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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2009 VB090026

December 1, 2009·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·999 words·~5 min·2

Summary

Art. 120 OR. Verrechnung der Parteientschädigung durch das Zentrale Inkasso des Obergerichtes

Full text

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. VB090026/U

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Obergerichtssekretärin Dr. D. Oser

Beschluss vom 1. Dezember 2009

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung

Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Mit Urteil vom 8. April 2009 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsan-

- 2 wältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2009 betreffend das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entlassung aus der Sicherheitshaft teilweise gut. Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten (act. 2/3 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Am 4. Juni 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'500.– mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten (act. 2/1). Mit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission des Obergerichts folgenden Antrag: „Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). 2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die Kostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

- 3 - 3. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte. Zudem ist zu ergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet ist. Ein Ermessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem Beschwerdegegner somit nicht zu. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens desjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung untergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertreterin. Von daher rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung einreichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 1F_17/2009 mit Hinweis auf 4A_423/2008 und 4A_122/2008; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum BGG, Art. 64 N 38). Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 4 - 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin:

Dr. D. Oser

Beschluss vom 1. Dezember 2009 betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Mit Urteil vom 8. April 2009 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des ... Mit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission des Obergerichts folgenden Antrag: „Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). 2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde übe... 3. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A.____... 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens desjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung untergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertreterin. Von daher rechtfertigt es sich, ... Es bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung einreichen will (vgl. Urteil de... Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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