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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2015 VO150032

March 30, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,757 words·~9 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150032-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ist das Friedensrichteramt der Stadt Zürich … auf ein von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht eingetreten mit dem Hinweis, dass für die Behandlung derartiger Gesuche der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sei (act. 2/1). Daraufhin stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag "auf Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Beigabe einer anwaltlichen Vertretung zwecks Einbringung eines Rechtsmittels zum Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Führung eines neuen Verfahrens gegen die B._____ AG (Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 16.02.2015)" (act. 1). 1.2. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2015 beabsichtigt der Gesuchsteller, eine Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG anhängig zu machen. Für die Beurteilung einer derartigen Klage ist nicht das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, sondern es ist zunächst ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt durchzuführen. Das vorliegende Gesuch ist daher als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren entgegenzunehmen. 1.3. Da die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2015 auch als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich … verstanden werden kann, hat die II. Zivilkammer ein separates Verfahren betreffend Beschwerde gegen die genannte friedensrichterliche Verfügung eröffnet (Prozess-Nr. RU150014-O). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient-

- 3 schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

- 4 - 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die im Vergleich vom 10. April 2014 enthaltene Saldoklausel erfasse die beabsichtigte Schadenersatzklage nicht, da er - der Gesuchsteller - im Zeitpunkt des Vergleiches von diesem Anspruch noch keine Kenntnis gehabt habe. Dies beweise bereits die Formulierung in der Verfügung vom 16. Februar 2015, wo von einer "umfassenden" und nicht von einer "allumfassenden" Saldoklausel die Rede sei (act. 1 S. 1). Zudem habe der Friedensrichter ausgeführt, dass ein rechtskräftiger und alle Streitpunkte umfassender Vergleich vorliege, woraus sich "klar, eindeutig, unmissverständlich und auch mit Rechtssicherheit" ergebe, dass der Vergleich vom 14. April 2014 [recte: 10. April 2014] sich ausschliesslich auf die Streitpunkte des Vergleichsverfahrens und sicher nicht auf die von ihm neu geltend gemachte Forderung beziehe. Der geltend zu machende Anspruch gegen die B._____ AG sei erst am 20. Januar 2015 entstanden. An diesem Tag habe er - der Gesuchsteller - die Rekurseingabe von Rechtsanwalt X._____ erhalten, aus welcher er "sinngemäss auch ein Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG" herausgelesen bzw. herausinterpretiert habe. Vor diesem Zeitpunkt sei eine solche Forderung nie im Wissen des Gesuchstellers begründet gewesen und sei demzufolge auch im früheren Schlichtungsverfahren nicht enthalten und von der Saldoklausel nicht umfasst worden (act. 1 S. 2). Als Beleg für sein Begehren in der Hauptsache reichte der Gesuchsteller die Rekursschrift von X._____ vom 20. Januar 2015 zu den Akten (act. 2/2). 2.5. Nach Auffassung des Gesuchstellers ergibt sich der Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG "sinngemäss" aus der Rekursschrift vom 20. Januar 2015 bzw. ist dieser Schadenersatzanspruch mit dieser Rekursschrift entstanden (act. 1). Mit der genannten Rekursschrift wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien der Entscheid einer unteren Instanz betreffend Abweisung eines Gesuches des Gesuchstellers um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung angefochten (act. 2/2). Der Rekursschrift lässt sich sodann entnehmen, dass es in dem dem Rekursverfahren zugrundeliegenden Verfahren offenbar um eine Klage des Gesuchstellers gegen die Stadt Wien geht betreffend Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhaltes für C._____, den Sohn des Gesuchstellers (act. 2/2 S. 2).

- 5 - Die Rekursschrift enthält Ausführungen zur Verjährung dieses Rückzahlungsanspruches, zur Streitwertbemessung sowie zur Zulässigkeit des Rekurses. Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich aus den Ausführungen in dieser Rekursschrift ein Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG ergeben könnte. Gestützt auf die Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller Frist anzusetzen, um allfällige weitere Unterlagen nachzureichen und ergänzende Ausführungen zu machen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, weshalb auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. 2.6. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beabsichtigtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Schadenersatz wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 30. März 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 ist das Friedensrichteramt der Stadt Zürich … auf ein von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht eingetreten mit dem Hinw... 1.2. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Februar 2015 beabsichtigt der Gesuchsteller, eine Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG anhängig zu machen. Für die Beurteilung einer derartigen Klage ist nicht das Obergericht des Kantons Zür... 1.3. Da die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2015 auch als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich … verstanden werden kann, hat die II. Zivilkammer ein separates Verfahren betreffend Beschwerde gegen die gena... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Recht... 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehre... 2.4. Zur Begründung der beabsichtigten Klage auf Schadenersatz gegen die B._____ AG führte der Gesuchsteller aus, die im Vergleich vom 10. April 2014 enthaltene Saldoklausel erfasse die beabsichtigte Schadenersatzklage nicht, da er - der Gesuchsteller... 2.5. Nach Auffassung des Gesuchstellers ergibt sich der Schadenersatzanspruch gegen die B._____ AG "sinngemäss" aus der Rekursschrift vom 20. Januar 2015 bzw. ist dieser Schadenersatzanspruch mit dieser Rekursschrift entstanden (act. 1). Mit der genan... 2.6. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beabsichtigtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen die B._____ AG auf Schadenersatz wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 30. März 2015 versandt am:

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