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Zürich Obergericht Strafkammern 15.08.2013 UP130037

August 15, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,129 words·~11 min·4

Summary

Amtliche Verteidigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP130037-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 15. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

sowie

X._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich , 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2013, GG130138-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Stadt B._____, Soziale Dienste, erstattete am 25. April 2012 Strafanzeige gegen A._____ (Beschwerdeführerin) wegen (Sozialhilfe-)Betrugs. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hinsichtlich eines Teils der untersuchten Sachverhalte (Nichtdeklaration Zuwendungen des Sohnes, Nichtdeklaration Peugeot 107 und Nichtdeklaration Peugeot 307) am 3. Mai 2013 eine Einstellungsverfügung (Urk. 7/15). Hinsichtlich der übrigen untersuchten Sachverhalte (Nichtdeklaration des aufgelösten Freizügigkeitskontos aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 23'770.–, Nichtdeklaration der Geschäftsgewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 2007 von Fr. 2'806.05 und aus dem Jahr 2008 von Fr. 6'997.30) erhob sie am 31. Mai 2013 Anklage wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 7/ 16). 2. Das mit der Sache befasste Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) bestellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2013 in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X._____ eine amtliche Verteidigerin (Urk. 7/18=Urk. 3). 3. Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 17. Juni 2013 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde ein und stellte den Antrag, die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin sei rückgängig zu machen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wurde eine Kopie der Beschwerdeschrift der amtlichen Verteidigerin (Verfahrensbeteiligte), der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) sowie dem Einzelgericht (Vorinstanz) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichteten am 26. Juni 2013 bzw. am 27. Juni 2013 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 6 und 8). Die Verfahrensbeteiligte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (Urk. 9).

- 3 - 4. Die Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz von der Anhängigmachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Kenntnis (Urk. 7/21). Hierauf nahm die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und den weiteren Verfahrensbeteiligten) die Ladung für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013 ab (Urk. 7/23/1-4). 5. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz begründete die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin für die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe am 30. Januar 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie einen "Gratisanwalt" wolle, da sie keine Ahnung habe, wie man sich vor Gericht verteidige. Die Beschwerdegegnerin habe - so die Vorinstanz - über dieses Gesuch nicht entschieden, weshalb dies nun nachzuholen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin beantrage eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen (und eine Busse von Fr. 500.–). Der Tatbestand des Betrugs sei in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll und die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Mittel für eine anwaltliche Verteidigung, da sie zur Zeit nur ein geringes Einkommen habe. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien somit erfüllt (Urk. 3 S. 2 m.H. auf Urk. 7/6). 2. Zur Begründung ihres Antrages auf Rückgängigmachung der amtlichen Verteidigung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift das Folgende vor: Es sei richtig, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin bemerkt habe, einen "Gratisanwalt" zu wollen. In der Zwischenzeit habe sie nun aber erfahren, dass ein amtlicher Verteidiger nicht gratis sei, sondern dass sie ihn bezahlen müsse, sobald sie wieder etwas Geld habe. Unterdessen habe sie sich auch von einem rechtskundigen Freund beraten lassen. Sie hätten zusammen eine Verteidigungsschrift verfasst, die - wie sie glaube - ihre Unschuld aufzeige. Sie wolle sich daher selber verteidigen. Sie misstraue einer amtlichen Verteidigung. Eine solche würde sich nie in dem Masse einsetzen, wie sie selber oder ihr rechtskundiger Freund. Dass die Beschwerdegegnerin keinen amtlichen Verteidi-

- 4 ger bestellt habe, zeige übrigens, dass sie von einem Bagatellfall ausgehe und ihr - der Beschwerdeführerin - zutraue, sich selber zu verteidigen (Urk. 2). 3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation setzt ein rechtlich geschütztes Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt sich insbesondere, da per se nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken sollte. Die Vorinstanz handelte im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin und die Position der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person konnte sich im Strafverfahren durch die Beigebung einer amtlichen Verteidigung eigentlich nur verbessern. Indessen verhält es sich - wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet - tatsächlich so, dass im Falle der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung der Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers nur einstweilen übernimmt. Wird die beschuldigte Person nämlich zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, ist sie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Falls die Beschwerdeführerin wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommt, kann von ihr somit die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verlangt werden. In dieser Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid bzw. die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zumindest latent beschwert. Eine solche Beschwerde berechtigt zur Einlegung der Beschwerde, da sie sich später aktualisieren kann und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückforderung keine Möglichkeit mehr hat, ihre Kritik an der Bestellung einer amtlichen Verteidigung vorzubringen. Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist folglich zu bejahen. 3.2 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-e StPO vorliegend ausser Betracht fällt. Aus den Akten ergeben https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=3|nnut3p

- 5 sich keine Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden Anwendungsfall hinweisen würden. Die Vorinstanz begründete - wie gezeigt - die Bestellung einer amtlichen Verteidigung denn auch ausschliesslich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, indem sie vorbringt, dass es sich um einen Bagatellfall handle und sie sich selber verteidigen könne, zumal sie nunmehr auch Unterstützung durch einen rechtskundigen Kollegen habe. Gleichzeitig bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie keinen amtlichen Verteidiger möchte, und sie in Kenntnis der Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auch nicht um einen solchen im Untersuchungsverfahren ersucht hätte. So gesehen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob gegen den erklärten Willen einer beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestellt bzw. an einer solchen gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person festgehalten werden kann. Die Frage ist vorweg zu beantworten. Falls sie verneint werden müsste, würde sich nämlich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erübrigen. 4.3 Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung noch nicht zur Frage geäussert, ob die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. mit Abs. 2 und 3 StPO einem Verzicht zugänglich ist. In der Lehre werden mit Blick auf die Subjektstellung der beschuldigten Person und des garantierten Rechts auf Selbstverteidigung gegen die aufgedrängte (formelle) Verteidigung grundsätzliche Bedenken geäussert. LIEBER vertritt unter Hinweis auf die Meinung ZIMMERLIN die Auffassung, dass - anders als die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a-e StPO - die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO einem Verzicht der (handlungsfähigen) beschuldigten Person zugänglich sei, und zwar in dem Sinne, dass in diesem Fall eine Verteidigung gar nicht erst zu bestellen sei (LIE- BER, Kommentar StPO, Zürich u.a. 2010, N 23 zu Art. 132 und N 7 zu Art. 130 StPO, m.H. auf ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=3|nnut3p

- 6 im Strafprozessrecht, Dissertation Zürich 2008, N 688 m.w.H.). Neben dem garantierten Recht auf Selbstverteidigung wird zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht des Staates bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO darin erschöpfe, ein Angebot sozialer Prozesshilfe zur Verfügung zu stellen, damit der minderbemittelte Beschuldigte in Fällen mittlerer Schwere nicht schlechter gestellt sei als der begüterte. Diese Rechtswohltat müsse sich niemand aufdrängen lassen. Solange nicht gleichzeitig ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, sei dem auf die amtliche Verteidigung verzichtenden Beschuldigten kein Verteidiger zu bestellen (ZIMMERLIN, a.a.O., N 690 und 692). Die eben dargelegten Lehrmeinungen überzeugen auch deshalb, weil die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO in Analogie zur unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) in der Regel nur auf Antrag der beschuldigten Person bestellt wird (HEIMGARTNER, in: forumpoenale 3/2012, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, S. 170). Die Verfahrensleitung hat zwar auch die Möglichkeit, von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn sie eine solche für geboten erachtet (vgl. RUCKSTUHL, BSK StPO, Basel 2011, N 21 zu Art. 132 StPO; vgl. BBl 2006, S. 1179 unten; s.a. LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO), doch impliziert das grundsätzliche Antragserfordernis eben auch die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person auf eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO verzichten kann. 4.4 Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung von der Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO erfahren hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat - als handlungsfähige Person - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr in Kenntnis der Rechtslage unmissverständlich den Willen geäussert, keine amtliche Verteidigung zu wollen, mithin rechtswirksam auf eine solche verzichtet. Diesen geäusserten Willen gilt es nach dem Gesagten zu respektieren,

- 7 und zwar ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO erfüllt sind oder nicht. Ein nachträglicher Verzicht erscheint im Beschwerdeverfahren sodann ohne weiteres noch als möglich. Auf ein Verfahrensrecht kann nur in Kenntnis der Rechtslage rechtswirksam verzichtet werden, und die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit mehr, sich vor dem Entscheid betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung in dieser Hinsicht zu äussern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, indem sie den Willen geäussert hatte, keine amtliche Verteidigung zu wollen. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie - wie gesagt - erst später von der Rückerstattungspflicht erfahren und sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit mehr hatte, sich vor dem Entscheid betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung zu äussern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2013 aufgehoben und

- 8 - Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin entlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic.iur. X._____ (als Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ad GG130138, unter Rücksendung der Akten Urk. 7 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 15. August 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2013 aufgehoben und Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin entlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic.iur. X._____ (als Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)  das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ad GG130138, unter Rücksendung der Akten Urk. 7 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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