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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 UV250022

January 27, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,320 words·~17 min·4

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UV250022-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 27. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerung (im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Nachgang zum Fussballspiel zwischen dem FC B._____ und dem FC C._____ vom tt. August 2019 bestiegen die Fans Extrabusse der VBZ (Verkehrsbetriebe Zürich) für die Rückfahrt zum Bahnhof D._____. Bei der Ankunft wurde eine eingeschlagene Schreibe an einer Bustür festgestellt. Daraufhin führte die Stadtpolizei Zürich eine Personenkontrolle durch. Dabei soll A._____ widerrechtlich festgehalten, durchsucht und fotografiert worden sein (Urk. 9/1/1 und Urk. 9/1/3). In der Folge gelangte A._____ an die Stadtpolizei Zürich und ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches am 27. Juni 2024 einen Entscheid erliess (VB.2023.252). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 richtete sich A._____ an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Er beantragte unter anderem den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung oder Einstellungsverfügung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er sei für die Anhaltung, Durchsuchung und ED-Erfassung angemessen zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung auszurichten (Urk. 9/1/1). Die Staatsanwaltschaft gab ihm am 2. September 2025 zur Antwort, dass zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei und eine Nichtanhandnahmeverfügung/Einstellungsverfügung nicht in Betracht komme (Urk. 9/1/6). A._____ äusserte sich dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft mit E- Mail vom 15. September 2025 (Urk. 9/1/7-8). Am 21. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft ihn auf ihr Schreiben vom 2. September 2025 hin (Urk. 3/2). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht an die Hand zu nehmen. Ihm sei für die Anhaltung, die Durchsuchung und die ED-Erfassung eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung von mindestens Fr. 450.– zzgl. 5% Zins seit dem tt. August 2019 zuzusprechen. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm seien seine Verteidigungskosten im Strafverfahren in der Höhe von Fr. 1'431.65 zu ersetzen bzw. seinem Anwalt X._____ auszurichten. Eventualiter sei in Feststellung einer Rechtsverweigerung die Sache zum Erlass einer förmlichen Verfahrenserledigung und zum Entscheid über die obigen Anträge an die Staatanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 9) und sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. A._____ stellt in der Replik den Eventualantrag, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen und seine Eingabe vom 5. November 2025 sei als rechtzeitige Beschwerdeschrift entgegenzunehmen (Urk. 19). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde richte sich gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen ihn wegen Sachbeschädigung förmlich zu erledigen und damit über die Rechtsverletzungen und die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden. Dabei handle es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO). Dazu verweist er auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2025. Er sei Adressat der Negativverfügung. Beschwerden gegen Rechtsverweigerung seien nicht fristgebunden. Die Negativverfügung sei ihm am 3. November 2025 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, eine verfahrenserledigende Verfügung zu erlassen (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Diese sei verspätet. Die Staatsanwaltschaft habe auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025 und die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 mit Schreiben vom 2. September 2025 reagiert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe dieses Schreiben am 10. September 2025 in Empfang genommen. Gegen das Schreiben vom 2. September 2025 habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben (Urk. 11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die Auffassung der Staatsanwaltschaft sei treuwidrig (vgl. Urk. 19).

- 4 - 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nicht an die Hand zu nehmen, eventualiter sei es einzustellen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen (vgl. Urk. 9/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrem Schreiben vom 2. September 2025 an den Anwalt des Beschwerdeführers auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 Bezug. Sie hielt fest, gegen den Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt eine polizeiliche Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Infolgedessen sei zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Im Polizeibericht vom 20. August 2019 werde der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter, sondern als "Person" erfasst (offenkundig als eine der Personen, die seinerzeit einer polizeilichen Personenkontrolle [nach PolG] unterzogen worden seien). Dementsprechend komme eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung/Verfahrenseinstellung nicht in Betracht (Urk. 9/1/6). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht, die Negativverfügung vom 21. Oktober 2025 sei ihm am 3. November 2025 zugestellt worden und er habe erst ab diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, eine verfahrenserledigende Verfügung zu erlassen (Urk. 2 S. 3), ist ihm nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. September 2025 bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025, welche im Wesentlichen identisch mit seinen Anträgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind (Urk. 2), ausdrücklich erklärt, dass eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung/Verfahrenseinstellung nicht in Betracht komme. Das Schreiben vom 2. September 2025 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 10. September 2025 zugestellt (Urk. 9/1/6). Er hatte ab diesem Datum Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt ist, eine verfahrenserledigende Verfügung zu erlassen. Und er wusste auch, wie die Staatsanwaltschaft

- 5 dies begründet hat. Einen Hinweis darauf, dass diese Erklärung der Staatsanwaltschaft nicht definitiv oder provisorisch ("eine erste Einschätzung", Urk. 19 S. 2) sein soll, findet sich im Schreiben vom 2. September 2025 nicht. Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft wird nicht deshalb zur provisorischen ("ersten") Einschätzung, weil der Adressat damit nicht einverstanden ist und die Staatsanwaltschaft daraufhin nochmals um Prüfung der Sache bittet (vgl. dazu Urk. 9/1/8). 1.2.2 Es gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde. Alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025 war grundsätzlich ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid nicht als "Verfügung" betitelt hat. Auch das Schreiben vom 21. Oktober 2025, welches der Beschwerdeführer als Beschwerdeobjekt angibt, ist nicht als Verfügung betitelt. Im Schreiben vom 21. Oktober 2025 wird erklärt, es sei im Schreiben vom 2. September 2025 mitgeteilt worden, dass es nicht in Frage komme, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, da kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer pendent sei oder gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei, könne er die ihm gutscheinenden Rechtsmittel erheben (Urk. 3/2). Der einzige Unterschied zwischen dem Schreiben vom 2. September 2025 und demjenigen vom 21. Oktober 2025 besteht im Hinweis auf die Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. Urk. 9/1/6 und Urk. 3/2). Das Schreiben vom 2. September 2025 enthält keinen Hinweis auf ein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat gegen das Schreiben vom 2. September 2025 kein Rechtsmittel erhoben. Aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.3). Darauf kann sich eine betroffene Person nur berufen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),

- 6 - Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 81 StPO). Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Die Staatsanwaltschaft führte die Korrespondenz direkt mit dem Anwalt. Es ergibt sich aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, dass an sich jede Verfügung und Verfahrenshandlung anfechtbar ist. Der Anwalt hatte am 26. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Anträge gestellt. Er erhielt am 2. September 2025 auf diese Anträge hin eine konkrete und klare Antwort mit Begründung. Dass der Anwalt unter diesen Umständen davon ausging, beim Schreiben vom 2. September 2025 handle es sich um eine "erste Einschätzung" (Urk. 19 S. 2), überzeugt nicht. Weshalb er es "keine Sekunde für möglich gehalten" habe, dass damit von Seiten der Staatsanwaltschaft "das letzte Wort gesprochen" war (Urk. 19 S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Es verstösst insofern vielmehr gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, das Schreiben vom 2. September 2025 sei nicht als Verfügung anfechtbar gewesen. 1.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sei an keine Frist gebunden (Urk. 19 S. 3). Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer inhaltlich am 2. September 2025 dieselbe Antwort gegeben wie am 21. Oktober 2025. Sie hat erklärt, eine Nichtanhandnahmeverfügung oder Einstellungsverfügung komme nicht in Betracht und hat dies begründet (vgl. Urk. 9/1/6). Die Staatsanwaltschaft blieb dem-

- 7 nach nicht untätig. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025 stellte eine gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Damit hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens (10. September 2025) Beschwerde einreichen müssen. Das hat er nicht getan. Die Beschwerde vom 5. November 2025 (Urk. 2) ist verspätet. 1.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers wandte sich am 15. September 2025 an die Staatsanwaltschaft und bezog sich auf deren Schreiben vom 2. September 2025. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, die Akten der bisherigen Verfahren beizuziehen und danach das Verfahren antragsgemäss förmlich zu erledigen (Urk. 9/1/8). Die Eingabe vom 15. September 2025 kann insofern nur als Wiedererwägungsgesuch verstanden werden. Die Staatsanwaltschaft antwortete darauf mit Schreiben vom 21. Oktober 2025, sie habe am 2. September 2025 mitgeteilt, dass es nicht in Frage komme, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (Urk. 9/1/10 = Urk. 3/2). Damit lehnte es die Staatsanwaltschaft ab, ihre Entscheidung in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu bestand kein Anlass. Dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben waren, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2015 vom 27. April 2015 E. 3.2; 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.1). 1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe unter den gegebenen Umständen seine Eingabe vom 15. September 2025 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO an die Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen (Urk. 19 S. 5). Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Eine Partei, die weiss, dass eine Behörde unzuständig ist, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 5.1; 1B_63/2020 vom 9. März 2020 E. 2.1).

- 8 - Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Er hätte wissen müssen, dass er eine allfällige Beschwerde nicht bei der Staatsanwaltschaft einzureichen hatte. Er kann sich vorliegend nicht auf Art. 91 Abs. 4 StPO berufen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich seiner Eingabe vom 5. November 2025 (Urk. 19 S. 1). Die Staatsanwaltschaft habe den Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich des Fristenlaufs zu verantworten. Die Säumnis fusse einzig und allein auf der Kommunikation der Staatsanwaltschaft bzw. auf der Verletzung der materiellen und formellen Anforderungen an eine Verfügung (Urk. 19 S. 6). 2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_623/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.2; 7B_591/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.2.3). 2.3 Mit Blick auf das Gesagte, musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen, dass es sich beim Schreiben vom 2. September 2025 der Staatsanwaltschaft um einen anfechtbaren Akt handelte und die Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen war. Mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen (angeblichen) Versäumnissen der Staatsanwaltschaft ist keine klare Schuldlosigkeit auf seiner Seite darzutun. Eine Fristwiederherstellung ist nicht möglich. 3. 3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde nie als beschuldigte Person bezeichnet, weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei. Diese hatte im Polizeirapport vom

- 9 - 20. August 2019 erwähnt, dass der Verdacht der Sachbeschädigung bestehe, da an einem VBZ-Bus eine beschädigte Türflügelscheibe habe festgestellt werden können. Der Verdacht richtete sich gegen eine unbekannte Täterschaft. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen tangiert, da alle (194) Personen, die sich im Bus befanden, einer Kontrolle unterzogen wurden (vgl. dazu Urk. 9/1/8 Beilage 1, Polizeirapport vom 20. August 2019 S. 2 ff.). Auch im Polizeirapport vom 5. September 2019 wurde der Beschwerdeführer nicht als "beschuldigte Person" bezeichnet, sondern als Person, die der besagten Kontrolle unterzogen worden sei (vgl. Urk. 9/1/3). Wie sich aus den beiden Polizeirapporten ergibt, erfolgte die Rapportierung nicht an die Staatsanwaltschaft. Es ist daher nachvollziehbar, dass diese kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführt hat. Entsprechend hat sie keine verfahrenserledigende Verfügung erlassen, in welcher der Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführt wird. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert einen von Beginn weg fehlenden Tatverdacht (Urk. 2 S. 9 f.). Gleichzeitig lehnt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts ab, welche von einer Razzia im Sinne von Art. 215 Abs. 4 StPO ausgehe, da dafür kein konkreter Verdacht gegen sämtliche Betroffene vorausgesetzt werde (Urk. 2 S. 9 Rz. 26). Seine Argumentation scheint insofern widersprüchlich. Die polizeiliche Kontrolle erfolgte, weil die Polizei vermutete, dass eine Sachbeschädigung begangen worden war (vgl. Rapport vom 20. August 2019 S. 1 ff.). Ihr war die Täterschaft nicht bekannt, weshalb sie zur Identifikation der möglichen Täterschaft 194 Personen einer Kontrolle unterzog. In diesem Verfahrensstadium fiel der Beschwerdeführer nicht unter die Definition der beschuldigten Person im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StPO. Er gehörte zu einem Kreis von Personen, die für die Polizei als tatverdächtige Personen in Frage kommen konnten. Offenbar schied er später aus diesem Kreis aus. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine angeblichen Ansprüche aus seiner Rolle als beschuldigte Person ableitet (Urk. 2 S. 5 Rz. 13 und Rz. 14; vgl. Art. 429 und Art. 431 StPO), sind seine Forderungen unbegründet. Unter dem

- 10 - Titel der "beschuldigten Person" können ihm keine Ansprüche zustehen, da er nie "beschuldigte Person" war und auch nicht hätte sein müssen. 3.3 Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend ist er eine betroffene Person, die im Rahmen der polizeilichen Täterermittlung tangiert wurde. Damit wäre er – sofern auf diese Situation die Strafprozessordnung überhaupt anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 2) – als Dritter zu behandeln. Als Dritter müsste er seine Ansprüche auf Art. 434 StPO stützen. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Bei Art. 434 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kausalhaftung. Ersatzfähig sind namentlich wirtschaftliche Einbussen sowie die für die Durchsetzung der Rechte entstandenen Kosten. Nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, fallen unter Art. 434 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 E. 10.2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 434 Abs. 1 StPO voraus, dass die betroffene Person durch die Verfahrenshandlung besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss dabei analog zu derjenigen sein, die im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 1 OR verlangt wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 23.3.2 und E. 23.3.3).

- 11 - 3.4 Der Beschwerdeführer macht als Schaden einzig Anwaltskosten geltend (Urk. 2 S. 15). Diese sind jedoch nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden. Soweit ersichtlich, wurde kein Strafverfahren gegen irgendjemanden wegen der beschädigten Bustür (Scheibe) geführt. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er bereits bei der Staatsanwaltschaft vorbrachte, als unzutreffend und unnötig. Unnötige Aufwendungen werden nicht entschädigt. 3.5 Der Beschwerdeführer führt zur Genugtuungsforderung aus, er sei von der Polizei eingekesselt und eine Stunde und 40 Minuten festgehalten worden. Das habe die Abfahrt seines Zuges um zwei Stunden verzögert. Er sei erst nach Mitternacht zuhause angekommen und habe am nächsten Tag um 6.30 Uhr zur Arbeit gehen müssen. Entsprechend sei er am Folgetag übermüdet gewesen. Das von ihm als willkürlich wahrgenommene Vorgehen der Polizei habe seinen Glauben in den Rechtsstaat erschüttert und zu einem erheblichen und nachhaltigen Unbehagen geführt. Seine erhobenen Personalien seien während fünf Jahren für die Stadt- und die Kantonspolizei frei aufrufbar gewesen. Für die Einkesselung und deren Folgen sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 300.– zuzusprechen (Urk. 2 S. 14). Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Eine Genugtuung ist nicht für Unannehmlichkeiten geschuldet. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ED-Erfassung habe dazu geführt, dass Fotos von ihm während fünf Jahren den Polizeibehörden unbeschränkt zur Verfügung gestanden haben. Dafür scheine eine Genugtuung von Fr. 100.– und für das widerrechtliche Abtasten des Körpers bzw. die Durchsuchung eine solche von mindestens Fr. 50.– angemessen (Urk. 2 S. 15). Inwiefern die Fotoaufnahmen den Beschwerdeführer schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt haben sollen, legt er mit der blossen Behauptung, die Fotos hätten den Polizeibehörden während fünf Jahren zur Verfügung gestanden, nicht substantiiert dar. Zum Abtasten des Körpers macht er keine konkreten Aus-

- 12 führungen. Eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist damit nicht dargetan. 4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Aufgrund des Gesagten ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, Akten aus anderen Verfahren beizuziehen (Urk. 2 S. 2), nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 gegen Empfangsbestätigung

- 13 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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