Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG140004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 5. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Ernennung von Schiedsrichtern
- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in welcher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2): "1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen. 2. Es seien als die beiden Vertreter der C._____, die von dieser benannten Personen, D._____ und E._____ einzusetzen. 3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 5), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurückgezogen hat (act. 6), weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
- 3 - − den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie
5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 5. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 5. Dezember 2014 wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-8) die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie 5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...