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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.04.2013 VB130003

April 18, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,535 words·~8 min·1

Summary

Aufsichtsbeschwerde

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB130003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. April 2013

gegen

A._____, lic. iur., Bezirksrichterin c/o Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob C._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ bzw. das Bezirksgericht B._____ betreffend das Verfahren …. Zur Begründung brachte er vor, im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er Ende 2012 beim Bezirksgericht B._____ einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin lic. iur. A._____ gestellt und gegen sie eine Strafanzeige eingereicht. Die besagte Richterin habe in der Folge die Verfahrensleitung zwar abgegeben, er habe seitens des Gerichts jedoch bis heute kein Antwortschreiben auf seinen Befangenheitsantrag erhalten. Es gehe nicht an, einen Richterwechsel vorzunehmen, ohne ihm diesbezüglich eine schriftliche Mitteilung zu machen (act. 1 und 2/1). 2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende, dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegende Verfahren - wie vorliegend (…) - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 405 Abs. 1 ZPO betreffend Rechtsmittel ist für erstinstanzliche Auf-

- 3 sichtsbeschwerden nicht massgebend, BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6). 2. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen ein Verhalten des Bezirksgerichts B._____ bzw. von Bezirksrichterin lic. iur. A._____ im Rahmen des Scheidungsverfahrens … (act. 1 und 2/2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handels und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme

- 4 eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung oder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 ff.). 1.2. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.1. Wie dargelegt rügt der Anzeigeerstatter im hiesigen Verfahren die Nichtbeantwortung seines Befangenheitsantrages durch das Bezirksgericht B._____ im Verfahren … (act. 1). Den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts B._____ ist zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter am 20. November 2012 bei diesem einen Befangenheitsantrag gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ stellte (act. 4/71, vgl. auch act. 2/2). Er begründete diesen insbesondere damit, dass der Gegenpartei des Scheidungsverfahrens zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, da sie eine grössere, nicht ordnungsgemäss deklarierte Erbschaft erhalten habe. Die Abgelehnte habe die Gegenpartei begünstigt und damit den Anschein von Befangenheit erweckt (act. 4/71, act. 2/2). In der Folge trat die Abgelehnte in den Ausstand und übergab den Fall Bezirksrichter lic. iur D._____ (act. 4/78). Dem Anliegen des Anzeigeerstatters wurde damit nachgekommen, weshalb sich diesbezüglich keine administrativen Massnahmen als notwendig erweisen.

- 5 - Der Anzeigeerstatter rügt in diesem Zusammenhang jedoch das Verhalten des Bezirksgerichts. Dieses habe davon abgesehen, ihm den Richterwechsel mitzuteilen bzw. ihm ein Antwortschreiben auf seine Eingabe hin zukommen zu lassen (act. 1). 2.2. Beruft sich eine Verfahrenspartei auf einen Ausstandsgrund, so hat sie beim zuständigen Gericht ein begründetes Begehren um Ausstand der betreffenden Gerichtsperson zu stellen. In der Folge ist bei der abgelehnten Gerichtsperson eine gewissenhafte Erklärung einzuholen und allenfalls die Gegenpartei zur Sache anzuhören. Tritt die abgelehnte Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand, so ist ihr der Ausstand in aller Regel nicht zu verweigern und ist eine andere Gerichtsperson an deren Stelle einzusetzen. Der Wechsel der Person des Richters ist den Verfahrensparteien mitzuteilen, die Art und Weise der Mitteilung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts. Dieses ist nicht verpflichtet, die gesuchstellende Partei über den Richterwechsel zwingend in Form eines Antwortschreibens zu orientieren. Vielmehr kann die Mitteilung auch im Rahmen der darauffolgenden Zwischenverfügung oder anlässlich der nächsten Verhandlung erfolgen. Dies ist vorliegend erfolgt (act. 4/78), weshalb sich insoweit kein aufsichtsrechtliches Eingreifen seitens der Aufsichtsbehörde aufdrängt. Weitere Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass das Bezirksgericht B._____ zu Ungunsten des Anzeigeerstatters Einfluss auf das Verfahren genommen hätte, können den Verfahrensakten nicht entnommen werden. Vielmehr kam das Gericht dem ursprünglichen Anliegen des Anzeigeerstatters mit dem Wechsel des vorsitzenden Richters nach. 2.3. Damit zusammenhängend rügt der Anzeigeerstatter weiter, die unentgeltliche Rechtspflege sei in betrügerischer Weise und unter Mitwirkung des Gerichts bewilligt worden, weshalb er diesbezüglich Strafanzeige wegen Beihilfe gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ erstattet habe (act. 2/1). Der Anzeigeerstatter unterlässt es, seine Ansicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung vom 10. November 2011 sei in betrügerischer Art und Weise erfolgt, hinreichend zu begründen. Seine Ausführun-

- 6 gen gehen nicht über blosse Behauptungen ohne Zugrundelegung von entsprechenden Indizien hinaus. Dass eine offensichtliche Pflichtverletzung seitens des Gerichts zur Verfügung vom 10. November 2011 geführt hätte, ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (vgl. act. 4/10). Zur Frage, ob der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. November 2011 in der Sache korrekt ausfiel, kann sich die Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde sodann infolge fehlender Zuständigkeit nicht äussern. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens besteht kein Raum, den diesbezüglichen Entscheid des Bezirksgerichts B._____ zu überprüfen. 3. Soweit der Anzeigeerstatter sodann beanstandet, dass er mit Blick auf seine Strafanzeige gegen E._____ seitens der Staatsanwaltschaft keine Antwort erhalten habe (act. 2/1), so obliegt es mangels Zuständigkeit nicht der Verwaltungskommission, hierzu Ausführungen zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anzeige gegen E._____ betreffend Steuerhinterziehung (act. 2/1). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen des Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen Bezirksrichterin lic. iur. A._____ aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39).

Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.

- 7 - 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdegegnerin, - das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 18. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 18. April 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 13... Es wird beschlossen: 1. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdegegnerin, - das Bezirksgericht B._____, unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge... Zürich, 18. April 2013

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