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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.01.2013 VB120015

January 15, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,062 words·~10 min·2

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120015-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 16. November 2012 (BA120001- C)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. September 2012 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde gegen die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes B._____ und brachte verschiedene Beschwerdegründe vor (act. 5/1 = act. 3/3). 2. Mit Beschluss vom 16. November 2012 wies das Bezirksgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2012 innert Frist Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss der Gegenpartei ist nur teilweise richtig, und deswegen dementsprechend nur teilweise aufrecht zu erhalten. 2. Es ist neu zu entscheiden, ob eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegen Frau C._____ ergriffen werden soll. 3. Wenn mein Strafprozess gegen meine Gegenpartei, nämlich der regionalen Vertretung der "Kirche D._____" eröffnet wird, dann verlange ich, dass das Bülacher Kollegialgericht, das sich mit diesem Fall auseinandergesetzt hat im Sinne meiner Aufsichtsbeschwerde gegen Frau C._____, in den Ausstand tretet wegen Voreingenommenheit. Auch Frau C._____ selber möchte ich keinesfalls als Ersatzrichterin begegnen am Bezirksgericht Bülach für meinen Strafprozess. Die beste Variante wäre, eine ebt Gerichtsverhandlung zu verlegen nach Zürich, wenn das möglich ist. 4. Falls Frau C._____ mir eine kleine Genugtuung bezahlen darf, dann nehme ich diese gerne entgegen."

3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

- 3 - II. Die Beschwerde an die Verwaltungskommission richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 16. November 2012, worin dieses die Notwendigkeit der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Friedensrichterin lic. iur. C._____ verneinte und ihre Anordnungen als rechtmässig erachtete (act. 2 S. 6). Gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Die Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein

- 4 - Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person sodann nicht als Verfahrenspartei. Es ist ihr daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). 2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Anordnung von disziplinarischen Massnahmen gegenüber der Friedensrichterin lic. iur. C._____ und damit zusammenhängend deren Verhalten während des Schlichtungsverfahrens beanstandet, fehlt es ihr den obigen Erwägungen zufolge an der Beschwerdelegitimation und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Rügen, die Friedensrichterin habe während der Schlichtungsverhandlung ihre Aufgabe der Versöhnung der Parteien nicht wahrgenommen, sei ihrer Pflicht zur Leitung der Verhandlung nicht nachgekommen und habe sich nicht um Antworten auf die aufgeworfenen Fragen bemüht (act. 1 S. 3). Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch vorbringt, es sei eigentlich kein Vergleich zustande gekommen, und dies die Anordnung der Friedensrichterin in der Sache tangiert, ist auf die gesamten Vorbringen näher einzugehen.

- 5 - 2.2. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (act. 2 S. 3) ist Zweck des Schlichtungsverfahrens die Versöhnung der Parteien. Die Schlichtungstätigkeit ist weitgehend formlos und findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt. Die Leitung der Schlichtungsverhandlung obliegt dem Friedensrichter, wobei ihm hinsichtlich der Vorgehensweise ein Ermessen zusteht (BSK ZPO-Infanger, Art. 201 N 3; Botschaft ZPO, S. 7330). Bei der Sachverhaltsermittlung hat er, wo notwendig, durch entsprechende Fragen einzugreifen und im Anschluss an die Parteidarstellungen hat er den Sachverhalt zu analysieren (Egli, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 201 N 18 ff.). 2.3. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Friedensrichterin ihrer Aufgabe der Verfahrensleitung nicht nachgekommen wäre. Vielmehr kann den vorinstanzlichen Erwägungen folgend aus dem Umstand, dass das Schlichtungsverfahren durch Vergleich erledigt werden konnte, gefolgert werden, dass es der Friedensrichterin gelang, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es habe eigentlich keine Einigung gegeben, sondern es sei ihrerseits einzig zu einer "Unterschriftengabe" gekommen (act. 1 S. 3), vermag daran nichts zu ändern, zumal keine Hinweise bestehen, die Beschwerdeführerin habe den Vergleich unter Zwang und entgegen ihrem freien Willen unterzeichnet. Dass es die Friedensrichterin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung allenfalls unterlassen hat, mittels - so zumindest aus der Sicht der Beschwerdeführerin - geeigneter Frage- bzw. Verhandlungstechnik einzugreifen und die in den Plädoyernotizen vorgebrachten Fragen zu beantworten, ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens bei der Verhandlungsführung nicht weiter zu beanstanden. Es gibt denn auch keine Hinweise, dass die Beantwortung jeder einzelnen in den Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage für die Beurteilung des Falles und die Ermittlung des Sachverhalts relevant gewesen wäre. Hauptanliegen der Parteien im Schlichtungsverfahren war das Hausverbot gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. auch act. 3/3 S. 2). Ziel der Beschwerdeführerin war ihren Plädoyernotizen zufolge die "Hinterfragung des Hausverbots" (act. 3/4 S. 2). Mit dem Abschluss des Vergleichs und der Aufhebung des

- 6 - Hausverbots (act. 5/9/14) ist dieses Thema eingehend behandelt worden. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, sie habe ihre Anträge und Ausführungen zwar bestens vorbereitet, es sei jedoch nichts daraus geworden (act. 1 S. 3), so stimmt dies zum einen nur teilweise und kann daraus zum anderen einzig abgeleitet werden, dass ihre Sachdarstellung offenbar nicht vollends überzeugend war. Dafür, dass die Friedensrichterin über die Konfliktfragen hinweggegangen sei (act. 1 S. 3), gibt es schliesslich in den Akten keine Anzeichen, zumal der Hauptkonflikt - wie dargelegt - das im Vergleich abgehandelte Hausverbot betraf. Demzufolge erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als korrekt. 3. Auch die Rüge, die Friedensrichterin habe der Gegenpartei geradezu empfohlen, einen Strafantrag zu stellen (act. 1 S. 4), stellt eine Beanstandung der Verhaltensweise der Friedensrichterin dar und ist damit Gegenstand einer administrativen Aufsichtsbeschwerde. Die Erwägungen der Vorinstanz hierzu, es sei glaubhaft, dass die Friedensrichterin die Beschwerdeführerin einzig ermahnt habe, ehrverletzende Äusserungen gegen Dritte zu unterlassen, da sie ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre, unter diesen Umständen einen Strafantrag zu stellen (act. 2 S. 5), können damit im hiesigen Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden. Festzuhalten bleibt jedoch, dass diese Erwägungen überzeugend sind, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Friedensrichterin der Gegenpartei geradezu hätte empfehlen sollen, einen Strafantrag zu stellen, zumal diese - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - anwaltlich vertreten war und ihr damit die Vorgehensweise bei Ehrverletzungen bekannt war. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Feststellung der Vorinstanz, die Klageschriften seien wirr und wenig verständlich, sei insoweit falsch, als die beiden vorangegangenen Klageschriften in ihrem Plädoyer nicht zum Tragen gekommen seien (act. 1 S. 4). Selbst wenn dem so wäre, so ist die Feststellung der Vorinstanz, insbesondere die Plädoyernotizen der Beschwerdeführerin machten einen verwirrten Eindruck und seien wenig verständlich, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beanstandet so-

- 7 dann die ihr gegenüber geäusserte Empfehlung der Friedensrichterin, bei einer psychologisch geschulten Fachperson Rat zu holen (act. 3/2 S. 5, act. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich erneut um die Beanstandung eines Verhaltens der Friedensrichterin während der Schlichtungsverhandlung, welche als Gegenstand einer administrativen Aufsichtsbeschwerde im hiesigen zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren infolge fehlender Rechtsmittellegitimation nicht mehr zu behandeln ist. Da die Beschwerdeführerin das Hausverbot als grosses Unrecht erachtete und in diesem Zusammenhang von Identitätsproblemen, vom Verlust ihrer Persönlichkeit und der "Wiederherstellung" ihrer Person sprach (act. 5/9/1 und act. 3/1 S. 3), erscheint der Hinweis der Friedensrichterin auf psychologische Hilfe jedoch ohnehin nicht offensichtlich haltlos. 5. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf einen noch nicht hängigen Strafprozess den Ausstand der am Beschluss vom 16. November 2012 mitwirkenden Richter des Bezirksgerichts Bülach bzw. von Friedensrichterin lic. iur. C._____ beantragt (act. 1 S. 2), so fehlt es hierfür an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Zum einen ist im jetzigen Zeitpunkt - soweit ersichtlich - noch gar kein Strafverfahren eröffnet worden (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, act. 1 S. 2), zum anderen obläge die Zuständigkeit zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter in Strafverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin der Beschwerdeinstanz. Insoweit ist auf den Antrag nicht einzutreten. 6. Ebenso wenig drängt sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Überweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht auf (act. 1 S. 2). Zwar sieht § 117 GOG vor, dass die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit überweist, wenn ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden kann oder der Beizug von solchen nicht angebracht ist. Dies setzt jedoch ein eingeleitetes Verfahren voraus. Dass dies vorliegend der Fall wäre,

- 8 geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht (act. 1 S. 2). 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, soweit er angefochten wurde, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen und Genugtuungen sind sodann keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Prozessentschädigungen und Genugtuungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin,

- 9 - - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Friedensrichteramt B._____.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 15. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 15. Januar 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Prozessentschädigungen und Genugtuungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - an die Vorinstanz, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - an das Friedensrichteramt B._____. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 15. Januar 2013

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