Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG110011-O/U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 18. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
- 2 - Erwägungen: 1. In dem mit Eingabe vom 29. April 2010 bei der Zurich "Chamber of Commerce" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. August 2011 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters des "Swiss Chambers` Court of Arbitration and Mediation" (act. 2/1). Darin wurde die B._____, die Beklagte (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), verpflichtet, der A._____, der Klägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin), folgende Beträge zu bezahlen: - Euro 156'986.90 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 26. August 2009 - Euro 23'846.00 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 27. August 2009 - Euro 38'259.44 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 21. September 2009 - Euro 275'741.58 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 23. September 2009 - Euro 19'459.44 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 26. Oktober 2009 - Euro186'659.10 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 28. Oktober 2009 - Euro 18'196.96 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 23. Dezember 2009 - Euro 239'286.96 zzgl. Monatszins von 1.5% seit 24. Dezember 2009 - Euro 89'092.19 Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens wurden auf Fr. 75'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von Fr. 75'000.-, die Registrierungsgebühr von Fr. 4'500.- sowie Anwaltskosten von Fr. 55'000.- zu ersetzen. Alle übrigen Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 27 f.). 2. Am 14. November 2011 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 16. August 2011 (act. 2/4) zugestellten "Final Award" vom 15. August 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 7) wurde innert Frist geleistet (act. 8). 3. Mit derselben Verfügung vom 21. Dezember 2011 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist
- 3 von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 7). Die Zustellung der Verfügung an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 6. März 2012 (act. 14). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 193 IPRG) hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 7) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/1 S. 7), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 7. November 2011 kein Rechtsmittel gegen den "Final Award" des "Swiss Chamber` Court of Arbitration and Mediation" vom 15. August 2011 eingegangen ist (act. 2/3).
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Swiss Chamber` Court of Arbitration and Mediation" vom 15. August 2011 in Sachen A._____, gegen B._____, betreffend Forderung (Case No. 600215-2010) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach sowie unter Rücksendung des Originals und der beglaubigten Kopie des Schiedsspruches (act. 2/1 und Doppel von act. 2/1; gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).
- 4 - 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'250'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 18. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 18. Juni 2012 Erwägungen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des "Swiss Chamber` Court of Arbitration and Mediation" vom 15. August 2011 in Sachen A._____, gegen B._____, betreffend Forderung (Case No. 600215-2010) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: die Vertreterin der Gesuchstellerin, dreifach sowie unter Rücksendung des Originals und der beglaubigten Kopie des Schiedsspruches (act. 2/1 und Doppel von act. 2/1; gegen Empfangsschein), die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt). 4. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 18. Juni 2012