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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.03.2012 VB120004

March 22, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·831 words·~4 min·3

Summary

Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB120004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 (CB120002-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 liess die A._____ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist (act. 5/7/2) eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 84 GOG ins Recht reichen (act. 1). Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ca. 200 namentlich aufgezählte Personen. Die Beschwerdeführerin beantragt in nicht weniger als fünfzehn Rechtsbegehren die Aufhebung eines in dieser Sache am 16. Januar 2012 ergangenen Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als Aufsichtsbehörde (Antrag 1), die Aufhebung bzw. Abänderung von verschiedenen weiteren Entscheiden (Anträge 3, 4, 10, 11), die Abweisung von Rechtsbegehren betreffend Löschungen von Grundbuchsperren (Antrag 2), den Beizug von Beweismitteln (Antrag 5), die Durchführung von Zeugeneinvernahmen (Antrag 7), die Leistung von Schadenersatz durch verschiedene Personen (Anträge 6, 8, 9 und 13) sowie die Beschlagnahme (Antrag 14) bzw. Rückerstattung (Antrag 12) von Vermögenswerten. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin den Ausstand von C._____ (Antrag 15) (act. 1). In Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden. 2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des anzufechtenden Entscheides in Kraft ist. Für erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerden gelangt Art. 405 Abs. 1 ZPO zwar nicht zur Anwendung (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 6), dies gilt indes nicht für den Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde, auf den gemäss § 84 GOG die Bestimmungen des Rechtsmittels der Beschwerde anwendbar sind. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich datiert vom 16. Januar 2012, weshalb vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) massgebend sind.

- 3 - 3. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 80 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 84 N 1). 4. Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, verdienen keinen Rechtsschutz. Als querulatorisch gelten Eingaben von Personen, deren Rechtsvorkehren auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen, eine systematische Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, Verunglimpfungen und Verbalinjurien beinhalten und nicht zur Wahrung des eigenen Rechtsschutzinteresses, sondern aus reiner Schikane oder zur mutwilligen Prozessführung eingereicht werden (BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 30 f.; Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 N 6). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m § 83 Abs. 2 und 3 GOG werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres, namentlich ohne Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung derselben, erledigt. Die Aufsichtsbeschwerde vom 2. Februar 2012 erweist sich als offensichtlich querulatorisch, was sich bereits aus Form, Inhalt und Vielzahl der Rechtsbegehren ergibt. Auch die Beschwerdebegründung erscheint nur schwer verständlich und ist geprägt von Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegen zahlreiche Drittpersonen. Damit ist auf die Aufsichtsanzeige ohne Weiterungen nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). 6. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und 3). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 22. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 22. März 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an Letztere unter Rücksendung der Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 22. März 2012

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