Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB140011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2014 (CB140003-F)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamtes B._____ vom 8. Januar 2014 ein (act. 6/1), mit welcher dieses eine Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 abgewiesen hatte (act. 6/2/1). Am 3. März 2014 beschloss das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter die Abweisung des im Rahmen der Beschwerde gestellten Ablehnungsbegehrens gegen alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Horgen sowie der Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 6/7, Dispositiv Ziffer 1-3). Im Übrigen trat es am 6. Mai 2014 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3). 2. Am 17. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2014 eine Eingabe mit dem Vermerk: "Betreffend: einer einstweiligen Verfügung" ins Recht und ersuchte sinngemäss um Anweisung des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, die Familie A._____ dürfe nicht aus der massgebenden Wohnung ausgewiesen werden (act. 1). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 innert der laufenden Beschwerdefrist (act. 6/12/1) eine weitere Eingabe ins Recht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Kostenerhebung (act. 4 S. 2). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet
- 3 erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die unmittelbare Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter vom 6. Mai 2014 anfechten möchte (vgl. nachfolgend II.4.), ist die Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. In formeller Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, den Spruchkörper für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur durch Mitglieder der Strafkammern zu besetzen, da es sich vorliegend um eine strafrechtliche Angelegenheit handle (act. 4 S. 2). Nach § 16 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) wird die Verwaltungskommission zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern des Obergerichts besetzt. Diese sind gleichzeitig am Handelsgericht bzw. in den Zivil- oder Strafkammern tätig. Ein Anspruch auf Besetzung des Spruchkörpers allein mit Richtern aus einer bestimmten Kammer sieht die Verordnung nicht vor. Eine Zusammensetzung nur aus im Strafrecht tätigen Richtern erscheint denn auch nicht angebracht, da es sich vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine strafrechtliche, sondern
- 4 um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen. 3.1. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer die Verwaltungskommission um Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche dem Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg verbieten soll, die Familie A._____ aus der Wohnung am … [Adresse] in C._____ auszuweisen (act. 1 S 2). 3.2. Wie dargelegt wurde, handelt es sich bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die dem Obergericht unterstellten Gerichte, namentlich das Bezirksgericht Horgen, und um die mittelbare Aufsichtsbehörde über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden. Aufgabe der Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde ist es, entweder durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Zur Vornahme anderweitiger, darüber hinausgehender Anordnungen ist die Verwaltungskommission in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die Verwaltungskommission nicht die unmittelbare, sondern bloss die mittelbare Aufsichtsbehörde über das besagte Betreibungsamt ist, und selbst dies nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Aufsichtsbeschwerde nicht gegen einen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts in SchKG-Sachen richtet (vgl. die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Juli 2014, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Allfällige aufsichtsrechtliche Begehren müssten demzufolge vorab bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde, dem Bezirksgericht Horgen, gestellt werden. Erst gegen deren Entscheid könnte
- 5 der Beschwerdeführer Beschwerde bei der hiesigen Instanz erheben (§ 80 lit. b i.V.m. § 82 GOG, § 80 Abs. 2 GOG). Überdies fällt es ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungskommission, als Aufsichtsbehörde einstweilige Verbote im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusprechen. Als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde wäre sie vorliegend einzig zur Überprüfung der Frage berechtigt, ob sich der vorinstanzliche Entscheid vom 6. Mai 2014 als offensichtlich haltlos erweise und damit Anlass zu einem aufsichtsrechtlichen Eingreifen gebe (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Einen solchen Antrag stellt der Beschwerdeführer - mit Ausnahme seiner Einwände gegen den Kostenentscheid - indes nicht. Demzufolge ist auf sein Ersuchen um Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4.1. Den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Mai 2014 ficht der Beschwerdeführer nur insoweit an, als er um Berichtigung der Kostenauflage ersucht (act. 4 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- und die allfälligen weiteren Kosten dem Beschwerdeführer (act. 3 Dispositiv Ziffer 3 und 4). Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers handelt es sich zumindest bei sachlichen Aufsichtsbeschwerden, d.h. bei Beschwerden, welche sich gegen einen Entscheid der beaufsichtigten Behörde richten, nicht um eine kostenlose Beschwerde. Vielmehr unterliegen sachliche Aufsichtsbeschwerden der Kostenregelung der sinngemäss anwendbaren Zivilprozessordnung (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gilt die im Zivilverfahren allgemein gültige Regelung, wonach die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Art. 106 ZPO zufolge werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, d.h. bei Nichteintreten auf die Beschwerde der klagenden bzw. der beschwerdeführenden Partei. Da die Vorinstanz im Beschluss vom 6. Mai 2014 auf die Beschwerde des
- 6 - Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, ist die Kostenauflage zu seinen Lasten aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 5. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar Ausführungen zu einem Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2014 (act. 1 S. 1). Dass er gegen das Urteil eine Aufsichtsbeschwerde erheben möchte, ergibt sich aus seiner Eingabe jedoch nicht, weshalb sich weitergehende Erwägungen hierzu erübrigen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen und sich aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht aufdrängen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2.1. Als zweite Aufsichtsbehörde entscheidet die Verwaltungskommission letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. 2.2. Soweit die Verwaltungskommission erstinstanzlich urteilt, namentlich in Bezug auf den Antrag der Aussprechung eines einstweiligen Verbots (E. II.3), steht dem Beschwerdeführer der Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammensetzung des Spruchkörpers aus im Strafrechtsbereich tätigen Oberrichterinnen und Oberrichter wird abgewiesen. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die untere Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Horgen, ad Verfahren CB140003.
7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 8 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 21. Juli 2014 Erwägungen: I. II. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammensetzung des Spruchkörpers aus im Strafrechtsbereich tätigen Oberrichterinnen und Oberrichter wird abgewiesen. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die untere Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Horgen, ad Verfahren CB140003. 7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge...