzung darstelle und die analoge Anwendung dieser Norm willkürlich sei. § 38 Abs. 2... 2.2. Es trifft zu, dass gemäss § 15 Abs. 1 Personalverordnung der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt wird und dass bei der Festsetzung des Anfangslohns gemäss § 15 Abs. 2 Personalverordnung namentlich Erf... 2.3. Es darf davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion als Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts B._____, sondern dass sämtliche in der Rechtspflege tätigen Personen unter Berücksichtigung von § 15 ... 2.4. Die ständige Praxis des Generalsekretärs zur Einstufung neu gewählter Bezirksrichter bringt diese beiden scheinbar widersprüchlichen Standpunkte in Einklang: Der Tatsache, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grundsätzlicher Natur e... 2.5. Der Rekurrent war vor seinem Funktionswechsel als Leitender Gerichtsschreiber in LK 21 LS 15 eingereiht, was einem Jahresgrundlohn (13 Mte) von CHF 136'017.00 entspricht. Dieses Einkommen widerspiegelt seine bisherige Erfahrung als Jurist in der ... 3. Berücksichtigung der juristischen Ausbildung 3.1. Sodann hält der Rekurrent fest, dass die juristische Ausbildung bei der Einreihung zu berücksichtigen und eine gleiche Einreihung wie Richter ohne juristische Ausbildung nicht haltbar sei (act. 2, S. 4). 3.2. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass Richter ohne juristische Ausbildung (sog. "Laienrichter") nicht in allen Bereichen der richterlichen Tätigkeit die gleichen Leistungen zu erbringen vermögen, wie Richter mit juristischem Hochschulabschlu... 4. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung 4.1. Schliesslich führt der Rekurrent zur Begründung seines Antrages an, ein Vergleich mit Richterinnen und Richtern, die in der Lohnklasse 25 eingestuft seien, sei statthaft und auch notwendig, um Aussagen zum Lohngefüge am Bezirksgericht B._____ mac... 4.2. Es ist mit dem Rekurrenten festzuhalten, dass gleiche Tätigkeiten grundsätzlich gleich zu honorieren sind. Neu gewählte Bezirksrichter werden in diesem Sinne ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung nach vorstehend erläuterter, ständiger Praxis grun... 4.3. Aus der Tatsache, dass langjährige Richter am Bezirksgericht B._____ deutlich höher eingestuft sind, als der Rekurrent, kann dieser nichts für sich ableiten. Auch jene Richter wurden nach ihrer Wahl nach den gleichen Kriterien und mehrheitlich so... 4.4. Offensichtlich hat der Rekurrent Kenntnis von der aktuellen Einreihung von Ersatzrichter B._____ (act. 2, S. 6; act. 3/9), weshalb vorliegend ohne Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten darauf Bezug genommen werden kann. Auch die Einstufung... 4.5. Der Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (PB.2005.00067) geht fehl. Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob ein Lohnsyste... 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstufung des Rekurrenten durch den Generalsekretär nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist entsprechend abzuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde bereits mit Verfügung vom tt.mm.2011 behande... 6. Kosten In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben (§ 13 Abs. 3 VRG). 7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und die Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts vom tt.mm.jj wird bestätigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehalten wurde. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 19. Juni 2012

VR110004 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.06.2012 VR110004 — Swissrulings