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Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012

December 22, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zwangsmassnahmengericht·PDF·4,533 words·~23 min·2

Summary

Entsiegelung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Zwangsmassnahmengericht

Geschäfts-Nr.: TF110012-O/U1/Ma

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Teilentscheid)

in Sachen

Staatsanwaltschaft W._____, Gesuchstellerin

gegen

1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Gesuchsgegner

und

3. C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin

- 2 - 1 und 3 vertreten durch RA Dr. X._____ und/oder RAin lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Entsiegelung im Vorverfahren in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft W.______ betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc. (…)

- 3 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen der gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) durch die Staatsanwaltschaft W.______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geführten Strafuntersuchung wegen Widerhandlung UWG etc. wurden am 26. August 2010 bei den beiden Gesuchsgegnern Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei verschiedene Dokumente und Gegenstände beschlagnahmt. Beide Gesuchsgegner verlangten anlässlich der Hausdurchsuchung, dass sämtliche Sicherstellungen versiegelt werden (Urk. 5/6/4 und Urk. 5/6/7). Die Strafuntersuchung wurde aufgrund einer Strafanzeige der D._____ AG, der ehemaligen Arbeitgeberin der Gesuchsgegner, eröffnet (vgl. Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung, zwischen den Gesuchsgegnern und der D._____ AG seien Zivilverfahren hängig, deren Ausgang für das Strafverfahren entscheidend sei (Urk. 3/1 = Urk. 5/12). Gegen diese Sistierungsverfügung liess die D._____ AG Rekurs erheben, worauf die Oberstaatsanwaltschaft mit Entscheid vom 7. Februar 2011 die Sistierung des Verfahrens aufhob (Urk. 3/2; Urk. 3/5). Mit Eingabe vom 3. März 2011 stellte die D._____ AG beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung (Urk. 4/2). Am 28. März 2011 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist Stellung und stellte gleichzeitig ebenfalls ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung (vgl. Vernehmlassung und Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2011 in Urk. 4). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2011 wurde auf das von der D._____ AG gestellte Entsiegelungsgesuch mangels Legitimation nicht eingetreten und das von der Staatsanwaltschaft gestellte Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung infolge verspäteter Eingabe abgewiesen (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2011 in Urk. 4).

- 4 - 2. Am 4. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft eine Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung, worauf beide Gesuchsgegner abermals die Siegelung beantragten (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2011 resp. die Schreiben der Gesuchsgegner vom 6. Mai 2011 in Urk. 4). Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht erneut ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2011 sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2011 erneut beschlagnahmten und am 11. Mai 2011 versiegelten Unterlagen, Dokumente und elektronischen Datenträger (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6; Prot. S. 2 f.). Mit Eingaben vom 1. resp. 3. Juni 2011 gingen die Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 2 ein (Urk. 8 und 10). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie allenfalls der C._____ GmbH eine weitere, lediglich noch kurzfristig erstreckbare Frist angesetzt, um zum Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung vom 12. Mai 2011 ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen wiederum unter dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 12; Prot. S. 4 f.), worauf die Gesuchsgegner 1 und 2 ihre ergänzenden Stellungnahmen mit Eingaben vom 6. resp. 7. Juli 2011 fristgerecht einreichten (Urk. 14 - 17). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegner 1 und 2 vom 1. resp. 3. Juni 2011 sowie vom 6. resp. 7. Juli 2011 angesetzt (Urk. 18; Prot. S. 8). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging - nach zweimalig stattgegebenem Fristerstreckungsgesuch (vgl. Urk. 21 und 22; Prot. S. 9 f.) - am 13. September 2011 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft stellte dabei nebst dem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung den Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um zu den Ausführungen

- 5 der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2011 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (Urk. 25; Prot. S. 11). Mit Eingaben vom 17. resp. 18. Oktober 2011 verzichteten die Gesuchsgegner 1 und 2 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 27 und 28). Diese Eingaben wurden der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 29). 4. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die C._____ GmbH ebenfalls Parteistellung hat, wurde doch geltend gemacht, dass ein Teil der sichergestellten Belege und Unterlagen von ihr stammten (vgl. Urk. 8 S. 13). Sie wird daher nachfolgend Gesuchsgegnerin 3 genannt. Das Rubrum ist entsprechend zu ergänzen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrem Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung vom 12. Mai 2011 folgende Anträge (Urk. 2 S. 3): "1. Die am 11. Mai 2011 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich, SPSA-GD an der … [Adresse] versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronischen Datenträger, vgl. Protokoll KAPO), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellt und am 4. Mai 2011 beschlagnahmt wurden, seien zu entsiegeln. 2. Die Durchsuchung sei den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den die Siegelung beantragenden Parteien aufzuerlegen." Zur Begründung ihres Gesuches verwies sie zunächst auf die Ausführungen in ihrer Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011. Bezüglich des erforderlichen hinreichenden Tatverdachts verwies sie auf die Ausführungen der D._____ AG in ihrer Strafanzeige vom 17. Dezember 2009. Betreffend das überwiegende Interesse an der Beschaffung und Auswertung der beschlagnahmten Dokumente hielt sie fest, dass vorliegend kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht in Frage stehe. Als "andere Gründe" im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO, die gegen eine Entsiegelung sprechen könnten, stünden wohl die von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Unternehmensgeheimnisse bzw. Geschäfts-

- 6 und Fabrikationsgeheimnisse im Vordergrund. Bei einer Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen einerseits und den Interessen an der Strafverfolgung andererseits sei aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft letzteren Interessen den Vorrang zu geben. 2. Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 8 S. 2 f.): "1. Der Antrag um Entsiegelung und Durchsuchung der Gesuchstellerin vom 12. Mai 2011 sei abzuweisen und die sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger seien dem Gesuchsgegner 1 und C._____ GmbH zurückzugeben. 2. Eventualiter seien die sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger mit den von der Sicherstellung Betroffenen, eventuell unter Beizug eines Sachverständigen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung zu sichten und es sei eine Triage der sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträgern nach folgenden Kriterien vorzunehmen: (A) Die für das Strafverfahren nicht relevanten Akten, und die Akten, bei denen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Gesuchsgegners 1 und/oder von C._____ GmbH besteht, sind diesen zurückzugeben. (B) Die Akten, welche nicht unter (A) fallen, für welche aber ein berechtigtes Interesse besteht, sie gegenüber D._____ nicht offenzulegen, sind unter Vornahme der notwendigen Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 102 und 108 StPO zu den Strafakten zu nehmen. 3. Subeventualiter sei dem Gesuchsgegner 1 und der C._____ GmbH eine Fristersteckung zur einlässlicheren schriftlichen Stellungnahme zur Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3. Der Gesuchsgegner 2 liess in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2): "1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung sei abzuweisen und die sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger seien dem Gesuchgegner zurückzugeben. 2. Eventualiter sei zu einer mündlichen Verhandlung, eventuell unter Beizug eines Sachverständigen vorzuladen.

- 7 - 3. Subeventualiter sei dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur definitiven Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 4. Zur Begründung liessen die Gesuchsgegner 1 und 2 vorab im Wesentlichen ausführen, die Wiederbeschlagnahme der Staatsanwaltschaft sei unzulässig gewesen. Das Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2011 habe das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen, da die in Art. 248 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist von 20 Tagen seit der Siegelung abgelaufen gewesen sei. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO führe dies dazu, dass die gesiegelten Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben seien. Die Staatsanwaltschaft habe zwar am 4. Mai 2011 die Herausgabe der gesiegelten Gegenstände verfügt, jedoch in derselben Verfügung die sofortige Wiederbeschlagnahme derselben Gegenstände und Aufzeichnungen angeordnet. Die (grundsätzlich unbestrittene) Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme dürfe nicht dazu missbraucht werden, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch bewusste Missachtung der Frist von 20 Tagen zu verhindern. Indem die Staatsanwaltschaft verfüge, dass die gesiegelten Gegenstände zwar gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO herausgegeben würden, aber gleichzeitig die Herausgabe vereitle, indem sie diese sogleich wieder beschlagnahme, verstosse sie in offensichtlicher Weise gegen das gesetzgeberische Ziel, mit Einführung der 20-tägigen Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs eine Verfahrensverzögerung zu verhindern. In der Wiederbeschlagnahme könne nur eine bewusste Umgehung der zwingenden Verwirkungsfrist von 20 Tagen erblickt werden, da die Staatsanwaltschaft keineswegs habe davon ausgehen können, dass die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten. Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft sei demnach infolge Verstosses gegen Art. 248 Abs. 2 StPO, gegen das Beschleunigungsgebot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben abzuweisen (Urk. 8 S. 7 ff.; Urk. 10 S. 2 ff.). 5. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011 zutreffend ausführte (vgl. Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011 in Urk. 4), erwächst der Entscheid betreffend

- 8 - Rückgabe nicht in materielle Rechtskraft, weshalb die fraglichen Aufzeichnungen später erneut beschlagnahmt werden können (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 248 N 10). Zwar darf die Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme nicht dazu missbraucht werden, die Frist bewusst zu missachten und auf diese Art die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern; ein solches Vorgehen würde - wie dies die Gesuchsgegner 1 und 2 zu Recht geltend machten - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Zürich 2010, Art. 248 StPO N 21). Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 28. März 2011 zwar zu unrecht davon aus, dass auf unter altem Strafprozessrecht erfolgte Siegelungen das alte Strafprozessrecht anwendbar sei, welches für die Stellung eines Entsiegelungsgesuch keine Frist vorsah. Es bestehen indes keinerlei konkreten Anzeichen einer bewussten Missachtung der Frist von 20 Tagen durch die Staatsanwaltschaft, um auf diese Weise die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern. Der erneute Antrag um Entsiegelung der Staatsanwaltschaft ist daher zulässig. 6. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Beschlagnahmt werden können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a., wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Im Entsiegelungsverfahren ist nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse, sondern allgemein über die Gültigkeit der Durchsuchung zu befinden, wobei dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt. In einem mehrstufigen Vorgehen ist zunächst zu prüfen, ob die Durchsuchung grundsätzlich zulässig ist, d.h. ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und ob die Verhältnismässigkeit mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre gewahrt ist. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, muss im Rahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse beurteilt werden und schliesslich sind

- 9 die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 248 N 22 und N 40 ff.). 7.1. Der Entsiegelungsrichter muss das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, ohne aber eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei richtet sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs steigt die Anforderung an den Verdachtsgrad. So bedarf es namentlich für die Beschlagnahme und damit auch für die Durchsuchung von Aufzeichnungen keines dringenden, sondern nur eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts, an den am Anfang der Untersuchung noch weniger Anforderungen gestellt werden (BGer., Urteil vom 7. Juni 2005, 1S.16/2005 Erw. 5.2). Es ist nicht Sache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit den hinreichenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer., Urteil vom 9. Januar 2007, 1S.16/2006 Erw. 4.2; Weber, Basler-Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 197 N 6 ff. m.w.H.; Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 42 f. m.w.H.). 7.2 Die Gesuchsgegner 1 und 2 machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es, den hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Sie verweise diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der D._____ AG in der Strafanzeige vom 17. Dezember 2009. Dieser Verweis genüge den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Ein bloss pauschaler Verweis auf eingereichte Akten verstosse gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und reiche nicht aus. Der Antrag auf Entsiegelung sei unter diesen Umständen infolge mangelhafter Begründung abzuweisen (Urk. 8 S. 10; Urk. 10 S. 7).

- 10 - 7.3 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegner kann gemäss Lehre und Rechtsprechung für den hinreichenden Tatverdacht - zumindest im Anfangsstadium der Untersuchung - auf substantiierte Strafanzeigen verwiesen werden, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben. Zu Detaildarlegungen kann der Verweis auf - allenfalls auch auf von den Parteien eingereichte - Berichte genügen (vgl. BSK, a.a.O., Art. 248 N 24 mit Verweis auf BStGer, I. Beschwerdekammer, BE.2009.21, E. 3.3, BE.2006.1, E. 2.1 und BE.2009.21, E. 3.1). Die Begründung des hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft fällt zwar eher knapp aus, vermag aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen der Begründungspflicht zu genügen. Die diesbezügliche Rüge des Gesuchsgegners 1 ist daher unbegründet. 7.4 Der Gesuchsgegner 1 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen ausführen (Urk. 8 S. 10 ff.), ……. 7.5 …. 7.6.1 …. 7.6.2 … 7.6.3 Wie bereits unter Ziff. 7.1 vorstehend ausgeführt, ist es nicht Sache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Strafanzeige besteht der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse verwertet und die von der D._____ AG patentierten Erfindungen widerrechtlich benutzt resp. nachgeahmt haben könnte. Ob die … [Produkte] des Gesuchsgegners 1 sich lediglich in einem unbedeutenden Nebenpunkt von denjenigen der D._____ AG unterscheiden, wie dies letztere geltend macht, oder ob die … [Produkte] des Gesuchsgegners 1 im Vergleich zu denjenigen der D._____ AG verschiedenartig sind, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend machen lässt, wird

- 11 der dannzumal zuständige Sachrichter, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen, zu beurteilen haben. Zusammenfassend ist der hinreichende Tatverdacht daher in Bezug auf den Gesuchsgegner 1 zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. 7.6.4 Der Gesuchsgegner 2 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht ausführen (Urk. 10 S. 8), … Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Es liege sogar noch nicht einmal eine einzige protokollierte und verwertbare Aussage einer am Verfahren beteiligten Person bei den Akten. Unter diesen Umständen sei die Durchsuchung und Beschlagnahmung von Gegenständen des Gesuchsgegners 2 unzulässig. Das Entsiegelungsgesuch sei auch aus diesem Grund abzuweisen und die sichergestellten Unterlagen dem Gesuchsgegner 2 zurückzugeben. 7.6.5 … 7.6.6 Diese Angaben vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner 2 sich der Gehilfenschaft zur Widerhandlung im Sinne von Art. 66 lit. a in Verbindung mit Art. 81 PatG (widerrechtliche Benützung der patentierten Erfindung, wobei als Benützung auch die Nachahmung gilt) schuldig gemacht haben könnte. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner Zugang zu allen geheimen Konstruktionsdateien gehabt und bei der D._____ AG produziert und alle Massen und Daten auswendig gekannt habe, vermag keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Das Entsiegelungsgesuch ist daher in Bezug auf die beim Gesuchsgegner 2 beschlagnahmten Gegenstände abzuweisen und die Gegenstände sind dem Gesuchsgegner 2 zurückzugeben. 8.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hinreichender Deliktskonnex vorliegt, d.h. ob die sichergestellten Gegenstände beim Gesuchsgegner 1 potentiell beweistauglich sind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Informationsträger definitionsgemäss nicht kennt, weshalb es ihr nicht möglich ist, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und den

- 12 einzelnen sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenständen aufzuzeigen. Vielmehr genügt die Vermutung, dass unter den zu durchsuchenden potentiell auch sachrelevante Aufzeichnungen zu finden sein könnten (BSK-Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 246 N 7, Art. 248 N 26 und N 43; BGer., Urteil vom 28. Oktober 2008, 1B_101/2008 Erw. 3). Die Zwangsmassnahme muss mithin darauf gerichtet sein, Beweismittel zur Aufklärung eines bestimmten Delikts zu finden (BSK-Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 13). 8.2 Der Gesuchsgegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 den hinreichenden Deliktskonnex der gesiegelten Gegenstände (vgl.Urk. 10 S. 13). …. 8.3 Vorliegend ist zu vermuten, dass die am Wohnort des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Gegenstände grundsätzlich geeignet sind, Aufschluss über eine allfällige Widerhandlung gegen das UWG und/oder PatG resp. über eine Verletzung der Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft muss nicht die Relevanz eines jeden einzelnen Gegenstandes für die Untersuchung darlegen, sondern nur, dass sich in den versiegelten Gegenständen möglicherweise für die Strafuntersuchung relevante Informationen befinden. Eine Untersuchung ist in der Regel nur zu verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versiegelten Objekte für das Verfahren ohne Belang sind. Es ist festzuhalten, dass vorliegend die rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit besteht, in den am 26. August 2010 beim Gesuchsgegner 1 sichergestellten Gegenständen fänden sich auch solche, welche für das vorliegende Strafverfahren relevant sind. Somit ist der Deliktskonnex der Durchsuchung zu den dem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Delikten im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich zu bejahen. Dass gewisse Gegenstände - wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend machen lässt - nicht deliktsrelevant sind, erscheint indessen durchaus plausibel und kann - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden.

- 13 - Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gesuchsgegner 1 stellten in ihren Stellungnahmen vom 13. September 2011 resp. 1. Juni 2011 den Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (vgl. Urk. 23 S. 2 resp. Urk. 10 S. 2). Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Entsiegelung und Durchsuchung ist damit unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen durchzuführen und allfällige Gegenstände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben. 9.1 Der Entsiegelungsrichter hat die Frage der Verhältnismässigkeit, soweit es um die allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung geht, mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre zu prüfen (BSK-Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 43). Wie vorstehend ausgeführt, besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Straftaten. Die Verdachtslage erweist sich für die Anordnung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenstände als ausreichend. Die Durchsuchung derselben dient der Aufklärung einer Straftat von einiger Tragweite. An der Durchsuchung besteht damit ein grosses öffentliches Interesse, vor dem der Schutz wirtschaftlicher Interessen des Gesuchsgegners 1 grundsätzlich zurückzutreten hat. Da zu erwarten ist, dass am Wohnort des Gesuchsgegners 1 für die Strafuntersuchung wesentliche Dokumente aufzufinden sind, erweist es sich grundsätzlich als verhältnismässig, die versiegelten Gegenstände zu durchsuchen. 9.2 Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 geltend machen, dass der Durchsuchung der gesiegelten Gegenstände überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegner 1 und 3 entgegenstünden (vgl. Urk. 8 S. 14 f.). Es stünden nicht nur Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Entsiegelung entgegen, sondern die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten sich zudem ihren Kunden gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet. 9.3 Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei vorwiegend wirtschaftlichen Interessen den Interessen der Strafverfolgung grundsätzlich den Vorrang einzuräumen und es wird die Gewährung eines Zeugnisverweige-

- 14 rungsrechts in der Regel abgelehnt. Gemäss Botschaft soll demnach auch weiterhin nicht zeugnisverweigerungsberechtigt werden, wer sich etwa auf das Bankgeheimnis, das Revisionsgeheimnis, das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis oder das Berufgeheimnis stützt (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 173 N 14 mit Verweis auf BGE 119 IV 177 f.; 123 IV 166; BSK-Vest/Horber, a.a.O., Art. 173 N 5). 9.4 Im Lichte der soeben zitierten Rechtslage erscheint es zwar fraglich, dass vorliegend die Interessen der Strafverfolgung überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorliegen könnten, indessen lässt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig ausschliessen. Dies wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens abschliessend beurteilen lassen. Die Entsiegelung und Durchsuchung ist daher unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigung durchzuführen und allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben. 10.1 Folglich ist über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft so zu befinden, dass der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner 2 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2) abzuweisen ist und die versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2) dem Gesuchsgegner 2 nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Staatsanwaltschaft zurückzugeben sind. 10.2 In Bezug auf die beim Gesuchsgegner 1 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/7; Beilagen 1-4) sind folgende Anordnungen zu treffen: Die Entsiegelung und Durchsuchung ist unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen durchzuführen. Allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben. Allfällige Gegen-

- 15 stände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben. Zur Verhandlung (Entsiegelung und Durchsuchung unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen) ist nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist separat vorzuladen. III. Im Entsiegelungsverfahren werden - unter dem Vorbehalt der Auslagen für Sachverständige - keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügt: 1. a) Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner B._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger [Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2]) wird abgewiesen. b) Die versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger [Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2]) sind dem Gesuchsgegner B._____ nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Gesuchstellerin zurückzugeben. 2. In Bezug auf die beim Gesuchsgegner A._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger [Urk. 5/6/7; Beilagen 1-4]) werden folgende Anordnungen getroffen: a) Die Entsiegelung und Durchsuchung wird unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigung durchgeführt. b) Allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt werden dem Gesuchsgegner A._____ zurückgegeben.

- 16 c) Allfällige Gegenstände ohne Deliktsrelevanz werden dem Gesuchsgegner A._____ zurückgegeben. d) Zur Verhandlung (Entsiegelung und Durchsuchung unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen) wird nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist separat vorgeladen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Staatsanwaltschaft W._____ (gegen Empfangsschein) − Rechtsanwalt Dr. X._____, dreifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners 1 und der Gesuchsgegnerin 3 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners 2 (per Gerichtsurkunde) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 -

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Zwangsmassnahmengericht

Zürich, den 22. Dezember 2011

Der Oberrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Verfügung vom 22. Dezember 2011 Erwägungen: I. II. 6. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme un... 7.1. Der Entsiegelungsrichter muss das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, ohne aber eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei richtet sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Ver... 7.2 Die Gesuchsgegner 1 und 2 machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es, den hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Sie verweise diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der D._____ AG in der Strafanzeige vom 17. Dezember 2009... 7.3 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegner kann gemäss Lehre und Rechtsprechung für den hinreichenden Tatverdacht - zumindest im Anfangsstadium der Untersuchung - auf substantiierte Strafanzeigen verwiesen werden, die zur Eröffnun... 7.4 Der Gesuchsgegner 1 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen ausführen (Urk. 8 S. 10 ff.), ……. 7.5 …. 7.6.4 Der Gesuchsgegner 2 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht ausführen (Urk. 10 S. 8), … Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Es liege sogar noch nicht einmal eine einzige protokollierte und verwertbare Aussage einer am Verfahren beteiligten Person bei den Akten. Unter diesen Umständen sei die Durchsuchung und Beschlagnahmung von ... 7.6.5 … 7.6.6 Diese Angaben vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner 2 sich der Gehilfenschaft zur Widerhandlung im Sinne von Art. 66 lit. a in Verbindung mit Art. 81 PatG (widerrechtliche B... 8.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hinreichender Deliktskonnex vorliegt, d.h. ob die sichergestellten Gegenstände beim Gesuchsgegner 1 potentiell beweistauglich sind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Infor... 8.2 Der Gesuchsgegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 den hinreichenden Deliktskonnex der gesiegelten Gegenstände (vgl.Urk. 10 S. 13). …. 8.3 Vorliegend ist zu vermuten, dass die am Wohnort des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Gegenstände grundsätzlich geeignet sind, Aufschluss über eine allfällige Widerhandlung gegen das UWG und/oder PatG resp. über eine Verletzung der Fabrikations- o... Die Staatsanwaltschaft muss nicht die Relevanz eines jeden einzelnen Gegenstandes für die Untersuchung darlegen, sondern nur, dass sich in den versiegelten Gegenständen möglicherweise für die Strafuntersuchung relevante Informationen befinden. Eine Un... Es ist festzuhalten, dass vorliegend die rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit besteht, in den am 26. August 2010 beim Gesuchsgegner 1 sichergestellten Gegenständen fänden sich auch solche, welche für das vorliegende Strafverfahren relevant sind. Somit i... Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gesuchsgegner 1 stellten in ihren Stellungnahmen vom 13. September 2011 resp. 1. Juni 2011 den Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (vgl. Urk. 23... Wie vorstehend ausgeführt, besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Straftaten. Die Verdachtslage erweist sich für die Anordnung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenst... 9.2 Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 geltend machen, dass der Durchsuchung der gesiegelten Gegenstände überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegner 1 und 3 entgegenstünden (vgl. Urk. 8 S. 14 f.). Es stünden... 9.3 Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei vorwiegend wirtschaftlichen Interessen den Interessen der Strafverfolgung grundsätzlich den Vorrang einzuräumen und es wird die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Reg... 10.1 Folglich ist über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft so zu befinden, dass der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner 2 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom... 10.2 In Bezug auf die beim Gesuchsgegner 1 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/7; Beilagen 1-... III. Das Zwangsmassnahmengericht verfügt: 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Staatsanwaltschaft W._____ (gegen Empfangsschein)  Rechtsanwalt Dr. X._____, dreifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners 1 und der Gesuchsgegnerin 3 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners 2 (per Gerichtsurkunde) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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