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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007

April 17, 2007·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,515 words·~8 min·3

Summary

Gerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB070007/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Vizepräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 22. Mai 2007 in Sachen W. Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, Beschwerdegegner betreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen i.S. des Nachlasses von E. betreffend Testament (EL06...)

- 2 - Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Am 10. November 2006 reichte das Notariat Riesbach-Zürich dem Bezirksgericht Meilen eine eigenhändige letztwillige Verfügung der am 7. November 2006 verstorbenen E. ein. Als gesetzliche Erben hinterliess sie vier Kinder aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Gatten. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den gesetzlichen Erben, dem Vermächtnisnehmer N. und dem ernannten Willensvollstrecker (W.) Kopien des Testaments vom 26. Februar 1998 samt Ergänzung vom 31. Mai 2002 zu. Den gesetzlichen Erben wurde angekündigt, dass die auf sie lautenden Erbbescheinigungen ausgestellt würden, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen bestritten werde. Die Kosten der Verfügung wurden auf Fr. 4'231.-- (Fr. 3'500.-- Gerichtsgebühr, Fr. 207.-- Schreibgebühr, Fr. 170.-- Zustellungsgebühr, Fr. 354.-- Barauslagen/Familienscheine) festgesetzt. 2. Auf telefonische Anfrage des Willensvollstreckers begründete der Einzelrichter in Erbschaftssachen mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr. 3. Mit Kostenbeschwerde vom 26. Januar 2007 beantragte der Willensvollstrecker dem Obergericht namens der Erben, die Gerichtsgebühr aufgrund des tatsächlichen Nachlassvermögens unter Kosten- und Entschädigungsfolge angemessen festzulegen, wobei vom gemeldeten Nachlassvermögen der Steuerwert des Grundeigentums "S." in R. abzuziehen sei. Der bei der II. Zivilkammer eingereichte "Rekurs" wurde am 30. Januar 2007 zur Behandlung an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Vorinstanz Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Sie hat auf Vernehmlassung verzichtet.

- 3 - II. 1. Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte, das heisst gegen die Höhe der Gerichtsgebühr und die den Parteien auferlegten Kosten, entsprechend den §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG). Sie übt beim Einschreiten kraft Aufsichtsrechts allgemein Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (KÖLZ/BOSSHARD/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Kompetenz in § 21 lit. a und § 19 Abs. 3 seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) an die Verwaltungskommission delegiert hat. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§ 109 Abs. 1 GVG; vgl. act. 1 S. 3 Ziff. 2). 4. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GerGebV) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 70.– bis Fr. 5'000.–, wenn nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei fehlt oder sie nicht anzuhören ist. Die Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die als solche (neben dem Kostendeckungsprinzip) namentlich dem Äquivalenzprinzip genügen müssen, welches verlangt, dass die Gebühr sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung der Behörde an den Einzelnen bewegt, was eine gewisse Schematisierung der Gebührenordnung aber nicht ausschliesst. Bei der Bemessung der Gebühr dürfen daher in einem gewissen Masse auch das Interesse des Leistungsempfängers am nachgefragten Verwaltungsakt sowie seine wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden, so dass in ge-

- 4 wichtigen Angelegenheiten eine höhere Gebühr erhoben werden kann, um die Verluste in weniger gewichtigen Geschäften auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a m. Hinw.). Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung legt die Praxis im Kanton Zürich das "tatsächliche Streitinteresse" gemäss § 1 GerGebV in nichtstreitigen Erbschaftssachen, wie Testamentseröffnungen oder Erbbescheinigungen, dahingehend aus, dass das Interesse am Verwaltungsakt grundsätzlich nach dem Nachlasswert zu bestimmen ist, so dass der Einzelrichter diesen bei der Gebührenbemessung neben dem "Zeitaufwand des Gerichts" und der "Schwierigkeit des Falls" als Bemessungskriterium gleichwertig zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 26. März 2003 [VB020028] mit weiteren Hinweisen [www.obergerichtzh.ch]). Die Rechtsprechung zum altrechtlichen Tarifrahmen, wonach die Gebühr in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im Rahmen "bis Fr. 300.--, ausnahmsweise bis Fr. 1'000.--" festzusetzen war, mithin nur in aussergewöhnlichen Fällen, d.h. nur bei grossen Bemühungen oder einem sehr grossen Nachlass, höher als Fr. 300.-- angesetzt werden durfte (§ 228 altGVG), kann keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. ZR 71 Nr. 4). Der neue Tarifrahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGebV enthält keine solche Ausnahmeregelung mehr. Die Berücksichtigung des Nachlasswerts erscheint auch nach dem Aequivalenzprinzip gerechtfertigt, denn obwohl die Erbschaft de lege erworben wird, dient die Erbbescheinigung den Erben doch als Legitimationsausweis gegenüber dem Grundbuchamt (Art. 18 GBV), den Handelsregisterämtern oder weiteren Amtsstellen und Behörden sowie Vertragspartnern des Erblassers wie Banken, Gläubigern, Schuldnern etc. (ZGB-KARRER, Art. 559 ZGB N 3; Beschluss vom 23. Juni 2006 [VB060012]). Die finanzielle Bedeutung des Erbscheins für den Erben steigt mithin proportional mit dem Vermögenswert der Hinterlassenschaft. Andererseits haftet der Kanton Zürich den Privaten grundsätzlich für eine unrichtige Erbbescheinigung zufolge fehlerhafter oder unvollständiger Erbenermittlung durch den zuständigen Einzelrichter; die potentielle Verantwortlichkeit für daraus folgende Schäden fällt bei hohen Nachlasswerten entsprechend höher aus. Wegen der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei diesen Ge-

- 5 schäften (Erbscheine, Testamentseröffnungen) ist tendenziell ein höherer Zeitaufwand auch bei einfachen Sachverhalten einzusetzen. Es rechtfertigt sich daher, den Nachlasswert bei der Erbenermittlung mit zu berücksichtigen, wie dies für die Höhe des betroffenen Kapitals bzw. den Wert des betreffenden Rechts bei der Urkundstätigkeit der Notariate bei der Gebührenfestsetzung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 27 Notariatsgesetz [LS242]). 5. Der Einzelrichter stützt die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf § 215 Ziff. 20 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 GerGebV, wonach in summarischen Verfahren für Begehren auf einseitiges Vorbringen ein Tarifrahmen von Fr. 70.-- bis Fr. 5'000.-- zur Anwendung gelange. Als Bemessungskriterien seien insbesondere das tatsächliche Streitinteresse bzw. das Nachlassvermögen sowie der gerichtliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei als Richtwert für die Gebührenfestsetzung zur Hauptsache der Nachlasswert bzw. das steuerbare Vermögen in Höhe von Fr. 5'201'000.-- gemäss Mitteilung der Steuerbehörde Z. herangezogen worden. Die Erbenermittlung habe keine grösseren Schwierigkeiten geboten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- entspreche der am Einzelrichteramt für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Meilen angewendeten "internen" Gebührenregelung innerhalb des Tarifrahmens von § 6 Abs. 2 GerGebV. Eine starre Berechnungstabelle existiere wegen des Ermessensspielraums nicht. Die Höchstgebühr von Fr. 5'000.-- werde regelmässig bei Nachlasswerten von mehr als Fr. 5'000'000.-- erhoben. 6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, das Nachlassinventar der Steuerbehörde liege zwar noch nicht vor, hingegen könne eine Kopie der letzten Steuererklärung 2005 am bisherigen Wohnsitz der Erblasserin in R. (SG) vorgelegt werden. Das gesamte Vermögen werde darin mit Fr. 5'500'000.-- deklariert, wovon der Betrag von Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." entfalle, bei welcher es sich aber um blosses Nutzniessungsvermögen der Erblasserin handle, welches nicht in den Nachlass falle, da die Nachkommen Grundeigentümer der Liegenschaft seien. Die Steuergesetzgebung sehe indessen vor, dass der Wert derartigen Nutzniessungs-

- 6 vermögens von der Nutzniesserin, nicht von den Grundeigentümern, zu versteuern sei. Die Eigentumsverhältnisse seien aus der Kopie des "Teilaktes über den Nachlass" des vorverstorbenen Ehemanns vom (...) 1977 ersichtlich, wonach die Liegenschaft den Nachkommen als blosses "Nackteigentum" zugeschieden worden sei. 7. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Das steuerbare Vermögen wurde in der Steuererklärung 2005 mit Fr. 5'506'831.-- ausgewiesen, wovon Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." in R. (SG) fallen. Anlässlich der Erbteilung vom (...) 1977 nach dem Tod des Ehegatten der heutigen Erblasserin wurde diese Liegenschaft den gemeinsamen Nachkommen zu gesamter Hand belastet mit der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Witwe zugeteilt. Das Nachlassvermögen ist als Bemessungskriterium daher in dem für die Gebührenfestsetzung betreffend Testamentseröffnung massgeblichen Betrag von Fr. 1'945'831.– (Fr. 5'506'831.–./. Fr. 3'561'000.–) einzusetzen. Der Beschwerdegegner ist als Richtwert für die Gebührenfestsetzung nach eigener Darstellung zur Hauptsache von einem Nachlasswert in Höhe von Fr. 5'201'000.-- ausgegangen. Nachdem aber feststeht, dass von einem bedeutend tieferen Nachlasswert von Fr. 1'945'831.-- auszugehen ist, ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vom Einzelrichter erwähnten einfachen Erbenermittlung, dem für die Ernennung des Willensvollstreckers notwendigen Aufwand sowie der Höhe des Nachlasswerts ermessensweise von den festgesetzten Fr. 3'500.-- gestützt auf § 6 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Die Verwendung gerichtsinterner Richtlinien für die Gebührenfestsetzung in Abhängigkeit von der Höhe des Nachlasses dient sowohl der Gleichbehandlung der Rechtsuchenden wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie finden in der Verordnung über die Gerichtsgebühren eine ausreichende Rechtsgrundlage, solange sie für den Richter nicht verbindlich sind, so dass er die Gebühr unter Beachtung des erforderlichen und getätigten Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls genügend flexibel und damit dem einzelnen Fall angemessen festsetzen kann.

- 7 - 8. Die Kostenbeschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfahrenskosten fallen damit ausser Ansatz (§ 66 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer kann keine Prozessentschädigung zugesprochen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, um einer Partei eine solche zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 14a zu § 68 ZPO). _________________________

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