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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.09.2012 VO120127

September 13, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,106 words·~6 min·4

Summary

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120127-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 13. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Advokatin Dr. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil vom 20. August 2012 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO120116 auf ein Gesuch von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein gegen die B._____ GmbH beim Friedensrichteramt C._____ anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren ab (act. 4/5). Zur Begründung erwog er, aufgrund des Streitwertes der Klage aus Arbeitsrecht sei das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei. Im Hinblick auf die Beurteilung der Mittellosigkeit sei der Gesuchsteller sodann seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, seine Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen (act. 4/5). 1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2012 gelangte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin erneut ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur

- 3 - Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10). 2.2. Den erneuten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begründet der Gesuchsteller damit, gemäss Art. 117 ZPO könne jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden (act. 1). Den obigen Erwägungen zufolge kann zwar das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit erneuert werden, einen Anspruch auf Behandlung steht der gesuchstellenden Person jedoch nur bei veränderten Verhältnissen zu, wobei sich die Veränderung auf jene Verhältnisse beziehen muss, welche im ersten Entscheid für den Ausgang des Verfahrens als wesentlich betrachtet wurden. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, er habe in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle gefunden und gehe nun wieder einer Arbeitstätigkeit nach. Dabei handelt es sich zwar um veränderte Verhältnisse, da der Gesuchsteller im Zeitpunkt des ersten Gesuchs kein Einkommen generierte. Die Höhe des Einkommens war jedoch für die Begründung der Abweisung des Gesuchs im Urteil vom 20. August 2012 nicht massgebend. Vielmehr wurde das Gesuch deshalb abgewiesen, weil der Gesuchsteller mit Blick auf seine Vermögensverhältnisse und die notwendigen Lebenshaltungskosten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einer massgebenden Veränderung der Verhältnisse. Es besteht daher kein Pflicht des Gerichts, auf den Entscheid vom 20. August 2012 zurückzukommen. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung, wonach im Falle der fehlenden Mitwirkung bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse das Gesuch abzuweisen ist, wenn die Frage der Bedürftigkeit deshalb nicht hinreichend beurteilt werden kann, ist die Schlussfolgerung im Urteil vom 20. August 2012 nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid als solchen hätte der Gesuchsteller das darin angegebene Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts erheben können (act. 4/5). Dass er dies ge-

- 4 tan hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 20. August 2012 drängt sich jedenfalls nicht auf. 2.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstellers nicht entsprochen werden kann. Auf sein Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für obgenanntes Schlichtungsverfahren ist damit nicht einzutreten (Walder, a.a.O., § 26 N 141). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt C._____ - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:

Urteil vom 13. September 2012 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt C._____ - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ GmbH … [Adresse] 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 13. September 2012

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