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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.01.2014 VO140003

January 15, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,127 words·~11 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 15. Januar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Beklagte in einem beim Friedensrichteramt C._____ anhängigen Schlichtungsverfahren betreffend Aufhebung Miteigentum (GV.2013.00017). Die Schlichtungsverhandlung wurde ursprünglich auf den 10. Januar 2014 angesetzt (act. 3/19), in der Folge jedoch auf den 21. Februar 2014 verschoben (act. 6). Mit Eingabe vom 3. Januar 2014, eingegangen am 8. Januar 2013, stellte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das oberwähnte Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 3/19). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das Verfahren vor dem

- 3 - Friedensrichter bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das Gesuch insofern nicht einzutreten ist. 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon

- 4 seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bzw. bei relativ wenig Vermögen bestritten werden. 2.7. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie erziele Einkünfte von monatlich Fr. 1'830.-. Ihr monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'807.15 (Hypothekarzinsen/Liegenschaftsunterhalt Fr. 384.60, Krankenkassenprämien KVG Fr. 372.55, Berufsauslagen [Fahrkosten] Fr. 500.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 150.-, Kosten für zwei Hunde Fr. 300.-, Erneuerungsfonds Fr. 100.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 200.-; act. 1 S. 2). Sie verfüge über Vermögen von Fr. 328'685.-, welches sich aus Guthaben auf Bankkonten von Fr. 9'685.- und aus einem hälftigen Anteil an einer Liegenschaft in der Höhe von Fr. 319'000.- zusammensetze (act. 1 S. 3). Sie habe Schulden von Fr. 133'000.- (Hypothekarschulden Fr. 130'000.- und weitere Schulden Fr. 3'000.-; act. 1 S. 4). 2.8. Vorab ist festzuhalten, dass die meisten der von der Gesuchstellerin eingereichten Belege veraltet sind (Lohnausweis 2012 [act. 3/7=act. 3/14], Bankbelege per 31. Dezember 2012 [act. 3/3-6 = act. 3/10-13]). Mangels aktueller Unterlagen ist jedoch trotzdem auf diese Belege abzustellen. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Einnahmen von Fr. 1'830.ergeben sich aus dem Lohnausweis 2012 (act. 3/7=act. 3/14). Auf der Auslagenseite sind die Kosten für Hypothekarzinsen von Fr. 384.60 (hälftiger Anteil; act. 3/4=act. 3/11), die Betriebskosten von Fr. 150.65 (act. 3/18), die Krankenkassenprämie KVG von monatlich Fr. 332.50 (act. 3/8=act. 3/15) und die Steuern von Fr. 55.40 (act. 3/1) ausgewiesen. Nicht belegt und damit nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Berufsauslagen (Fahrkosten), die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung und die Kosten für zwei Hunde.

- 5 - Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.ist damit von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'123.15 auszugehen. Aufgrund der eingereichten Bankunterlagen ist sodann belegt, dass die Gesuchstellerin über Bankguthaben von insgesamt Fr. 17'580.52 verfügt. Davon befinden sich Fr. 15'788.15 auf einem Sparkonto, welches auf die Gesuchstellerin und ihren Bruder lautet (act. 3/3=act. 3/10). Gemäss der Steuererklärung 2012 steht jedoch der ganze sich auf diesem Konto befindliche Betrag der Gesuchstellerin zu (vgl. act. 3/2 S. 15). Fr. 587.- befinden sich auf einem Privatkonto, welches ebenfalls auf die Gesuchstellerin und ihren Bruder lautet (act. 3/5=act. 3/12), wobei gemäss der Steuererklärung 2012 der Gesuchstellerin die Hälfte zusteht (act. 3/2 S. 15). Das Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 1'498.87 lautet schliesslich auf die Gesuchstellerin alleine (act. 3/6; vgl. auch act. 3/2 S. 15). Ausgewiesen ist auch, dass die Gesuchstellerin und ihr Bruder Miteigentümer einer Liegenschaft sind (act. 3/16), welche gemäss den Angaben der Gesuchstellerin einen Wert von Fr. 319'000.- aufweist und mit einer Hypothek von Fr. 260'000.- belastet ist (act. 1 S. 3 und act. 3/4=act. 3/11). Vorliegend kann offen bleiben, wie sich die zur Hälfte der Gesuchstellerin gehörende Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 319'000.– und einer hypothekarischen Belastung von Fr. 260'000.- auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin auswirkt. Aufgrund der vorhandenen Bankguthaben von insgesamt Fr. 17'580.52 ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin trotz des monatlichen Fehlbetrages von knapp Fr. 300.- möglich ist, für die relativ geringen Kosten der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren innert nützlicher Frist aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit zu verneinen und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist abzuweisen. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor

- 6 dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Aufhebung Miteigentum (GV.2013.00017) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse]

- 7 - − den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] − Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 15. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Urteil vom 15. Januar 2014 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Beklagte in einem beim Friedensrichteramt C._____ anhängigen Schlichtungsverfahren betreffend Aufhebung Miteigentum (GV.2013.00017). Die Schlichtungsverhandlung wurde ursprünglich auf den 10. Januar 2014... 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 3/19). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die bekl... 2.3. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO),... 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es... 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirk... 2.6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.7. Die Gesuchstellerin führte zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, sie erziele Einkünfte von monatlich Fr. 1'830.-. Ihr monatlicher Bedarf betrage Fr. 1'807.15 (Hypothekarzinsen/Liegenschaftsunterhalt Fr. 384.60, Krankenkassenprämien KVG Fr. 372... 2.8. Vorab ist festzuhalten, dass die meisten der von der Gesuchstellerin eingereichten Belege veraltet sind (Lohnausweis 2012 [act. 3/7=act. 3/14], Bankbelege per 31. Dezember 2012 [act. 3/3-6 = act. 3/10-13]). Mangels aktueller Unterlagen ist jedoch... Aufgrund der eingereichten Bankunterlagen ist sodann belegt, dass die Gesuchstellerin über Bankguthaben von insgesamt Fr. 17'580.52 verfügt. Davon befinden sich Fr. 15'788.15 auf einem Sparkonto, welches auf die Gesuchstellerin und ihren Bruder lautet... Vorliegend kann offen bleiben, wie sich die zur Hälfte der Gesuchstellerin gehörende Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 319'000.– und einer hypothekarischen Belastung von Fr. 260'000.- auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin auswirkt. Aufgr... 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Aufhebung Miteigentum (GV.2013.00017) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:  den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin  das Friedensrichteramt C._____, … [Adresse]  den Vertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse]  Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschri... Zürich, 15. Januar 2014

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