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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.05.2014 VO140063

May 13, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,911 words·~15 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140063-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 13. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Forderungsklage gegen die Zweigniederlassung der C._____ (Suisse) SA in B._____ (vgl. act. 2/1 S. 4 und act. 2/2/1). Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Januar 2014 erschienen der Gesuchsteller persönlich sowie D._____, der Leiter der genannten Zweigniederlassung der C._____ (Suisse) SA. Nachdem der Gesuchsteller den Urteilsvorschlag der Friedensrichterin abgelehnt hatte, wurde ihm die Klagebewilligung erteilt (vgl. act. 2/2/1 und act. 3 S. 2). Mit Eingabe 6. Februar 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren (act. 2/1 S. 1 und S. 4). Mit Urteil vom 27. Februar 2014 wurde dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht eingetreten (act. 2/6). 1.2. In der Folge reichte der Gesuchsteller die Klagebewilligung fristgerecht beim Bezirksgericht Dietikon ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 3 S. 2). Mit Verfügungen vom 3. April 2014 trat der erstinstanzliche Richter auf die Klage nicht ein, da der eingeklagten Zweigniederlassung die Partei- und Prozessfähigkeit fehle, und wies das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 3 S. 3). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchstellers blieb erfolglos (act. 3). 1.3. Daraufhin gelangte der Gesuchsteller erneut mit einem Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt B._____, wobei sich seine Klage nun korrekter-

- 3 weise gegen die C._____ (Suisse) SA in … [Kanton] richtet (act. 1 S. 1 und S. 4). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss

- 4 resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erziele monatliche Einnahmen von Fr. 2'314.- (IV-Rente Fr. 854.-, Sozialhilfe/Fürsorgegelder Fr. 1'460.-). Seine monatlichen Auslagen betrügen Fr. 1'558.85 (Miete Fr. 1'044.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 418.95, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.10, Heizkosten Fr. 70.80, Anteil Steuern Fr. 2.-; act. 1 S. 2). Er

- 5 verfüge über Vermögen von Fr. 599.- (Bankkonti Fr. 299.-, … [Automarke] Baujahr 2001 Fr. 300.-) und habe Schulden von Fr. 240'000.- (act. 1 S. 3 f.). 2.7. Seine monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'314.- belegt der Gesuchsteller mit der Steuerbescheinigung der SVA Zürich für das Jahr 2013 und mit der Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2013 (act. 2/2/4-5). Dass der Gesuchsteller aus seiner Einzelfirma "… A._____" keine Einnahmen generiert, ergibt sich sodann aus den Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer 2012 vom 2. Dezember 2013 (act. 2/2/2) sowie aus der eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 (act. 2/2/3). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 418.95, die Miete von monatlich Fr. 1'044.- und der Anteil Steuern von Fr. 2.- ausgewiesen (act. 2/2/2 und act. 2/2/6-7). Unbelegt geblieben und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Heizkosten und die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist damit von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'664.95 auszugehen. Dass der Gesuchsteller schliesslich nicht über nennenswertes Vermögen verfügt, belegt er mit einem Kontoauszug der Credit Suisse, welcher per 6. Februar 2014 einen Saldo von Fr. 256.30 aufweist (act. 2/2/8), und mit den Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 2. Dezember 2013 (act. 2/2/2). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Der Gesuchsteller verlangt von der C._____ (Suisse) SA Fr. 306.60 nebst Zins seit 18. November 2013 (act. 1 S. 4). Zur Begründung führt er aus, anlässlich

- 6 einer Reparatur sei an seinem Fahrzeug ein Teil ersetzt worden, welches nicht defekt gewesen sei. Das Modul, welches zur Steuerung des ersetzten Teils notwendig sei und welches defekt sei, sei nicht mehr lieferbar und er - der Gesuchsteller - solle auf dem Abbruch suchen gehen (act. 1 S. 5). Als Beleg reicht der Gesuchsteller die Rechnung der C._____ (Suisse) SA vom 18. November 2013 über Fr. 306.60 sowie die E-Mail eines Mitarbeiters der C._____ (Suisse) SA vom 28. November 2013 zu den Akten (act. 2/2/10-11). In dieser E-Mail wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das gemäss der Beschreibung des Gesuchstellers defekte Bauteil nicht mehr lieferbar sei und er - der Gesuchsteller - bei einer Autoverwertung schauen solle, ob er dieses Bauteil bekomme (act. 2/2/11). Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der am 18. November 2013 erfolgten Reparatur, welche Fr. 306.60 kostete, tatsächlich nicht das defekte Bauteil ersetzt wurde, ist der E-Mail vom 28. November 2013 doch zu entnehmen, dass der Gesuchsteller auch nach dieser Reparatur noch Probleme mit seinem Fahrzeug hatte (act. 2/2/11). Damit können die Rechtsbegehren des Gesuchstellers im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2). 2.11. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er sei nicht Jurist und könne daher sein Recht nicht adäquat wahrnehmen (act. 1 S. 4). Die vom Gesuchsteller anhängig

- 7 gemachte Forderungsklage weist einen Streitwert von rund Fr. 300.- auf. Obschon die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen ist (vgl. oben Ziff. 2.7. ), kann bei einem derart geringen Streitwert nicht gesagt werden, die Interessen des Gesuchstellers seien in schwerwiegender Weise betroffen. Der Sachverhalt ist zudem einfach und überschaubar und es dürften sich bei der vorliegenden Klage auch keine komplizierten Rechtsfragen stellen, zumal mittlerweile geklärt ist, welche Partei der Gesuchsteller ins Recht fassen muss. Es ist dem Gesuchsteller ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie seine Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B._____ erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

- 8 - 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ (Suisse) SA die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller

- 9 - − das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (Suisse) SA, … [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 13. Mai 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Forderungsklage gegen die Zweigniederlassung der C._____ (Suisse) SA in B._____ (vgl. act. 2/1 S. 4 und act. 2/2/1). Zur Schli... 1.2. In der Folge reichte der Gesuchsteller die Klagebewilligung fristgerecht beim Bezirksgericht Dietikon ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 3 S. 2). Mit Verfü... 1.3. Daraufhin gelangte der Gesuchsteller erneut mit einem Schlichtungsbegehren an das Friedensrichteramt B._____, wobei sich seine Klage nun korrekterweise gegen die C._____ (Suisse) SA in … [Kanton] richtet (act. 1 S. 1 und S. 4). Mit Eingabe vom 5.... 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst bes... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirku... 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er erziele monatliche Einnahmen von Fr. 2'314.- (IV-Rente Fr. 854.-, Sozialhilfe/Fürsorgegelder Fr. 1'460.-). Seine monatlichen Auslagen betrügen Fr. 1'558.85 (Miete Fr. 1'0... 2.7. Seine monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 2'314.- belegt der Gesuchsteller mit der Steuerbescheinigung der SVA Zürich für das Jahr 2013 und mit der Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2013 (ac... 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtsl... 2.9. Der Gesuchsteller verlangt von der C._____ (Suisse) SA Fr. 306.60 nebst Zins seit 18. November 2013 (act. 1 S. 4). Zur Begründung führt er aus, anlässlich einer Reparatur sei an seinem Fahrzeug ein Teil ersetzt worden, welches nicht defekt gewese... 2.10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstä... 2.11. Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er sei nicht Jurist und könne daher sein Recht nicht adäquat wahrnehmen (act. 1 S. 4). Die vom Gesuchsteller anhängig gemachte Forderungsklage weist einen Streitwert von rund Fr. 300.- auf. Obschon die Mittell... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen die C._____ (Suisse) SA die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B._____. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse]  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ (Suisse) SA, … [Adresse] 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 13. Mai 2014 versandt am:

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