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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.03.2014 VO140040

March 19, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,052 words·~10 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140040-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen (act. 4/6). Gleichentags liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorprozessualen Verfahren und im Schlichtungsverfahren ersuchen (act. 5/1). Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung ab und hiess den Antrag auf Bestellung eines solchen für das Schlichtungsverfahren gut (act. 5/6). 1.2. Am 12. März 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergerichtspräsidenten für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

- 3 - 2.2. Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das pendente Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1 S. 1). Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

- 4 umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Mutter des Gesuchstellers ist am tt. November 2013 zusammen mit dem Gesuchsteller wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus geflüchtet und lebt seither vom Vater des Gesuchstellers getrennt (act. 1 S. 2 und act. 5/4/2). Zu den finanziellen Verhältnissen wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Mutter würden vom Sozialamt unterstützt und verfügten nicht über Vermögen (act. 1 S. 2). Als Beleg wird ein Bestätigungsschreiben des Sozialzentrums … der Stadt Zürich ins Recht gereicht, worin die vollumfängliche finanzielle Unterstützung der Kindsmutter und ihrer Familie für den Lebensunterhalt bestätigt wird (act. 4/1). Die Vermögenslosigkeit der Kindsmutter wird sodann mittels Kontoauszugs der PostFinance vom 3. Dezember 2013 belegt (act. 4/4). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 900.- pro Monat (act. 4/2), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 90.05 pro Monat (act. 4/3) sowie Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 319.55 pro Monat (act. 4/3). Bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen kann weder der Gesuchsteller noch die Kindsmutter angehalten werden, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben.

- 5 - 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise bestehen, er sei nicht der Vater des Gesuchstellers (vgl. auch act. 5/4/2 S. 5). Damit ist auch das zweite Erfordernis erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, Nr. GV.2014.00018, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Mangels entsprechenden Antrages wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hin gewährt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den

- 6 übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ ab dem 12. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse], − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

- 7 reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 19. März 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … ein Schlichtungsbegehren betreffend eine Unterhaltsklage gegen C._____ einreichen ... 1.2. Am 12. März 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergerichtspräsidenten für das besagte Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller beantragt vorliegend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das pendente Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1 S. 1). Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem ... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen i... 2.6. Die Mutter des Gesuchstellers ist am tt. November 2013 zusammen mit dem Gesuchsteller wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus geflüchtet und lebt seither vom Vater des Gesuchstellers getrennt (act. 1 S. 2 und act. 5/4/2). Zu den finanziellen Ve... Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 900.- pro Monat (act. 4/2), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 90.05 pro Monat (act. 4/3) sowie Krankenkassenp... 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal im jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise bestehen, er sei nicht der Vater des Gesuchstellers (vgl. auch act. 5/4/2 S... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ ab dem 12. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller,  das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse],  die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 19. März 2014

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