Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB040046/U1 Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vizepräsident Dr. H.A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. W. Hotz und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 11. Mai 2005 in Sachen 1. W. Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdeführerin 2 2. N. (Rechtsanwältin) Beschwerdeführerin gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, Postfach, 8023 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Prozessentschädigung im Prozess GR03... des Bezirksgerichts Winterthur (Verfügung vom 27. September 2004)
- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: I. 1. Mit Verfügung vom 27. September 2004 hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur den Rekurs von W., vertreten durch Rechtsanwältin N., gegen die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (BAK I) sowie gegen B., M., C. und G. betreffend die Einstellungsverfügung vom 20. November 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die BAK I zurück. Die Kosten von Fr. 1'527.-- wurden auf die Staatskasse genommen; dem Rekurrenten sprach der Einzelrichter eine Entschädigung von Fr. 3'228.-- (inkl. 7,6% MWST) aus der Gerichtskasse zu. Am 9. November 2004 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gegenüber der von der Rechtsvertreterin des Rekurrenten geforderten Auszahlung der Prozessentschädigung von Fr. 3'228.-- die Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten. Zur Begründung wurde angeführt, die zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten seien vor der Zession (Anwaltsvollmacht) entstanden, weshalb die Verrechnung gestützt auf Art. 120 i.V.m. Art. 169 Ziff. 2 OR zu Recht erfolgt sei. 2. Mit Beschwerde vom 25. November 2004 wurde beantragt, die Gerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 3'228.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 25. November 2004 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, beim Honorar des Anwalts handle es sich gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren um eine Verpflichtung, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger (Anwalt) i.S. von Art. 125 Ziff. 2 OR verlange. Schuldner der öffentlich-rechtlichen Gerichtskosten sei der Beschwerdeführer 1, der diese in monatlichen Raten von Fr. 35.-- abzahle, während der zedierte, privatrechtliche Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 2 selber zustehe. Zur Verrechnung fehle es an der Identität der "verrechnenden" Parteien. Zudem sei das Zentrale Inkasso als "rein ausführende Instanz" zur Verrechnungserklärung nicht berechtigt. Die angewandte Verrechnungspraxis verletze Art. 6 Ziff. 1
- 3 - EMRK, da sie dem ungehinderten Zugang des bedürftigen Klienten zum Gericht entgegenstehe. Das Verbot für Rechtsanwälte, neben dem Honorar aus unentgeltlicher Prozessführung zusätzlich Honorar vom Klienten entgegenzunehmen, gefährde deren Einkommen, wenn Entschädigungen aus unentgeltlichen Rechtsvertretungen mit vorbestehenden Schulden des Klienten verrechnet werden könnten. 3. (...) II. 1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die bevollmächtigte Beschwerdeführerin beanstandete die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 9. November 2004 (act. 2/5). Das Zentrale Inkasso wies das Wiedererwägungsgesuch am 15. November 2004 ab (act. 2/6), worauf am 25. November 2004 die ausführlich begründete Beschwerde bei der Verwaltungskommission eingereicht wurde (act. 1). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sprach die Entschädigung im Betrage von Fr. 3'228.-- dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Rekurrenten (Beschwerdeführer 1) zu. Diese Forderung entstand mit der richterlichen Anordnung in Dispositiv Ziff. 4 des Urteils vom 27. September 2004. Sie wurde bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
- 4 - Anwaltsvollmacht am 21. Januar 2003 als künftige Forderung gültig abgetreten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 i.S. C. [VB030050] und vom 19. August 1997 i.S. J. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich [VB970029]) (…). Mit der Vorlage der Vollmacht zur Rekurseingabe vom 6. Dezember 2003 wurde die Zession dem Schuldner (Gericht) rechtsgenügend notifiziert (Beschluss des Kassationsgerichts vom 5. Mai 1987 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, E. 4 S. 8 [Kass.- Nr. 19/87). Die zedierte Forderung war aber mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, zu welchen auch die Verrechnung gehört, soweit die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht später als die abgetretene Forderung fällig wurden (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a.a.O., N 3686; OR-GIRSBERGER, Art. 169 N 9 f.; ZK-SPIRIG, N 94; BGE 95 II 238 E. 3 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sind doch die am 9. November 2004 zur Verrechnung erklärten Gerichtskosten von insgesamt Fr. 11'786.80 im Zeitraum vom 25. September 2002 bis 21. November 2003 entstanden, womit sie - jedenfalls im Umfang von Fr. 3'228.-- - auch längst fällig waren (Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. August 1997 [VB970029] a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist das Zentrale Inkasso sodann als Teil der Justizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, zur Abgabe einer derartigen Verrechnungserklärung ermächtigt; an die rechtskräftigen Kosten-Dispositive ist es gebunden und damit zur Verrechnung auch verpflichtet. 5. Nach § 10 Abs. 5 StPO wird dem Geschädigten auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es seine Interessen und die persönlichen Verhältnisse erfordern (vgl. auch Art. 6 KV und Art. 29 Abs. 3 BV; HAURI, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, 2002, S. 20 f.). Zuständig ist - wie für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers - der Präsident des Bezirksgerichts (§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerdeführerin nicht zur
- 5 unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 bestellt wurde, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen prozessrechtlichen Anspruch auf direkte Zusprache der Parteientschädigung. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 6. Die Ernennung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb die daraus fliessenden Rechte und Pflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGE 113 Ia 69 E. 6 m. Hinw.). Daher ist der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, den bestellten Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Prozessentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten demzufolge in Anwendung von § 188 Abs. 1 Satz 2 StPO und in Analogie zu § 89 Abs. 1 ZPO direkt zuzusprechen (vgl. HAURI, a.a.O., S. 294 Fn 1311; Beschluss vom 21. Februar 2001 i.S. H. gegen Bezirksgericht Zürich [VB000041]). Diese Regelung gewährleistet die rechtsgleiche Behandlung von unentgeltlichem Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafprozess und unentgeltlichem Rechtsvertreter einer Partei im Zivilprozess, mit dem Ziel, die Honorarzahlung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sicherzustellen (vgl. dazu FRANK/STRÄULI/ MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 1 zu § 89 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten im Strafprozess ist vom zuständigen Richter sodann mittels separater Verfügung festzusetzen. Während dieser Akt ebenfalls als Justizverwaltung gilt, der mit Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission angefochten werden kann, ist die Kostenauflage betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Geschädigten gemäss § 188 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 StPO indessen als Rechtsprechung zu qualifizieren (HAURI, a.a.O., S. 293; vgl. auch FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 7, 11 zu § 89 ZPO und ZR 94 Nr. 38 E. 5c). Da das aus der Gewaltenteilung fliessende Verfassungsprinzip der Unabhängigkeit der Gerichte ein Eingreifen der Justizverwaltungsbehörde in die richterliche Rechtsprechung verbietet (Art 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 KV; § 104 Abs. 1 GVG), ist eine Änderung der Kostenauflage nicht zulässig. Eine Korrektur der unrichtigen Kostenauf-
- 6 lage im Urteilsdispositiv muss der unentgeltliche Rechtsvertreter daher in eigenem Namen mit Rekurs nach § 402 Ziff. 9 StPO an die III. Strafkammer des Obergerichts durchsetzen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2001, E. 4 [VB000041]). 7. (...) 8. (...)