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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.07.2017 VB170003

July 6, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,108 words·~16 min·8

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 (BA170001-I)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB170003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 6. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Notariat und Grundbuchamt B._____

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 (BA170001-I)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines im Jahre 2016 beim Notariat und Grundbuchamt B._____ durch A._____ (fortan Beschwerdeführer) eingeleiteten Schuldbriefgeschäfts teilte das Notariat (fortan Beschwerdegegner) diesem mit Schreiben vom 5. Januar 2017 mit, dass es die Grundbuchanmeldung für die Eintragung im Grundbuch vorbereitet habe und daher ein Termin für die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages vereinbart werden könne. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass zur Begründung bzw. Erhöhung von Grundpfandrechten nach erfolgtem Vorbezug im Sinne von Art. 30c BVG, wie sie vorliegend erfolge, infolge einer Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2017 die Zustimmung des Ehegatten notwendig sei (act. 4/2/2). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Januar 2017 mit diversen Fragen an den Beschwerdegegner, zu welchen dieser mit E-Mail vom 11. Januar 2017 ausführlich Stellung nahm (act. 4/2/1). 2. Nach weiterem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner und stellte folgende Anträge: "2.1. Das Notariat ist anzuweisen die Beurkundung und den Grundbucheintrag ohne Zustimmung meiner Gattin durchzuführen. 2.2. Subsidiär zu 2.1 ist das Notariat anzuweisen die Beurkundung ohne Zustimmung meiner Gattin durchzuführen, die Zustimmungsverweigerung meiner Gattin festzustellen und das Zivilgericht anzurufen gem. BVG Art. 30c Abs. 5."

3. Mit Beschluss vom 27. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2017 Beschwerde bei der

- 3 - Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: "1. Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Entscheid BA 170001- I/Si/U01/ju vom 27.1.2017 des Bezirksgerichtes Uster in Sachen Aufsichtsbeschwerde über das Notariat B._____. 2. Ich stelle fest, dass die Frist eingehalten ist. 3. Ich stelle folgende Anträge 3.1 Das Bezirksgericht ist anzuweisen den im Entscheid dargelegten Sachverhalt, der meines Erachtens gravierende Fehler enthält und im Umfang unvollständig ist, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 3.2 Das Bezirksgericht ist anzuweisen den korrekten Sachverhalt festzustellen indem es die schriftliche Vernehmlassung gem. GoG 83 Abs. 2 vornimmt. 3.3 Das Bezirksgericht ist anzuweisen auf Punkt 2.2 der Beschwerdeschrift einzutreten. 3.4 Das Bezirksgericht ist anzuweisen zu prüfen, ob bei den Entscheidskosten im Falle eines Unterliegens des Beschwerdeführers vom Grundsatz der Auferlegung an die unterliegende Partei abgewichen werden soll gem. GoG Art 64 Abs. 3."

4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. 5. Die Akten des Verfahrens BA170001-I der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. act. 4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Zürich (§ 34 Notariatsgesetz [NotG, LS 242]). Intern obliegt die Zuständigkeit der Verwaltungskommission, welche gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die

- 4 - Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte ausübt und damit Rechtsmittelinstanz bezüglich Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde ist. 2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner habe zu Recht festgestellt, dass eine Beurkundung der durch den Beschwerdeführer beantragten Grundpfanderhöhung die Zustimmung von dessen Ehegattin erfordere. Der Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), welcher seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sei, sei zwar nicht klar, aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine Grundpfanderhöhung von der Zustimmungspflicht des Ehegatten erfasst werde. Der Beschwerdegegner habe daher das Kriterium der Zustimmung der Ehegattin des Beschwerdeführers zurecht geprüft. Andere Pflichtverletzungen mache der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 2). 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, Art. 30c Abs. 5 BVG erfasse nur die Grundpfanderrichtung, nicht aber die Grundpfanderhöhung, welche er beantrage. Die Feststellung der Vorinstanz, der Gesetzestext müsse dementsprechend interpretiert werden, werde nicht begründet und sei daher nicht nachvollziehbar. So sei insbesondere nicht dargelegt worden, inwiefern die Zustimmungspflicht des Ehegatten für eine Grundpfanderhöhung für die Sicherstellung des Vorsorgeausgleichs geeignet sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Grundpfanderrichtung erwähnt habe, zumal eine Grundpfanderhöhung nicht geeignet sei, den Vorsorgeausgleich gleichermassen zu gefährden. Bei einer Grundpfanderhöhung bleibe der Gläubiger - anders als bei der Grundpfanderrichtung - derselbe. Er habe daher von der Gesamtbelehnung der Liegenschaft Kenntnis. Die FINMA reguliere sodann die Hypothekarvergabe mit verbindlichen Mindestanforderungen an harten Eigenmitteln. Diese stellten sicher, dass der Vorsorgeausgleich gewährleistet sei. Die vorliegende Grundpfanderrichtung folge ferner auf einen BVG-Vorbezug, welcher im

- 5 - Jahre 2004 stattgefunden habe. Die Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht massgeblich, ob der Vorbezug von Vorsorgeleistungen vor oder nach dem Inkrafttreten der massgeblichen Gesetzesbestimmung am 1. Januar 2017 erfolgt sei, sei nicht überzeugend, zumal man sich ersterenfalls der Konsequenzen nicht habe bewusst sein können. Eine einschneidende Gesetzesänderung wie die Vorliegende könne nur hinsichtlich jener Vorsorgebezüger Anwendung finden, welche von dieser hätten wissen können. Für die Sicherstellung des Vorsorgeausgleichs im Zusammenhang mit Grundpfanderrichtungen massgeblich sei sodann allein die Frage, ob der getätigte Vorbezug wieder zurückgeführt werde. Ohne Sicherstellung der Rückführung könne die Liegenschaft aufgrund der im BVG vorgesehenen Veräusserungsbeschränkung nicht verkauft werden. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, wäre es die Aufgabe des Notars gewesen, abzuklären, ob die Zustimmung gewährt oder verweigert werde. Ohne diese Feststellung könne er, der Beschwerdeführer, das Zivilgericht nicht anrufen. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, weshalb der Notar erst auf Januar 2017 vorgeladen habe. Ein Termin vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung wäre durchaus möglich gewesen. 4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte eine Vernehmlassung vor der Entscheidfällung durchführen müssen (act. 1). Nach § 83 Abs. 2 GOG obliegt der Aufsichtsbehörde nur dann die Pflicht, der Gegenpartei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde einzuräumen, wenn sich diese nicht als sofort unbegründet erweist. In jenen Fällen, in denen auf die Aufsichtsbeschwerde vor vornherein nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen ist, drängt sich die Durchführung einer Vernehmlassung aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf. Eine Verletzung der besagten Bestimmung durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal sie die Beschwerde des Beschwerdeführers sofort als unbegründet erachtete. 5.1. Nach Art. 30c Abs. 5 BVG sind der Bezug von Vorsorgegeldern für Wohneigentum zum eigenen Bedarf und jede nachfolgende Begründung eines

- 6 - Grundpfandrechts durch den verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Versicherten nur zulässig, wenn sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 5.2. Die Vorinstanz legte Art. 30c Abs. 5 BVG dahingehend aus, dass die Zustimmungspflicht des Ehegatten auch für eine nachträgliche Grundpfanderhöhung gelte (act. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (act. 1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 457 E. 3.1, BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 BV). 5.3. Was den Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG anbelangt, so spricht dieser ausdrücklich von der „Begründung eines Grundpfandrechts“. Der Begriff der Grundpfanderhöhung wird hingegen nicht erwähnt. Allein der Wortlaut der Bestimmung schliesst damit – zumindest auf den ersten Blick - eine enge Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG im Sinne seiner Anwendbarkeit nur auf http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-221%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page221 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-221%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page221 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-449%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page449

- 7 die Errichtung eines Grundpfandes nicht aus. Jedoch erweist er sich insoweit als mehrdeutig, als auch eine Erhöhung eines Grundpfandrechts als erneute Begründung (im Umfang der Erhöhung) qualifiziert werden kann. Der Wortlaut von Art. 30c Abs. 5 BVG ist damit nicht hinreichend klar. Zu prüfen bleiben die anderen Auslegungsmethoden, namentlich die teleologische Auslegung des Sinns und Zwecks der Bestimmung. 5.4. Wer Vermögen aus der beruflichen Vorsorge bezieht, um Wohneigentum zu erwerben, läuft die Gefahr, Verluste bei der beruflichen Vorsorge zu erleiden, falls das Wohneigentum in einem späteren Zeitpunkt nicht zum Erwerbspreis verwertet werden kann. Art. 30c Abs. 5 BVG verlangt daher für den Bezug von Geldern aus der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum die Zustimmung des Ehegatten, weil ein Verlust im Rahmen der Veräusserung auch dessen Anspruch aus der beruflichen Vorsorge tangieren kann. Dasselbe Erfordernis legt Art. 30c Abs. 5 BVG für die Begründung von Grundpfandrechten durch den verheirateten Vorsorgebezüger fest, da diese die Gefahr einer Reduktion der zukünftigen Vorsorgeleistungen seines Ehegatten ebenfalls erhöht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss diese Voraussetzung auch für eine Grundpfanderhöhung gelten. Denn das Risiko eines Verlusts in Bezug auf den Vorsorgeanspruch besteht für den Ehegatten nicht nur bei der erstmaligen bzw. jeder weiteren Errichtung eines Grundpfandrechts zugunsten verschiedener bzw. eines neuen Gläubigers, sondern auch bei einer Erhöhung eines bestehenden Grundpfandes zugunsten eines bestehenden Gläubigers. In beiden Fällen manifestiert sich eine Gefährdung des Ehegattenanspruchs gleichermassen. Für den zustimmungspflichtigen Ehegatten und die Höhe seines Anspruchs aus der beruflichen Vorsorge ist allein die Tatsache massgeblich, dass das Grundstück mit einer höheren Summe verpfändet und sein Vorsorgeanspruch dadurch verstärkt gefährdet wurde. Hingegen nicht relevant ist für ihn, ob die Belastung mittels Grundpfand zugunsten eines einzelnen oder mehrerer Gläubiger erfolgt ist (vgl. hierzu act. 1 S. 2), zumal ohne Zustimmungserfordernis in beiden Fällen keine Kenntnis über die Höhe der Gesamtbelehnung gewährleistet ist. Dem Sinn und Zweck von Art. 30c Abs. 5

- 8 - BVG folgend muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung auch eine Erhöhung des Grundpfandrechts beinhaltet. 5.5. Eine solche Interpretation entspricht sodann der historischen Auslegung. Den Materialien zum BVG können folgende Ausführungen entnommen werden: „Absatz 5: Wird Wohneigentum, das mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist, mit Verlust verwertet, so führt dies auch zu Verlusten oder zumindest zu einer Gefährdung der beruflichen Vorsorge. Diese Verlagerung von Risiken auf den Einzelnen hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Da die Reduktion der zukünftigen Vorsorgeleistungen auch den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der versicherten Person betrifft, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Vorbezug nur möglich ist, wenn dieser bzw. diese schriftlich zustimmt. Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer weitere Grundpfandrechte errichten. Auch dies war ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers, um zu ermöglichen, dass ein späterer finanzieller Bedarf – zum Beispiel für eine grosse Reparatur am Wohneigentum – auf diesem Weg gedeckt werden kann. Allerdings können solche weiteren Grundpfandrechte die Gefährdung der in das Wohneigentum investierten Vorsorgegelder verstärken. […] Künftig muss der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Begründung eines Grundpfandrechts zustimmen, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis rechtfertigt sich deshalb, weil mit der Begründung eines Grundpfandrechts die ins Grundstück investierten Vorsorgegelder gefährdet sind.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4935). Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise, wonach es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, den Schutz des zustimmungspflichtigen Ehegatten hinsichtlich seines Vorsorgeanspruchs, welchen er sich zum Ziel gemacht hatte, auf einzelne Rechtsgeschäfte zu beschränken und damit bspw. eine Grundpfanderhöhung nicht zu erfassen. Zwar erwähnte er diese nicht explizit, jedoch muss aufgrund der Beweggründe, welche zum Erlass von Art. 30c Abs. 5 BVG führten, davon ausgegangen werden, dass jegliche nachteilige Auswirkung eines im Zusammenhang mit einer Grundpfandeintragung erfolgten Rechtsgeschäfts auf das Vorsorgekapital von der besagten Bestimmung erfasst werden soll, mithin auch die Grundpfanderhöhung. 5.6. Aus der auf dem Methodenpluralismus basierenden Auslegung von Art. 30c Abs. 5 BVG folgt damit, dass die besagte Bestimmung auch für Grundpfanderhöhungen gelten muss. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt.

- 9 - 6. Der weitere Standpunkt des Beschwerdeführers, die durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigten Mindestanforderungen für die Hypothekaraufnahmen würden die berufliche Vorsorge genügend schützen, weshalb ein weitergehender Schutz durch die Anwendung von Art. 30c Abs. 5 BVG bei der Grundpfanderhöhung nicht notwendig sei (act. 1 S. 2), vermag sodann nicht zu überzeugen. Die sog. SBVg-Richtlinien, welche Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zum Gegenstand haben und von der FINMA als aufsichtsrechtlichen Mindeststandard genehmigt wurden, enthalten Anforderungen an die notwendigen Mindesteigenmittel von Kreditnehmern und beinhalten Vorgaben zur Amortisation des Kredits. Sie verpflichten die Kreditnehmer, mindestens zehn Prozent des Belehnungswertes der Liegenschaft aus Eigenmitteln beizubringen, welche nicht aus Verpfändung oder Vorbezug von Guthaben der zweiten Säule stammen, sowie, ihre Hypothekarschuld innert einer Frist von zwanzig Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswertes zu reduzieren. Durch die Richtlinien geschützt werden jedoch primär die Kreditgeber bzw. die Banken, die Kreditnehmer und deren Ehegatten lediglich indirekt. Eine Regelung, wie sie Art. 30c Abs. 5 BVG enthält, erweist sich daher für einen ausreichenden Schutz des Ehegatten trotz der SBVg-Richtlinien als notwendig. 7. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation, massgeblich sei allein die Frage, ob der getätigte Vorsorgebezug wieder zurückgeführt werden könne (act. 1 S. 2), nicht gefolgt werden, zumal sich die Rückzahlungspflicht bei der Veräusserung des Wohneigentums lediglich auf den Erlös, d.h. auf den Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben, beschränkt (Art. 30d Abs. 5 BVG). Liegt dieser unter dem Erwerbspreis, hat dies einen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeanspruchs des Ehegatten. 8. Der Beschwerdeführer rügt sodann, es könne nicht sein, dass die per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung im BVG auf einen im Jahre 2004 erfolgten Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge anwendbar sei

- 10 - (act. 1 S. 2). Mit diesem Vorbringen vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Beim Vorsorgebezug für den Kauf von Wohneigentum handelt es sich um ein von der Grundpfanderhöhung gänzlich unabhängiges Rechtsgeschäft, welches von dieser zu trennen ist. Der Zeitpunkt des Vorbezugs für den Grundstückkauf ist für die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich einer Grundpfanderhöhung nicht von Bedeutung. Vielmehr ist das Recht im Zeitpunkt des massgeblichen Rechtsaktes relevant. Da die Grundpfanderhöhung für den Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017 geplant war, verlangte der Beschwerdegegner zu Recht die Zustimmung der Ehegattin. 9. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es wäre dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen, den Termin vor dem 31. Dezember 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung vom Art. 30c Abs. 5 BVG anzusetzen (act. 1 S. 3). Dieses Vorbringen erscheint zwar insoweit nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sein Gesuch bereits vor dem September 2016 gestellt hatte. Allein aus der Terminvergabe auf den Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der besagten Bestimmung kann indes keine aus aufsichtsrechtlicher Sicht relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen der nächstmöglichen (freien) Termine angeboten hat. 10. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre die Aufgabe des Beschwerdegegners gewesen abzuklären, ob eine Zustimmung der Ehegattin zur Grundpfanderhöhung vorliege (act. 1 S. 3). Zur Zustimmungspflicht des Ehegatten kann den Materialien zum BVG Folgendes entnommen werden: “Dem Grundbuchamt obliegt es zu prüfen, ob bei der Eintragung eines Grundpfandrechts die Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners nötig ist und, wenn dies der Fall ist, ob diese vorliegt. Die Vorsorgeeinrichtung hat weder die Möglichkeit noch die Pflicht, eine solche Prüfung vorzunehmen.“ (BBL 2013 4887 ff., S. 4936). Eine Pflicht des Beschwerdegegners, die Zustimmungserklärung bei der Ehegattin selbst einzuholen, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig sieht Art. 30c Abs. 5 BVG eine solche Verpflichtung vor. Vielmehr ergibt sich aus dessen Satz 2,

- 11 dass es die Aufgabe des Versicherten, d.h. vorliegend des Beschwerdeführers, ist, die Zustimmung einzuholen („Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.“). Damit war es aber die Aufgabe des Beschwerdeführers, eine allfällige Zustimmungserklärung seiner Ehefrau vorzulegen. Ebenso wenig oblag es dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30c Abs. 5 BVG, das Zivilgericht selbst anzurufen (vgl. act. 4/1). 11. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen vermögen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017 ist daher abzuweisen. III. 1. Da der Beschwerdeführer um eine Abweichung von der von Gesetzes wegen vorgesehenen Kostenregelung nur für den Fall der Rückweisung der Angelegenheit ans Bezirksgericht ersucht (act. 1 S. 1), erweisen sich Weiterungen hierzu eigentlich nicht als notwendig. Lediglich ergänzungshalber sei jedoch angefügt, dass auch für das vorliegende Verfahren keine Gründe ersichtlich sind, welche es rechtfertigen, von der gesetzlichen Kostenregelung im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO abzuweichen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag denn auch nicht. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).

- 12 -

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BA170001-I.

Zürich, 6. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 6. Juli 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BA170001-I.

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