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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.02.2026 VB250029

February 25, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,435 words·~7 min·7

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin B.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: VB250029-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 25. Februar 2026 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin Dr. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht Zürich ist ein Verfahren betreffend Ehescheidung in Sachen C._____ gegen A._____ hängig (Geschäfts-Nr. FE190608-L). Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde (act. 2). Mit Eingaben vom 8. November 2025 (act. 5) und 18. November 2025 (act. 9) ergänzte bzw. aktualisierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Diese richtet sich in verschiedener Hinsicht gegen die Verfahrensbzw. Aktenführung durch die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirksrichterin Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin). 2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Verfahrens FE190608-L bei (act. 7-8). 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig.

- 3 - III. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§§ 82 und 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). 2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind teilweise sachlicher Natur und wenden sich teilweise gegen die allgemeine Verfahrensführung durch Bezirksrichterin Dr. B._____ und sind damit im Übrigen administrativer Natur. Im Lichte vorstehender Ausführungen erweisen sich die Beanstandungen als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann: 2.1. Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2025 beanstandet die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht, dass ihr kein aktuelles Aktenverzeichnis des laufenden Verfahrens übermittelt worden sei, so dass sie den ordnungsgemässen Eingang ihrer Eingaben nicht prüfen könne, dass sie bei einer Akteneinsicht im

- 4 - Juni auf Ungereimtheiten gestossen sei, dass in den Akten Inhalte zu fehlen schienen und das Verfahren allgemein sehr speziell geführt werde (act. 2 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 8. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mittlerweile ein aktuelles Aktenverzeichnis erhalten habe (act. 5 mit Hinweis auf act. 6/2). Damit erweist sich ihre Beschwerde als gegenstandslos, soweit die Beschwerdeführerin die Aushändigung eines Aktenverzeichnisses beantragte. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass das Aktenverzeichnis vollständig ist; konkret weist sie darauf hin, dass im Verzeichnis ab act. 372 die "Betreff"-Bezeichnung fehle (act. 5 S. 1), was die Identifizierbarkeit erschwere. Ferner beanstandet sie, dass Aktennotizen von Telefonaten fehlten (act. 2 S. 3; act. 5 S. 2). Schliesslich sei auch die jüngste Korrespondenz mit der Gerichtskanzlei nicht enthalten (act. 5 S. 2). Gemäss § 130 GOG sorgt das Gericht für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Konkretisiert wird dies in der Akturierungsverordnung (LS 212.513). Aktenstücke sind im Aktenverzeichnis verständlich und möglichst detailliert zu beschreiben (§ 4 Abs. 3 Akturierungsverordnung). Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf Eingaben der Anwälte D._____ und E._____, die nicht näher konkretisiert sind (act. 6/2, darin Aktennummern 372, 374, 376, 382, 384, 385). Selbst wenn dem Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen ist, wozu sich diese Eingaben äussern, so ist jedenfalls unzweifelhaft klar, welches Aktenstück die betreffende Nummer trägt, womit es jederzeit identifiziert werden kann. Die Akturierungsverordnung verlangt nicht die ausführliche Bezeichnung des Inhalts jedes Aktenstücks. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Amtspflichtverletzung vorliegen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin fehlende Aktennotizen zu Telefonaten rügt, so bezieht sie sich auf E-Mail-Mitteilungen ihres Anwaltes (act. 6/3), denen jedoch nichts näher zum Inhalt der Telefonate und zur Verfahrensrelevanz zu entnehmen ist. Selbst wenn solche Telefonate stattgefunden hätten, so legt die Beschwerde-

- 5 führerin nicht dar, inwiefern für das Verfahren wesentliche Inhalte keinen Eingang in die Akten gefunden hätten. Was schliesslich die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Gerichtskanzlei betrifft (vgl. act. 3/1), so handelt es sich dabei um eine E-Mail, mit welcher die Beschwerdeführerin um Zustellung eines Aktenverzeichnisses ersuchte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche bloss administrativen Kontaktnahmen, die zudem weder schriftlich noch als formgültige elektronische Eingabe erfolgt sind, keinen Eingang ins Aktenverzeichnis finden. Auch insofern ist keine Amtspflichtverletzung ersichtlich. 2.3. In ihrer Eingabe vom 18. November 2026 zeigt sich die Beschwerdeführerin irritiert darüber, dass die Akten ihres Scheidungsverfahrens nicht parallel auch digital geführt würden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Akten in Papier zurzeit noch die eigentlichen, relevanten und gesetzlich vorgesehenen Verfahrensakten sind. Daran ändert nichts, dass vereinzelt Akten auch elektronisch vorhanden sind. Erst mit vollständiger Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz auf Bundes- und kantonaler Ebene wird die elektronische Aktenführung massgeblich sein (vgl. Art. 37 Abs. 3 BEKJ). 2.4 In weiteren Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin zu im Rahmen des Verfahrens bei der F._____ [Bank] eingeholten Auskünften, den dazugehörigen Empfangsscheinen, ihrem Verdacht, dass der Versand von zwei Schreiben an die F._____ verschleiert werden sollte, einem angeblich fehlenden Schreiben und weiteren von ihr georteten Auffälligkeiten und der langen Verfahrensdauer (act. 9 S. 2 ff.; act. 2 S. 3 f.). Konkrete Anträge sind mit diesen Ausführungen nicht verbunden; letztlich scheint sich die Beschwerdeführerin auf die Würdigung dieser und weiterer Akten im Hinblick auf die Entscheidfällung zu beziehen. Dies gilt auch, soweit sich ihre Vorbringen auf ein bei der G._____ eingeholtes Gutachten vom 6. September 2023 und im Jahr 2022 und 2024 geführte Instruktionsverhandlungen beziehen (act. 9 S. 5). Solche Beanstandungen wären mit allfälligen Rechtsmitteln gegen die gestützt auf diese Beweismittel ergangenen Entscheide geltend zu machen. Das gleiche würde für eine Rechtsverzögerung gel-

- 6 ten. Hinweise darauf, dass das Verfahren nicht mit der "gebotenen Unbefangenheit und Ausgewogenheit" geführt wird, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ergeben sich aus ihren Ausführungen nicht. 3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie (noch) einzutreten ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Partei gilt und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 7 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Beschwerdeführerin  die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, 5 und 9  die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FE190608-L werden dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, retourniert. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 25. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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