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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2012 PG120002

August 27, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,193 words·~6 min·2

Summary

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG120002-O/U

Mitwirkend: Der Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. August 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

- 2 - Erwägungen: 1. In dem am 6. Januar 2010 bei der International Chamber of Commerce eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. Oktober 2011 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters des International Court of Arbitration (act. 4/4; Case No. 16864/GZ). Darin wurde die Klage der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gegen die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen. Die mit den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen von je USD 65'000.- verrechneten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von USD 87'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 133'465.- (für den Schweizer Anwalt) sowie Euro 48'710.- (für den … Anwalt [des Staates C._____)] und Euro 22'835.- (für interne Auslagen) zu bezahlen. Der die Kosten von USD 87'000.- übersteigende Betrag der geleisteten Vorschüsse in der Höhe von total USD 43'000.- wurde den Parteien zu gleichen Teilen (je USD 21'500.-) zurückerstattet (act. 4/4, S. 27 des "Final Award"). 2. Am 11. Januar 2012 erliess der Einzelschiedsrichter des International Court of Arbitration ein "Addendum" zum obgenannten "Final Award", worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten und mit den Kosten des Schiedsverfahrens verrechneten Anteil des Vorschusses in der Höhe von USD 43'500.- zurückzuerstatten (act. 4/7 S. 5 des "Addendums"). 3. Am 1. Februar 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 27. Oktober 2011 und das "Addendum" vom 11. Januar 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) wurde innert Frist geleistet (act. 6). 4. Mit derselben Verfügung vom 13. Februar 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 5). Diese Zustellung erfolgte gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des

- 3 - Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen durch einfache Übergabe (act. 7). Am 14. März 2012 verweigerte die Gesuchsgegnerin die Annahme der genannten Verfügung wegen fehlender Übersetzung der Dokumente auf C._____ (act. 10 S. 2 und S. 4). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 erneut Frist zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, wobei die Zustellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des erwähnten Übereinkommens erfolgte und eine Übersetzung in die C._____ Sprache beigelegt wurde (act. 19 und act. 23). Die Verfügung vom 5. Juni 2012 samt Beilage wurde der Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben am 7. August 2012 zugestellt (act. 24 S. 2). Am 21. August 2012 ging fristgerecht die undatierte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bei der Verwaltungskommission ein (act. 24, Beilagen act. 25/1-5). 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/4 S. 3), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 6. Der "Final Award" vom 27. Oktober 2011 wurde der Gesuchsgegnerin am 10. November 2011 zugestellt (vgl. act. 18/15). Das "Addendum" vom 11. Januar 2012 nahm die Gesuchsgegnerin am 16. Januar 2012 entgegen (vgl. act. 18/16). 7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 4. Mai 2012 kein Rechtsmittel gegen den "Final Award" der International Chamber of Arbitration Case No. 16864/GZ vom 27. Oktober 2011 und gegen das im gleichen Verfahren ergangene "Addendum" vom 11. Januar 2012 eingegangen ist (act. 16). 8. In ihrer Stellungnahme wendet sich die Gesuchsgegnerin gegen die Vollstreckung des "Final Award" vom 27. Oktober 2011 und des "Addendums" vom 11. Januar 2012. Es sei bereits ein Verfahren betreffend Vollstreckung des Schiedsentscheides beim 47. Amtsgericht für Handelssachen in D._____ [Stadt in C._____] hängig. Am 24. September 2012 werde eine mündliche Verhandlung stattfinden, anlässlich welcher die Gesuchsgegnerin ihre Einwände gegen die Vollstreckung vorbringen werde. Eine Vollstreckung sei zudem nicht möglich, weil

- 4 der Schiedsentscheid gegen Bestimmungen der New Yorker Konvention von 1958 und gegen die öffentliche Ordnung verstosse (act. 24). 8.1. Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung des "Final Award" vom 27. Oktober 2011 und des "Addendums" vom 11. Januar 2012 geht, sondern lediglich um die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hindert die Rechtshängigkeit des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in der C._____ die Durchführung eines Verfahrens betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht. 8.2. Zu den übrigen Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist zu sagen, dass für die Prüfung der materiellen Vollstreckungsverweigerungsgründe - wie diejenigen des New Yorker Übereinkommens von 1958 - nicht die die Vollstreckbarkeit bescheinigende Instanz zuständig ist, sondern erst ein mit einem Vollstreckungsantrag konkret befasstes Gericht (Berti, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 2. Auflagen, Basel 2006, N 12 zu Art. 193). Auf diese Vorbringen ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. 9. Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. act. 24), erfolgen Zustellungen an sie androhungsgemäss durch Veröffentlichung. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters des "International Court of Arbitration" vom 27. Oktober 2011 und das "Addendum" vom 11. Januar 2012 in Sachen B._____ gegen die A._____ GmbH, betreffend Forderung (Case No. 16864/GZ) vollstreckbar sind. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 24 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).

4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 27. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters des "International Court of Arbitration" vom 27. Oktober 2011 und das "Addendum" vom 11. Januar 2012 in Sachen B._____ gegen die A._____ GmbH,... 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 24 (gegen Empfangsschein),  die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 27. August 2012

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