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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.03.2013 VB130001

March 25, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,230 words·~11 min·1

Summary

Beschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 (BA120001-F)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB130001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 25. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Friedensrichteramt B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 (BA120001-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. September 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen eine Aufsichtsanzeige gegen das Friedensrichteramt B._____ ein und beantragte die Vornahme einer Geschäftsführungskontrolle. Zur Begründung brachte er vor, anlässlich der Verhandlung beim Friedensrichteramt habe er mit der damaligen Gegenpartei, der C._____, einen Vergleich abgeschlossen, welcher mit Blick auf die Kostenverteilung ein 2:1 Verhältnis vorgesehen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe demnach einen Drittel der Verfahrenskosten von Fr. 350.- bezahlen müssen, mithin Fr. 117.-. Die Friedensrichterin habe ihm jedoch zunächst einen Betrag von Fr. 150.- in Rechnung gestellt und ihm hernach trotz Zahlung von Fr. 117.- eine Mahnung über besagten Betrag zukommen lassen (act. 4/1). 2. Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 wies das Bezirksgericht Horgen die Beschwerde als untere Aufsichtsbehörde ab (act. 2/4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2013 innert Frist (act. 4/10/1) Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 zu überprüfen und es sei ein Aufsichtsverfahren gegen besagte Friedensrichterin durchzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 1 S. 2). 3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 3 - II. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2013 (act. 2/4). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gege-

- 4 ben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). 1.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person sodann nicht als Verfahrenspartei. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 1.3. Für die Frage, ob es sich bei der eingereichten Beschwerde um eine sachliche oder administrative Aufsichtsbeschwerde handelt, ist auf den ursprünglichen Entscheid der ersten Instanz bzw. auf das ursprünglich als rechtswidrig gerügte Verhalten der betreffenden Justizperson abzustellen. Beanstandet der Beschwerdeführer einen Entscheid eines Friedensrichteramtes, eines Betreibungsamtes, eines Gemeindeammannamtes, eines Notariats, eines Grundbuch- oder Konkursamtes oder einer Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen (vgl. § 81 GOG), so handelt es sich um eine sachliche Aufsichtsbeschwerde, welche nach dem Entscheid der unteren

- 5 - Aufsichtsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Rügt der Anzeigeerstatter hingegen ein Verhalten einer solchen Justizperson und beantragt er damit zusammenhängend die Anordnung von disziplinarischen Massnahmen, so ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde darüber endgültig. Ein kantonales Rechtsmittel an die obere Aufsichtsbehörde steht dem Anzeigeerstatter nach ständiger Praxis des Obergerichts nicht zur Verfügung. Die entsprechende Qualifikation der Art der Aufsichtsbeschwerde im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gilt damit auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. 2. Der Anzeigeerstatter beanstandete vorliegend in seiner Eingabe vom 10. September 2012 verschiedene Verhaltensweisen von Friedensrichterin D._____. Sie habe ihm ohne Rücksicht auf den mit der C._____ abgeschlossenen Vergleich Verfahrenskosten von Fr. 150.- in Rechnung gestellt und ihn in der Folge zu Unrecht betreffend dem bereits bezahlten Betrag abgemahnt. Zudem sei ihm die massgebende Verfügung des Friedensrichteramtes in einem unverschlossenen Couvert und ohne Einzahlungsschein zugestellt worden (act. 4/1). In seiner Eingabe vom 10. Februar 2013 rügt er sodann, das Bezirksgericht Horgen habe das Verhalten von Friedensrichterin D._____ zu Unrecht geschützt, indem es von der Durchführung einer Untersuchung abgesehen habe, und zählt erneut die verschiedenen Fehlverhalten von D._____ auf (act. 1). Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer nicht den im Schlichtungsverfahren abgeschlossenen Vergleich, sondern das Verhalten von D._____ im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, was Gegenstand einer administrativen Beschwerde ist. Wie unter Ziffer 1.2. f. dargelegt, fehlt es dem Beschwerdeführer im Anwendungsbereich von administrativen Aufsichtsbeschwerden an der Rechtsmittellegitimation. Entgegen dem im Beschluss vom 29. Januar 2013 angegebenen Rechtsmittel steht dem Beschwerdeführer daher insoweit keine Beschwerdemöglichkeit ans Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde zu. Aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, mithin kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung

- 6 keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nicht gibt (Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 238 N 27; BGE 117 II 508 E. 2; Entscheid des Bundesgerichts 4A_592/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Da es dem Beschwerdeführer somit an der Legitimation zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde an die zweite Instanz fehlt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Rügen, die Friedensrichterin habe eine Amtspflichtverletzung begangen, indem sie ihm entgegen dem mit der C._____ abgeschlossenen Vergleich mehr als einen Drittel der Gerichtskosten in Rechnung gestellt und ihn in der Folge trotz Zahlung gemahnt habe. Gleiches gilt für die Beanstandung der Zustellung eines offenen Couverts ohne Beilegung eines Einzahlungsscheins (act. 1 S. 1). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet. Zudem beanstandet er die Kostenauflage durch die Vorinstanz (act. 1 S. 2). Damit rügt er nicht ein Verhalten von Friedensrichterin D._____, sondern ein solches der Vorinstanz bzw. deren Erwägungen im Beschluss vom 29. Januar 2013. 3.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG hat die Aufsichtsbehörde zwar die Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen. Diese Pflicht besteht jedoch nur insoweit, als sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig bzw. unbegründet erweist. Dabei steht der Aufsichtsbehörde ein gewisses Ermessen zu. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde vorliegend als unbegründet und verzichtete daher auf die Durchführung einer Vernehmlassung. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die beiden begangenen Fehler der Friedensrichterin - wie die Vorinstanz abschliessend festgestellt hat - keine aufsichtsrechtlich relevanten Amtspflichtverletzungen darzustellen vermögen. Im Übrigen hat die Friedensrichterin die zu hohe Rechnung korrigiert und sich für die irrtümliche Mahnung entschuldigt. Damit drängte sich eine Vernehmlassung nicht auf und verzichtete die Vorinstanz

- 7 zu Recht auf die Durchführung einer solchen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.3. Aufgrund seines Unterliegens auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.- vollumfänglich (act. 2/4 S. 5). Zur Kostenregelung verweist § 83 Abs. 3 GOG auf die sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Art. 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung enthält den Grundsatz, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, vorliegend somit dem Beschwerdeführer. Zutreffend ist, dass die Prozesskosten nach Art. 107 lit. b bzw. lit. f ZPO im Sinne einer Ausnahme nach Ermessen verteilt werden können, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Ein solcher Anwendungsfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. So kann sich auf Art. 107 lit. b ZPO bspw. berufen, wer grundsätzlich zu Recht eine Klage eingeleitet hat, aber infolge unvorhergesehener Ereignisse unterliegt, z.B. wegen einer Praxisänderung des Gerichts (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 5). Dass der Beschwerdeführer in guten Treuen eine Beschwerde erhoben hätte, ergeht nicht aus den Akten. Vielmehr hat er offenbar lediglich die Tragweite der fehlerhaften, korrigierten bzw. eingeräumten prozessführenden Handlungen der Friedensrichterin verkannt. Allein die Tatsache, dass eine ein Gerichtsverfahren einleitende Partei der Ansicht ist, den Prozess zu gewinnen, und im Nachhinein erkennen muss, dass diese Annahme falsch war, vermag kein Vorliegen von guter Treue im Sinne von Art. 107 lit. b ZPO zu begründen. Ebenso wenig liegt ein Fall von Art. 107 lit. f ZPO vor. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar zu Recht auf zwei Versehen der Friedensrichterin. Allein aus diesen beiden Fehlern - die denn auch korrigiert wurden bzw. für welche sich die Friedensrichterin entschuldigt hat - kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine unter aufsichtsrechtlichen Aspekten massgebende Amtspflichtverletzung erfolgt sei, zumal nicht jedes Versehen eine solche Pflichtverletzung darstellt. Demzufolge ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Da der Be-

- 8 schwerdeführer sodann zur Kostenhöhe keine Einwendungen vorbringt, erübrigen sich Ausführungen hierzu. 4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht, aus dem Antwortschreiben zum Aktenbeizugsgesuch der Vorinstanz (act. 4/4) gehe hervor, dass die Friedensrichterin eine Freundin der Leitenden Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Horgen sei und sich dies auf das vorinstanzliche Aufsichtsverfahren negativ ausgewirkt habe (act. 1 S. 2), so finden sich für diese Anschuldigung keine Anhaltspunkte in den Akten. Allein aus der Tatsache, dass die Friedensrichterin die Leitende Gerichtsschreiberin in besagtem Schreiben duzte, kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Im Übrigen enthält das Schreiben lediglich erklärende Ausführungen zum Fall, weshalb ein besonders freundschaftliches Verhältnis ohnehin nicht ersichtlich ist. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Da er jedoch die Beschwerde aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erhoben hat, darf er für das Unterliegen im betreffenden Umfang nicht kostenpflichtig werden (Staehelin, a.a.O., Art. 238 N 27, Entscheid des Bundesgericht 5A_139/2008 E. 4.1 vom 22. August 2008). Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entschädigungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage-

- 9 gen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Friedensrichteramt B._____.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Zürich, 25. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 25. März 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 4. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Friedensrichteramt B._____. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 25. März 2013

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