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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.08.2016 VB160010

August 8, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,443 words·~7 min·7

Summary

Aufsichtsbeschwerde

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 8. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2014 [recte: 2016] reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine an den Obergerichtspräsidenten gerichtete Aufsichtsbeschwerde nach § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) gegen das Verfahren EN160029-F des Bezirksgerichts Horgen sowie die Verfahren LF160035-O, LF160037-O und VU160034-O des Obergerichts des Kantons Zürich ein (act. 1). Dieser folgte eine vom 7. Juli 2014 [recte: 2016] datierte Korrektur (act. 3). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Ebenso kann auf einen Beizug der Akten der fraglichen Verfahren verzichtet werden, da der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde auch ohne diese getroffen werden kann. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Aufsicht über die Kammern des Obergerichts wird durch das Gesamtobergericht ausgeübt (§ 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). 2. Vorliegend richtet sich die Aufsichtsbeschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – gegen verschiedene bezirksgerichtliche und obergerichtliche

- 3 - Verfahren, ohne jedoch konkret zu bezeichnen, welche daran beteiligten Justizpersonen und welche darin ergangene Entscheide von der Beschwerde erfasst werden. Folglich steht nicht abschliessend fest, inwiefern das Gesamtobergericht und inwiefern die Verwaltungskommission zur Behandlung der erhobenen Vorwürfe zuständig ist. Da jedoch die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich gar nicht beurteilt werden kann, sondern darauf nicht einzutreten ist (vgl. nachstehend Erw. III), rechtfertigt es sich, nicht das Gesamtobergericht zu bemühen, sondern den Entscheid durch die Verwaltungskommission treffen zu lassen. III. 1. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde wie erwähnt gegen das Verfahren EN160029-F des Bezirksgerichts Horgen sowie das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren LF160035-O des Obergerichts des Kantons Zürich und ferner gegen die beiden obergerichtlichen Verfahren LF160037-O und VU160034-O, je mit Vorverfahren. Auch erwähnt er, die Aufsichtsbeschwerde betreffe die II. Zivilkammer, die "Kanzlei" sowie den Empfang des Obergerichts und das Bezirksgericht Horgen (act. 1 S. 1). Dabei stellt er folgende Anträge (act. 1 S. 1 f.): "Es sei: 1. Zu untersuchen und zu entscheiden, welche Instanz und welche Personen darin für die nachfolgend geschilderten Zwischenfälle in Zusammenhang mit folgenden Verfahren verantwortlich sind: a. LF160035 (OG ZH) i.V.m. EN160029 (BezGer Horgen, Vorinstanz) b. LF160037 und Vorverfahren c. VU160034 und Vorverfahren 2. Die fehlbaren Stellen und Personen angemessen zu ahnden. 3. Die Verfügungen und Folgeverfügungen ersatzlos aufzuheben. 4. Dem Beschwerdeführer für seinen Beschwerde-Aufwand CHF 2500.-oder gemäss Ermessen Gericht zuzusprechen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, seinen Aufwand und diesbezüglich späteren Aufwand bei Bedarf gegen Aufstellung zudem geltend zu machen.

- 4 - 5. Dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 3000.-- oder nach Ermessen Gericht zuzusprechen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Genugtuungsansprüche und ev. noch dazukommende bei Bedarf gegen Darstellung geltend zu machen. 6. Den Beschwerdeführer von allen Entschädigungsfolgen und allen Prozesskosten freizuhalten, zu Lasten Staat." 2.1. Die Aufsichtsbehörde ahndet durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf Beschwerde hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson (sog. administrative Beschwerde) oder hebt eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung auf bzw. ändert diese ab (sog. sachliche Beschwerde). Aufsichtsbeschwerden können sich jedoch weder gegen Behörden noch gegen Verfahren als Solche richten. 2.2. Der Sachverhalt wird von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich von Amtes wegen untersucht (§ 83 Abs. 3 Satz 1 GOG), wobei die Aufsichtsbeschwerde aber gemäss § 83 Abs. 1 Satz 2 GOG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Bei Fehlen eines ausdrücklichen oder präzisen Antrages ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn sich das Begehren durch Auslegung der Beschwerdebegründung ermitteln lässt (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 83 N 13). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ein Verfahren auf pauschale Vorwürfe hin auf nicht näher bezeichnete Amtspflichtverletzungen von nicht näher benannten Personen zu überprüfen. Auch können nicht Entscheide aufgehoben oder abgeändert werden, ohne dass diese bezeichnet worden sind und vorgebracht wurde, was daran nach Ansicht der beschwerdeführenden Person konkret zu beanstanden ist. Aufgrund des Verweises in § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG kommen im Übrigen die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) sinngemäss zur Anwendung. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen verschiedene Verfahren, wobei der Beschwerdeführer sowohl die Aufhebung von Entscheiden als auch die Anordnung disziplinarischer Massnahmen beantragt. Es handelt sich damit grundsätzlich sowohl um eine sachliche als auch um eine administrative Aufsichtsbeschwerde.

- 5 - 3.2. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers geht weder hervor, gegen welche Justizpersonen sich seine Beschwerde richtet, noch, welche Entscheide aufgehoben werden sollen. Auch aus seiner Begründung (vgl. act. 1 S. 2 ff.), ist dies in keiner Art und Weise ersichtlich. Es bleibt völlig unklar, wer der an den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren beteiligten Justizpersonen sich falsch verhalten haben soll. Sodann scheint die Beschwerde pauschal gegen sämtliche Entscheide in den erwähnten Verfahren gerichtet zu sein (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer unterlässt aber jegliche konkreten Rügen zu einzelnen Entscheiden. Eine Benennung der Justizpersonen, denen der Beschwerdeführer Amtspflichtverletzungen vorwerfen will sowie eine Spezifizierung deren beanstandeter Handlungen und das Vorbringen von konkreten Rügen betreffend Entscheide, mit denen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, wäre ihm, der an allen Verfahren als Partei beteiligt war, aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde, ihm dies durch eigene Untersuchungen abzunehmen. Vielmehr kann sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklärenden Anträgen – von Amtes wegen – überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vorwürfen erstellt sind oder nicht. Fehlen hingegen derartige Anträge, ist es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung von völlig unspezifischen Begehren zu. Damit ist auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde in Anwendung Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutreten. Dies gilt auch insofern, als dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Verfahren oder Behörden als Solche erhebt. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens, die in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 Satz 2 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO).

- 6 - Eine Parteientschädigung ist in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht zu entrichten. Für die Zusprechung einer Genugtuung in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht sodann keine gesetzliche Grundlage, sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren EN160029-F, zur Kenntnisnahme, - das Obergericht des Kantons Zürich, Verfahren LF160035-O, LF160037-O sowie VU160034-O, zur Kenntnisnahme. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 7 -

Zürich, 8. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 8. August 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Horgen, Verfahren EN160029-F, zur Kenntnisnahme, - das Obergericht des Kantons Zürich, Verfahren LF160035-O, LF160037-O sowie VU160034-O, zur Kenntnisnahme. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 8. August 2016

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