Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB130014-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 3. März 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur., Bezirksgericht C._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ ist Beklagter in einem Prozess am Bezirksgericht C._____ betreffend Forderung (Rückweisung) mit der Prozessnummer … (vgl. act. 6). D._____ machte den Prozess durch Einreichung der Weisung am 25. November 2010 rechtshängig (act. 6/1). Am 23. September 2011 fällte der zuständige Einzelrichter Vizepräsident lic. iur. B._____ ein Urteil, in welchem A._____ verpflichtet wurde, dem Kläger D._____ Fr. 5'755.50 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (act. 6/19). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob dieses Urteil mit Beschluss vom 31. Januar 2012 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht C._____ zurück (act. 6/22). 2. Mit Eingabe vom 27. September 2012 lehnte A._____ Vizepräsident lic. iur. B._____ im Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser habe Verfahrensfehler begangen (act. 6/37 S. 1 f. und S. 3 ff.) und er habe krasse und gegensätzliche, A._____ gegenüber feindliche sowie D._____ begünstigende Aussagen gemacht (act. 6/37 S. 2). Mit Verfügung vom 5. November 2012 trat der Präsident des Bezirksgerichts C._____ wegen Verspätung nicht auf das Ausstandsbegehren ein (act. 6/49). Die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (act. 6/52). 3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte D._____ im Verfahren … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 6/47). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde D._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtvertreter bestellt (act. 2/12). 4. Bereits seit Februar 2012 hatte sich A._____ mit mehreren Schreiben an das Obergericht des Kantons Zürich gewandt, wobei ihm in den jeweiligen Antwortschreiben mehrmals erklärt worden war, was er in Zusammenhang mit
- 3 den von ihm geschilderten Sachverhalten unternehmen könne (vgl. act. 1). Am 17. Oktober 2013 ging bei der Verwaltungskommission eine Eingabe von A._____ vom 10. Oktober 2013 ein mit dem Betreff "Richter erlässt bevorzugtem Kläger Vorschuss, stellt diesem kostenlosen Anwalt zur Verfügung, lässt ihm Fristversäumnisse durchgehen. All dies zu Gunsten des Klägers, der jeweils bis zu 3 Monate pro Jahr mit seiner 6 Köpfigen Familie in deren Adresse in Brasilien verbringt. Dringende Anfrage zur Untersuchung, Widerruf des Verfügung des Richters, Rückvergütung der durch den Richter unrechtmässig verursachten Kosten des Beklagten, Intervention" (act. 2). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 wurde A._____ Frist angesetzt um mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts C._____ vom 2. Oktober 2013, als Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten lic. iur. B._____, oder als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln sei. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis seine Eingabe vom 10. Oktober 2013 als Aufsichtsbeschwerde behandelt werde (act. 4). Innert Frist liess sich A._____ nicht vernehmen, weshalb seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen ist. A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) wurde sodann mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 mitgeteilt, dass ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine weiteren Verfahrensrechte zustünden und damit namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe (act. 5). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 zog der Anzeigeerstatter die Eingabe vom 10. Oktober 2013 zurück (act. 7). 5. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen
- 4 - Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie vorliegend - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden nicht massgebend; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 6 zu Art. 405 ZPO). 2. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. III. 1. Der Anzeigeerstatter hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 die durch ihn eingereichte Aufsichtsanzeige zurückgezogen (act. 7). Damit ist das Verfahren grundsätzlich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur auf entsprechende Anzeige hin, sondern auch von Amtes wegen tätig werden kann. Trotz des erfolgten Rückzuges der Aufsichtsanzeige bleibt damit zu prüfen, ob vorliegend Veranlassung für ein Eingreifen von Amtes wegen besteht. 2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson
- 5 hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 3. Soweit der Anzeigeerstatter prozessleitende Anordnungen (Erlass des Vorschusses für die Beweisführung, Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Hinwegsehen über durch den Kläger verpasste Fristen; vgl. act. 2 S. 1) von Vizepräsident lic. iur. B._____ beanstandet (vgl. insbesondere act. 2 S. 1 f.), hätte er die zur Anfechtung dieser Entscheide vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Die Aufsichtsbeschwerde ist in diesen Fällen ausgeschlossen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 23 und N 29 zu § 82 GOG). 4. Im Weiteren leitet der Anzeigeerstatter aus diesen nicht seinen Vorstellungen entsprechenden prozessleitenden Anordnungen ab, dass Vizepräsident lic. iur. B._____ den Kläger D._____ "böswillig" bevorzuge und "aufgrund Hasses" oder aus rassistischen Gründen gegen ihn - den Anzeigeerstatter - entscheide (act. 2 S. 2 und S. 4). Zudem äussert er die Vermutung, es könnten Absprachen zwischen Vizepräsident lic. iur. B._____ und der Gegenpartei bestehen und "Kommissionen schwarz" geflossen sein (act. 2 S. 4). Diese stark subjektiv geprägte Interpretation des Anzeigeerstatters lässt sich aufgrund der Akten nicht aufrechterhalten. So hat bereits der Präsident des Bezirksgerichts C._____ in seiner Verfügung vom 5. November 2012 festgehalten, beim Vorwurf des Anzeigeerstatters, Vizepräsident lic. iur. B._____ wolle den Anzeigeerstatter benachteiligen bzw. führe einen Rachefeldzug und
- 6 verspüre Hass gegenüber dem Anzeigeerstatter, handle es sich um eine durch nichts belegte Unterstellung, die in den Akten keine Stütze finde (act. 6/49 S. 4 Erw. 3.3). Die II. Zivilkammer des Obergerichts hat in ihrem Urteil vom 11. März 2013 ausgeführt, es seien keine schlüssigen Hinweise dafür glaubhaft gemacht, dass der Einzelrichter von Hassgefühlen oder persönlichen Interessen geleitet werde oder rassistisch motiviert sei (act. 5/52 S. 8 Erw. 3.2). Auch im heutigen Zeitpunkt finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für diese teilweise massiven Vorwürfe des Anzeigeerstatters. Alleine aus der Tatsache, dass Vizepräsident lic. iur. B._____ Entscheide traf, welche nicht den Vorstellungen des Anzeigeerstatters entsprachen, kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, Vizepräsident lic. iur. B._____ sei dem Anzeigeerstatter gegenüber feindlich gesinnt bzw. handle gar aus rassistischen Motiven oder habe mit der Gegenpartei Absprachen getroffen bzw. von dieser Zahlungen erhalten. 5. Damit sind gestützt auf die Vorbringen des Anzeigeerstatters keine Amtspflichtverletzungen des Vizepräsidenten lic. iur. B._____ ersichtlich, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich machen würden. Von aufsichtsrechtlichen Massnahmen ist daher abzusehen. IV. 1. Hinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht die zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine Kostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des § 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es von Seiten des Anzeigeerstatters oder der verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung des Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die Disziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet ist, nicht schon zur Folge, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten aufzuerlegen wären (ZR 73 [1974] Nr. 6 S.
- 7 - 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der Aufsichtsanzeige erledigt abgeschrieben wird, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Vizepräsident lic. iur. B._____, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
- 8 versandt am:
Beschluss vom 3. März 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der Aufsichtsanzeige erledigt abgeschrieben wird, werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Vizepräsident lic. iur. B._____, gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift... Zürich, 3. März 2014