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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.01.2026 VB250030

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,477 words·~7 min·6

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250030-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Anzeigeerstatter gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich führt gegen A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) seit dem 3. Oktober 2024 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (Geschäfts-Nr. DG240163-L). Im Rahmen dieses Verfahrens erliess der Vorsitzende Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) am 3. Oktober 2025 sowie am 5. Dezember 2025 je eine Verfügung, in welchen verschiedene Anträge des Anzeigeerstatters behandelt und abgewiesen wurden (act. 4/1-2). 2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____. Im Konkreten rügte er dessen Verhalten bzw. Prozessleitung im Rahmen des genannten Strafverfahrens, namentlich eine einseitige, auf Belastung fokussierte Verfahrensführung. Trotz eines hängigen Ausstandsbegehrens habe der Beschwerdegegner das Verfahren fortgeführt und am 3. Oktober 2025 sowie am 5. Dezember 2025 je eine nicht dringliche Verfügung erlassen. Eine im Kanton C._____ ergangene Einstellungsverfügung habe der Beschwerdegegner sodann ebenso wenig berücksichtigt wie den Klagerückzug des Privatklägers D._____. Anträge des Anzeigeerstatters seien ferner pauschal abgewiesen worden. Schliesslich sei für ihn ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, welcher einem gravierenden Interessenkonflikt unterliege (act. 1). 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog einzelne Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG240163- L bei (act. 4/1-3). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet

- 3 erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde vom 10. Dezember 2025 zuständig. 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entschei-

- 4 des oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10). 3. Der Anzeigeerstatter bezeichnet seine Eingabe vom 10. Dezember 2025 als Dienstaufsichtsbeschwerde, d.h. als administrative Aufsichtsbeschwerde im obgenannten Sinne. Er führt aus, dass sie sich explizit nicht gegen die rechtliche Würdigung im engeren Sinne richte, welche er mit den vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten wolle (act. 1 S. 1). Die Beschwerde ist daher lediglich als administrative Beschwerde entgegenzunehmen. 4. Der Anzeigeerstatter beanstandet den Umstand, dass der Beschwerdegegner das Strafverfahren Geschäfts-Nr. DG240163-L trotz eines hängigen Ausstandsverfahrens weitergeführt und sowohl am 3. Oktober 2025 als auch am 5. Dezember 2025 nicht dringliche Verfügungen erlassen habe (act. 1 S. 1). Soweit die Beschwerde das Handeln des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2025 (act. 4/1) betrifft, wurde sie nicht innert der oberwähnten Frist von zehn Tagen und damit verspätet eingereicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Hinsichtlich des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2025 (act. 4/2) gilt es sodann zu beachten, dass die strafprozessualen Ausstandsbestimmungen dem betroffenen Gerichtsmitglied ausdrücklich erlauben, sein Amt während der Hängigkeit des Ausstandsverfahrens bis zum Entscheid über seinen Ausstand weiterhin auszuüben (Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Dies trägt dem Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung bzw. dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO Rechnung und soll Verzögerungen in der Verfahrensführung verhindern. Der Beschwerdegegner war demnach trotz des pendenten Ausstandsverfahrens zum Erlass der Verfügung vom 5. Dezember 2025 befugt. Aus dem Umstand, dass er das Strafverfahren trotz hängigen Ausstandsgesuchs gegen seine Person weitergeführt hat, kann somit keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung ab-

- 5 geleitet werden. Im Falle der Gutheissung des Ausstandsgesuchs wären die Amtshandlungen, an welchen der Beschwerdegegner mitgewirkt hat, jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben bzw. zu wiederholen. 5.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet weiter den Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 17. September 2025 (Geschäfts-Nr. AK 010 16 2921) trotz Massgeblichkeit für das Strafverfahren Geschäfts-Nr. DG240163-L ausser Acht lasse und diesen insbesondere in den Verfügungen vom 3. Oktober 2025 bzw. vom 5. Dezember 2025 nicht erwähnt habe, wodurch er den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie die Pflicht zur Berücksichtigung von entlastenden Umständen missachtet habe. Der Beschwerdegegner stelle zudem auf einen veralteten Strafregisterauszug ab und ignoriere den Rückzug der Privatklage von D._____. Aus diesem Vorgehen ergebe sich der Verdacht einer einseitigen Verfahrensführung (act. 1 S. 2). 5.2. Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters betreffen die Verfahrensführung des Beschwerdegegners, namentlich seine Würdigung von Beweismitteln, die Anwendung von Verfahrensmaximen sowie die Parteibezeichnung. Allfällig fehlerhafte Entscheidungen des Gerichts im Rahmen der Prozessleitung sind nicht mit einer Aufsichtsbeschwerde anzufechten, sondern mit den prozessualen Rechtsmitteln als Verletzung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu rügen, denn der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Für eine Aufsichtsbeschwerde bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Auf die unter E. II.5.1 dargelegten Vorbringen des Anzeigeerstatters ist daher infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass der Verfügung vom 3. Oktober 2025 immerhin entnommen werden kann, dass das Gericht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Beizugs eines aktuellen Strafregisterauszugs und auf dessen Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidfindung hinwies (act. 4/1 S. 3). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner - wie vom Anzeigeerstatter behauptet - auf ver-

- 6 altete Unterlagen abzustellen beabsichtigt. Des Weiteren ist die Korrespondenz des Anzeigeerstatters betreffend Klagerückzug von D._____ vom 10. Dezember 2025 aktenkundig (act. 4/3 siehe dort act. 305 f.). Dafür, dass der Beschwerdegegner diese im weiteren Verfahren nicht berücksichtigen würde, bestehen keine Hinweise. 6. Schliesslich rügt der Anzeigeerstatter den Umstand, dass ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, welcher einem Interessenkonflikt unterliege (act. 1 S. 3). Auch diese Beanstandung müsste der Anzeigeerstatter auf dem ordentlichen Instanzenweg vorbringen. Für eine Geltendmachung im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren bleibt kein Raum. Kommt hinzu, dass die Rüge verspätet eingereicht wurde, nachdem der Verteidiger Dr. E._____ bereits im März 2025 als amtlicher Verteidiger des Anzeigeerstatters tätig war (act. 4/3 S. 2). Auf dieses Begehren ist ebenfalls nicht einzutreten. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass - soweit auf die Beschwerde einzutreten ist - die Vorbringen des Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht

- 7 demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Der Beschwerdegegner ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit. 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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