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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.10.2017 VB170014

October 10, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,170 words·~6 min·11

Summary

Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CP160001-... eines Bezirksgerichts etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 10. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Anzeigeerstatterin

gegen

B._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CP160001-G des Bezirksgerichts Meilen etc.

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Anzeigeerstatterin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeerstatterin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilung" in Sachen 1. (…) und 2. C._____, Klägerin/Widerbeklagte, gegen A._____, Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Anzeigeerstatterin). Auf dieses Schreiben ist von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170010-O einzugehen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeerstatterin auf den Prozess Nr. CP160005-G (recte: CP160001-G) am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilungsklage" in Sachen D._____, Klägerin, gegen A._____, Beklagte 1 (und vorliegend Anzeigeerstatterin) und C._____, Beklagte 2. Auf dieses Schreiben ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. 2.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrem Schreiben zahlreiche angebliche Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen und der Referentin, Ersatzrichterin lic. iur. B._____, im Verfahren CP160001-G und führt aus, dass das Obergericht als Kontrollorgan über das Bezirksgericht Meilen "ebenso die Verantwortung trage". Sie schliesst mit: "Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und Ihre Verantwortung wahrzunehmen". Ihr Schreiben vom 18. Juli 2017 an das Oberge-

- 3 richt als "Kontrollorgan" über das Bezirksgericht Meilen ist deshalb als Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CP160001-G im Allgemeinen anhand zu nehmen. Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.3. Es lässt sich nicht eruieren, welche Rügen welchen (z.T. ehemaligen) Mitgliedern des Bezirksgerichts Meilen, die seit Anhängigkeit des Prozesses CP160001-G in diesen involviert waren, zuzuordnen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, nur die aktuelle Referentin als Beschwerdegegnerin ins Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzunehmen – zumal, wie sogleich zu zeigen ist, auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. 2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Rügen der Anzeigeerstatterin betreffen indes allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als 10 Tage vor ihrer Eingabe vom 18. Juli 2017 zutrugen und von denen die Anzeigeerstatterin auch schon länger als 10 Tage vor Einreichung ihrer Beschwerde Kenntnis hatte (vgl. z.B. ihre Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom 18. März 2015; act. 1 S. 1 f.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2.5. Die Anzeigeerstatterin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf "diesen Spruchkörper" (gemeint: den Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen; act. 1 S. 5). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständig ist, wenn u.a. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betroffen sind, das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht eingereichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensichtlich nur schon die erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Gesuchs nicht gegeben ist, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Bezirksgericht Meilen verzichtet werden.

- 4 - 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wurden nicht namentlich genannte Entscheide beanstandet, sondern angeblich rechtswidrige Verhaltensweisen der am Bezirksgericht Meilen in den Prozess CP160001-G involvierten Gerichtspersonen generell. Die Beschwerde war somit administrativer Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil die Anzeigeerstatterin aus ihrer Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihr vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.

- 5 - Zürich, 10. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

Beschluss vom 10. Oktober 2017 Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Anzeigeerstatterin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017.... 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. 2.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrem Schreiben zahlreiche angebliche Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen und der Referentin, Ersatzrichterin lic. iur. B._____, im Verfahren CP160001-G und führt aus, dass das Obergericht als Kontr... 2.3. Es lässt sich nicht eruieren, welche Rügen welchen (z.T. ehemaligen) Mitgliedern des Bezirksgerichts Meilen, die seit Anhängigkeit des Prozesses CP160001-G in diesen involviert waren, zuzuordnen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, nur die aktuell... 2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Rügen der Anzeigeerstatterin betreffen indes allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als 10 Tag... 2.5. Die Anzeigeerstatterin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf "diesen Spruchkörper" (gemeint: den Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen; act. 1 S. 5). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein ents... 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wurden nicht namentlich genannte Entscheide beanstandet, sondern angeblich rechtswidrige Verhaltensweisen der am Bezirksgericht Meilen in den Prozess CP160001-G involvierten Gerichtspersonen generell. Die ... 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar ... Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein.

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