Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 26. März 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 4. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Winterthur anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit (act. 2/1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller weitere Belege ein (act. 5-6/1-19). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 3 - Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da der Streitwert mit über Fr. 30'000.- beziffert wird (act. 2/1), ist das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Es ist daher im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
- 4 - 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Lebenskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Zu den Einkünften führt der Gesuchsteller aus, seine Ehefrau generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.- (act. 1 S. 2). Gemäss der eingereichten Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich erhält die Ehegattin des Gesuchstellers eine IV-Rente von Fr. 1'603.pro Monat sowie Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 3'240.- pro Monat (act. 2/3, act. 6/7). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 4'843.- pro Monat. Die Vermögensverhältnisse legt der Gesuchsteller mittels Aufstellung der UBS AG über die verschiedenen Konten nach. Daraus ergibt sich ein negatives Kontoguthaben von Fr. 293.46 (act. 2/5, vgl. auch act. 6/7-8). Zudem bestehen gemäss den Betreibungsregisterauszügen vom 9. März 2015 offene Schulden und Verlustscheine (act. 2/7-8). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'643.- pro Monat (act. 6/14), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 383.70 pro Monat (act. 6/13), Kran-
- 5 kenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 387.20 pro Monat (act. 6/12), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20.40 pro Monat (act. 6/11), Schuldentilgung Steueramt Fr. 150.- pro Monat (act. 2/6, act. 6/4) sowie AHV-Beiträge Fr. 84.- pro Monat (act. 6/9-10). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'843.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 4'368.30 pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'700.-) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist seine Mittellosigkeit ausgewiesen. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Zur Klage in der Hauptsache bringt der Gesuchsteller vor, er sei der Firma B._____ AG als Bauarbeiter verliehen wurden. Der Kranführer habe ihn mit einem "Kübel" am Kopf getroffen und ihn zwischen diesem und der daneben stehenden Wand eingeklemmt. Mangels Fluchtwegs habe er nicht ausweichen können. Die Sicherheitsbretter seien vorgängig abmontiert worden. Die Arbeit sei zu schwierig gewesen für ihn, was er dem Arbeitgeber vor dem Unfall mitgeteilt habe (act. 1 S. 5). Gestützt auf den eingereichten Einsatzvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/1), den Verleihvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/2) sowie die Arztberichte vom 5. Mai 2011 (act. 6/16) und 26. April 2013 (act. 6/15) kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsver-
- 6 fahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Der Gesuchsteller ersucht sodann um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1). Damit die Bestellung eines solchen im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller infolge Krankheit seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung steht und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Konversionsstörung sowie an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet (vgl. act. 6/15). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Dem Gesuchsteller ist somit antragsgemäss (act. 1 S. 4 und act. 2/9) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 7 - 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Winterthur. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00065) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- 8 - 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00065) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], - das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, ad Verfahren GV.2015.00065, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Zürich, 26. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Urteil vom 26. März 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller weitere Belege ein (act. 5-6/1-19). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos e... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es ... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Zu den Einkünften führt der Gesuchsteller aus, seine Ehefrau generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.- (act. 1 S. 2). Gemäss der eingereichten Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich erhält die Ehegatti... Die Vermögensverhältnisse legt der Gesuchsteller mittels Aufstellung der UBS AG über die verschiedenen Konten nach. Daraus ergibt sich ein negatives Kontoguthaben von Fr. 293.46 (act. 2/5, vgl. auch act. 6/7-8). Zudem bestehen gemäss den Betreibungsre... Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'643.- pro Monat (act. 6/14), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 383.70 pro Monat (act. 6/13), Krankenkassenprämien KVG Ehegattin Fr.... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... Gestützt auf den eingereichten Einsatzvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/1), den Verleihvertrag vom 18. Juni 2007 (act. 6/2) sowie die Arztberichte vom 5. Mai 2011 (act. 6/16) und 26. April 2013 (act. 6/15) kann die vorliegende Klage nicht als aussich... Damit die Bestellung eines solchen im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat... 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruch... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00065) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Winterthur in Sachen A._____ gegen die B._____ AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2015.00065) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adres... 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], - das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, ad Verfahren GV.2015.00065, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 26. März 2015