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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.07.2019 VB190010

July 12, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,751 words·~9 min·5

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen einen Bezirksrichter

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190010-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Juli 2019

in Sachen

A._____, Anzeigeerstatter

gegen

B._____, lic. iur., Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Nachdem A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bereits zwei Eingaben vom 25. und 26. Juni 2019 (act. 3 und 4) zukommen lassen hatte, erhob er mit Eingabe vom 27. Juni 2019 eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts C._____ (fortan: Beschwerdegegner) und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Zur Begründung brachte er unter Hinweis auf seine Eingabe vom 26. Juni 2019 (act. 4) vor, der Beschwerdegegner weigere sich, die Frage, ob er das begründete Urteil vom 25. Oktober 2016, Nr. GG160068-..., als befangener Richter verfasst und unterzeichnet habe, zu beantworten. Diese Weigerung stelle eine Amtspflichtverletzung dar (act. 1 S. 1). Anlässlich des Telefonats vom 26. Juni 2019 habe der Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt, das erwähnte Urteil als befangener Richter unterschrieben zu haben. Zudem habe er sich anlässlich des Telefonats einer nicht integren Wortwahl bedient und dieses bereits nach zwei bis drei Minuten beendet, indem er aufgehängt habe (act. 4 S. 1). 1.2. Am 28. Juni 2019 reichte der Anzeigeerstatter bei der Verwaltungskommission sodann eine weitere Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG ein und beanstandete, der Beschwerdegegner habe ihn, den Anzeigeerstatter, vermutlich brandschwarz angelogen. Wer lüge, begehe eine Amtspflichtverletzung. Nachdem er, der Anzeigeerstatter, gegen den Beschwerdegegner eine Anzeige erhoben habe, sei er befangen gewesen. Es müsse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgeklärt werden, inwiefern der Beschwerdegegner im Schreiben vom 7. Juni 2019 [recte 6. Juni 2019] gelogen habe. Im Falle des Nachweises einer Lüge sei er von seinem Amt zu suspendieren (act. 2).

- 3 - 2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die in den vergangenen Wochen mit dem Anzeigeerstatter geführte Korrespondenz bei (act. 5/1-8). 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.2. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden, d.h. ordnungs-

- 4 oder rechtswidrige Verhaltensweisen von Justizpersonen, welche Pflichtverletzungen darstellen. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung, die Erteilung eines Verweises oder die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). 1.3. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Die anzeigeerstattende Person gilt jedoch nicht als Verfahrenspartei und kann aus ihrer Stellung keine Verfahrensrechte ableiten. Denn die in einem separaten Verfahren zu prüfende Aufsichtsbeschwerde betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dieser und der Verwaltung, sondern beschlägt vielmehr das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 1.4. Gemäss § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat demnach konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei genügt bei Laien als Antrag eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH Nr. PF110034-O vom 22. August 2011, E. 3.2; DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa

- 5 - ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten (OGer ZH Nr. PS110192-O vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Enthält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DI- KE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.1. Soweit der Anzeigeerstatter dem Beschwerdegegner in der Eingabe vom 26. Juni 2019 vorwirft, anlässlich des gleichentags geführten Telefonats eine nicht adäquate Wortwahl gewählt zu haben, und daraus auf dessen fehlende Integrität schliesst (act. 4 S. 1), so fehlt es an einer hinreichenden Begründung für diese Behauptung. Der Anzeigeerstatter sieht davon ab, seine Anschuldigung näher darzulegen bzw. zu belegen, sondern bringt einzig vor, der Beschwerdegegner sei sehr unhöflich gewesen. Konkret hält er sodann fest, er wolle nicht im Detail auf dessen Wortwahl eingehen (act. 4 S. 1). Ohne nähere Begründung seines Vorwurfs kommt der Anzeigeerstatter jedoch seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten. 2.2. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter, der Beschwerdegegner habe das Telefonat abrupt beendet (act. 4 S. 1). Soweit diese Rüge zutreffen sollte, so könnte daraus keine Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, da nicht jede Unhöflichkeit eine solche zu begründen vermag. Weitere Abklärungen hierzu drängen sich daher nicht auf. 2.3. Ferner rügt der Anzeigeerstatter in den Eingaben vom 26. bzw. 27. Juni 2019, dass sich der Beschwerdegegner weigere, die Frage, ob er das begründete Urteil vom 25. Oktober 2016, Nr. GG160068-..., als befangener Richter verfasst und unterzeichnet habe, zu beantworten, und leitet daraus eine Amtspflichtverletzung ab (act. 1 und 4). Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gerichtsmitglieder sind nicht verpflichtet, sich ausserhalb eines formellen Ausstandsverfahrens zur Frage, ob zu einem gewis-

- 6 sen Zeitpunkt der Anschein von Befangenheit bestand oder nicht, zu äussern. Eine solche gewissenhafte Erklärung haben sie lediglich im Rahmen eines hängigen Ausstandsverfahrens abzugeben. Insoweit vermag aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner zur massgeblichen Frage allenfalls nicht geäussert hat, keine Amtspflichtverletzung abgeleitet werden. 2.4. In der Eingabe vom 28. Juni 2019 bezichtigt der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner sodann insoweit der Lüge, als dieser im Schreiben vom 7. Juni 2019 [recte: 6. Juni 2019] unwahre Angaben gemacht habe (act. 2). Vorab sei festgehalten, dass der Anzeigeerstatter auch mit den diesbezüglichen Ausführungen seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Der Anzeigeerstatter führt lediglich aus, am 25. Oktober 2016, d.h. im Zeitpunkt der Fällung des massgeblichen Entscheides, sei der Beschwerdegegner noch nicht befangen gewesen, jedoch etwa ab dem 3. November 2016, nachdem er selbst angezeigt worden sei. Wer lüge, verletze seine Amtspflichten (act. 2). Diese Ausführungen sind zu wenig konkret und vermögen nicht im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen eine Lüge bzw. eine Amtspflichtverletzung vorliegen soll. Bereits aus diesem Grunde ist auf das Begehren nicht einzutreten. Auch wäre der Standpunkt des Anzeigeerstatters in der Sache unbegründet. Im aktenkundigen Schreiben vom 6. Juni 2019 (act. 5/1), auf welches der Anzeigeerstatter Bezug nimmt, legte der Beschwerdegegner diesem dar, weshalb er die Verfügung vom 7. November 2016 durch einen Gerichtsschreiber unterzeichnen liess. Selbst wenn - wie sich im Nachhinein herausstellte (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017, Nr. UH160358-O) - die Auffassung des Beschwerdegegners unzutreffend war, so kann aus einem solchen prozessualen Fehler kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten abgeleitet werden. Ebenso wenig ergeben sich aus dem erwähnten Schreiben Hinweise auf eine Lüge des Beschwerdegegners. Aufsichtsrechtliche Massnahmen würden sich somit ohnehin nicht aufdrängen.

- 7 - 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die vorliegende Beschwerde grenzt an Mutwilligkeit. Von der Kostenauflage an den Anzeigeerstatter ist indes noch einmal abzusehen. Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Damit entfällt auch die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. In Änderung der bisherigen Praxis steht dem betroffenen Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7).

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.

- 8 - Zürich, 12. Juli 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 12. Juli 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die vorliegende Besch... 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. In Änderung der bisherigen Praxis steht dem betroffenen Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7). Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Zürich, 12. Juli 2019

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