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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.11.2017 VB170015

November 8, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,982 words·~10 min·9

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 8. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Gemeinde B._____, 2. Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 (CB170024-I) sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. August 2017 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde B._____ (act. 5/1). Zur Begründung brachte er vor, seine zwecks Erlass bzw. Stundung an die entsprechenden Behörden gerichteten Schreiben seien stets unbeantwortet geblieben. Einzige Antwort der Gemeinde sei die Einleitung des betreibungsrechtlichen Verfahrens gewesen. 2. Mit Beschluss vom 14. August 2017 (Nr. CB170024-I) trat das Bezirksgericht Uster auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/3). Es erwog, die Beschwerde richte sich nicht gegen den Friedensrichter der Gemeinde B._____, sondern gegen die Gemeinde selbst. Damit fehle es aber an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Uster, um sich der Angelegenheit als untere kantonale Aufsichtsbehörde anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte mit seinem Anliegen an den Bezirksrat gelangen müssen. 3. Am 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich in Sachen „Beschluss vom 14. August 2017, GV2015.00009SB.2015.00011, Betreibungen 1 und 2“ Beschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ und stellte die folgenden Anträge (act. 2): „1. Die Betreibungen 1 und 2 sind zurückzuziehen 2. Die Beschwerde über Formfehler ist gutzuheissen 3. Die Beklagte ist bezgl. Untätigkeit zu rügen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zudem "rekurrierte" er gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, Geschäftsnummer CB170024-I (act. 2 Rz 1). 4. Die II. Zivilkammer eröffnete in der Folge das Verfahren PS170192-O, schrieb es aber mangels Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. September

- 3 - 2017 ab und überwies die Angelegenheit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 5. Diese eröffnete das vorliegende Verfahren. Die Akten der Vorinstanz wurden von der II. Zivilkammer zusammen mit ihrem Beschluss überwiesen und befinden sich als Aktorum 5 in den vorliegenden Akten. 6. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). 2.1. Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden (§ 84 Satz 1 GOG). Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 ging dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 zu (act. 5/4). Die Beschwerdefrist wurde daher mit der Beschwerde vom 23. August 2017, welche am 24. August 2017 bei der Post aufgegeben wurde (act. 2), eingehalten. 2.2. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden können grundsätzlich solange eingereicht werden, als ein schützenswertes Interesse gegeben ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8). Die Rechtsverweige-

- 4 rungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ ist demnach ebenfalls rechtzeitig erfolgt, zumal bis heute weder dem Gesuch um Kostenerlass noch jenem um Stundung Folge geleistet wurde. 3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 Satz 2 GOG), soweit es um den Weiterzug des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, Nr. CB170024-I, geht (vgl. dazu E. III.2 f.). III. 1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde (act. 2) zusammengefasst damit, im Jahre 2015 sei er hinsichtlich diverser verjährter Forderungen der C._____ AG an das Friedensrichteramt B._____ gelangt. Gleichzeitig habe er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches an den damaligen Obergerichtspräsidenten weitergeleitet worden sei. Die Schlichtungsverhandlung habe vor dessen Entscheid stattgefunden. Am 28. April 2015 sei beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes eingegangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei in der Folge wegen Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abgewiesen worden. Er, der Beschwerdeführer, werfe dem Friedensrichteramt B._____ vor, dass dieses die Schlichtungsverhandlung vor dem Entscheid des Obergerichtspräsidenten durchgeführt habe. Hätte es mit dem Ansetzen des Verhandlungstermins bis nach dem Erlass des obergerichtlichen Urteils zugewartet, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos qualifiziert worden. In der Folge sei er mehrere Male mit einem Gesuch um Stundung bzw. Erlass der Rechnung an das Friedensrichteramt B._____ gelangt. Sämtliche Schreiben seien von diesem sowie von der Finanzverwaltung der Gemeinde B._____ ignoriert worden. Einzige Antwort sei eine Mahnung und schliesslich die Einleitung der Betreibung gewesen. Er reiche daher eine "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das Friedensrichteramt B._____ ein. Das Verfahren sei infolge Formfehlers neu zu beurteilen.

- 5 - Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seien die Betreibungen zurückzuziehen. 2. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er bei der Verwaltungskommission lediglich den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 anfechten möchte (act. 2 Rz 1) oder ob er bei ihr zusätzlich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge Nichtbehandlung seines Erlassgesuches gegen das Friedensrichteramt B._____ erheben möchte. Auf Letzteres deuten insbesondere die Aufnahme des Friedensrichteramtes B._____ als beklagte Partei im Rubrum, sein Antrag Nr. 3 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Begründung zur „Untätigkeitsbeschwerde“ gegen das Friedensrichteramt B._____ hin. Es ist daher im Folgenden auf beides näher einzugehen. 3. Soweit der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 anficht (vgl. act. 2 Rz 1), so ist ihre Zuständigkeit zu bejahen (vgl. E. II.1) und insoweit auf die Beschwerde einzutreten. In der Sache begründete das Bezirksgericht Uster seinen Nichteintretensentscheid - wie dargelegt - mit der fehlenden Aufsichtsfunktion über die Gemeinde B._____ und damit mit seiner fehlenden sachlichen Zuständigkeit (act. 5/3). Diesen Erwägungen ist unter Hinweis auf § 81 Abs. 1 GOG, welcher eine abschliessende Aufzählung derjenigen Behörden enthält, gegenüber welchen die Bezirksgerichte als unmittelbare Aufsichtsbehörden amten, zu folgen. Dazu zählen insbesondere die sich im betreffenden Bezirk befindenden Friedensrichterämter (lit. a), nicht aber die jeweiligen Gemeinden. Diese unterstehen vielmehr der Aufsicht der Bezirksräte (§ 141 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksgerichts Uster widerlegen würde. Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, Nr. CB170024-I, als unbegründet und ist sie abzuweisen.

- 6 - 4. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ ist hingegen nicht einzutreten. Bei der Verwaltungskommission handelt es sich um die mittelbare Aufsichtsbehörde über Friedensrichterämter. Die unmittelbare, d.h. die direkte Aufsichtsfunktion, kommt dem zuständigen Bezirksgericht zu (§ 80 Abs. 2 GOG sowie § 81 Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ hätte demnach zuerst beim Bezirksgericht Uster erhoben werden müssen. Erst gegen dessen Entscheid wäre die Beschwerde ans Obergericht als Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen. Der im Verfahren CB170024-I ergangene Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 betraf nicht das Friedensrichteramt B._____. Vielmehr war dort die Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ (Antrag 3) ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5. In Antrag 2 ersucht der Beschwerdeführer sodann um Gutheissung der Beschwerde infolge Formfehlers (act. 2). Die Verwaltungskommission vermag den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, welcher Formfehler gerügt wird, namentlich ob damit auf die Ansetzung des Verhandlungstermins durch das Friedensrichteramt B._____ Bezug genommen wird. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, so fehlt es erneut an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung des Antrags, wobei zur Begründung auf die Erwägung III.4 verwiesen werden kann. 6. In Antrag 1 beantragt der Beschwerdeführer sodann den Rückzug der Betreibungen des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland Nr. 1 und 2 (vgl. hierzu act. 5/2/7-8). Für dieses Begehren ist die Verwaltungskommission in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zuständig. Vielmehr hat sich ein solches Gesuch auf die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes zu stützen und ist es entsprechend den dort vorgesehenen Möglichkeiten geltend zu machen. Auf Antrag 1 ist daher nicht einzutreten. 7. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Erlass bzw. Stundung der im Schlichtungsverfahren

- 7 des Friedensrichteramtes B._____ Nr. GV.2015.00009/ SB.2015.00011 auferlegten Kosten schon sowohl an die Gemeinde B._____ als auch ans Friedensrichteramt B._____ gelangt ist (act. 5/2/2-5). Die Gemeinde B._____ hat sich für die Behandlung des Gesuchs als unzuständig erklärt (act. 5/2/5). Auch wenn es grundsätzlich nicht der Verwaltungskommission als unzuständige Behörde obliegt, sich über Zuständigkeiten von anderen Behörden zu äussern, so sei dennoch auf das Nachfolgende hingewiesen: Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 197 ff. der Zivilprozessordnung werden zwar von den Schlichtungsbehörden, d.h. den Friedensrichterämtern, durchgeführt. Die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anfallenden Kosten sind jedoch von der jeweiligen Gemeinde zu tragen, in welcher das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Schuldner der Kosten sind damit nicht die Friedensrichterämter, sondern die jeweiligen Gemeinden (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO; vgl. dazu auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar GOG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 56 N 4). Dementsprechend sind auch die Gemeinden Gläubiger von Forderungen gegenüber den Verfahrensparteien (vgl. Art. 123 Abs. 2 ZPO). Folgerichtig müssen es auch die Gemeinden sein, welche über Kostenerlass- bzw. Stundungsgesuche zu entscheiden haben. Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit seinem Gesuch um Erlass bzw. Stundung der im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren Nr. GV.2015.00009/SB.2015.00011 angefallenen Kosten an die Gemeinde B._____ wandte, so ging er der Ansicht der Verwaltungskommission zufolge korrekt vor. 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen

- 8 - Umstände (vgl. auch Erw. III.7) ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 Rz 8) ist zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4.1. Als zweite Aufsichtsbehörde entscheidet die Verwaltungskommission letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). 4.2. Soweit die Verwaltungskommission hingegen als erste Instanz entscheidet (Antrag betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____), so sei auf den Rekurs an die Rekurskommission hingewiesen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, CB170024-I, abgewiesen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer, − die Beschwerdegegnerinnen, − das Bezirksgericht Uster, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens CB170024-I.

- 9 - 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen Dispositiv Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 8. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 8. November 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, CB170024-I, abgewiesen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen Dispositiv Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingerei...

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