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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.01.2015 VO150010

January 22, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·659 words·~3 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 22. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein beim Bezirksgericht March hängiges Verfahren, Verfahrensnummer ZES 14617 (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In örtlicher Hinsicht ist seine Zuständigkeit damit auf Gesuche betreffend Verfahren im Kanton Zürich beschränkt. Nicht von Bedeutung ist dabei der Wohnsitz der gesuchstellenden Person. In sachlicher Hinsicht ist er nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er damit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht. 3. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Verfahren am Bezirksgericht March. Für die Beurteilung des Gesuchs ist damit weder die örtliche noch die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran

- 3 nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht March, ZES 14617, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Januar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Urteil vom 22. Januar 2015 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für... 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungs... 3. Der Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein hängiges Verfahren am Bezirksgericht March. Für die Beurteilung des Gesuchs ist damit weder die örtliche noch die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten ... 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Ges... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht March, ZES 14617, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 22. Januar 2015

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