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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2012 UK090314

January 19, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,628 words·~28 min·2

Summary

Einstellung der Untersuchung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UK090314-O/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 19. Januar 2012

in Sachen

1) A1._____, 2) A2._____, 3) A3._____, 4) A4._____, Rekurrentinnen

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1) Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, 2) B._____, Rekursgegnerinnen

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. September 2009, F-6/2007/2817

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 19. April 2007 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag von vier Versicherungsgesellschaften (A1._____, A2._____, A3._____ und A4._____) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ wegen Versicherungsbetrug (Urk. 3/2). Nach umfangreichen Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. September 2009 betreffend den Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 Anklage gegen B._____ wegen betrügerischen Erlangens von Unfalltaggeldern (Urk. 10/33). Im Übrigen stellte die Staatsanwaltschaft mit separater Verfügung gleichen Datums die gegen B._____ (nachfolgend: Rekursgegnerin 2) wegen Betrugs eröffnete Strafuntersuchung ein (Urk. 10/32 = Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 2. November 2009 liessen die oben erwähnten Versicherungen (nachfolgend: Rekurrentinnen 1, 2, 3 und 4) gegen die Einstellung fristgerecht Rekurs erheben und die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen (Urk. 2). Mit nachträglicher Eingabe vom 3. Februar 2010 (Urk. 14) reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen eine Kopie des Urteildispositivs des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2010 betreffend den gegen die Rekursgegnerin 2 ergangenen Schuldspruch wegen Betrugs für die Zeit vom 15. August bis 8. Oktober 2006 sowie eine Kopie des in Sachen der Rekursgegnerin 2 gegen die Rekurrentin 4 ergangenen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2009 ein (Urk. 15/1-2). Die gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 2. Februar 2010 von der Rekursgegnerin 2 erhobene Berufung wurde mit Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Urk. 16). 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - in erster Instanz

- 3 noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das gegenwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 4. Mit Verfügung des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 28. Januar 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Rekursgegnerin 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Rekursantwort angesetzt (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. Februar 2011 auf Vernehmlassung (Urk. 20). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 21) liess sich die Rekursgegnerin 2 mit Eingabe vom 21. März 2011 vernehmen und mit Verweis auf die Akten und soweit auf den Rekurs einzutreten sei, dessen Abweisung beantragen. Auf Ausführungen zu den einzelnen Sachverhalten und den Argumenten der Rekurrentinnen wurde verzichtet (Urk. 22). Diese Eingabe wurde den Rekurrentinnen am 24. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). II. 1. In der Strafanzeige wurde gegenüber der Rekursgegnerin 2 zusammengefasst folgender Vorwurf erhoben (vgl. Urk. 3/2): Die Rekursgegnerin 2 habe HWS-Beschwerden aus insgesamt drei fremdverschuldeten Heckauffahrunfällen (16. Januar 2001, 6. Dezember 2001 und 15. August 2006) dramatisiert bzw. in diesem Zusammenhang den Versicherungen gegenüber zum Grad ihrer jeweiligen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen unwahre Angaben gemacht und diese damit arglistig getäuscht und zur Auszahlung von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen veranlasst. So soll die Rekursgegnerin 2 mehr gearbeitet haben, als dies gemäss den für die verschiedenen zeitlichen Perioden ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade zulässig gewesen wäre. 2. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe der Strafanzeige und einer Zusammenstellung der von Dr. med. C._____ der Rekursgegnerin 2 attestierten und von ihm als Zeuge bestätigten diversen Arbeitsunfähigkeitsgrade von Ende

- 4 - 2004 bis Ende 2007 führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zum Vorwurf des Betrugs im Wesentlichen das Folgende aus (Urk. 4 S. 3 f.): Trotz intensiver Untersuchungsbemühungen lasse sich ein anklagegenügender Nachweis, dass die Rekursgegnerin 2 in einer gewissen Zeitspanne einige Prozente mehr gearbeitet hätte, als es ihr aufgrund der dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsgrade erlaubt gewesen wäre, nicht erbringen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Rekursgegnerin 2 während ihrer Anstellung als Case Managerin bei der D._____ AG keine eigentliche Arbeitszeiterfassung geführt habe. Basierend auf Aussagen von Kunden/Klienten und Geschäftspartnern sowie in Rechnung gestellten Dienstleistungen lasse sich vorliegend nicht anklagegenügend feststellen, ob die Rekursgegnerin 2 nun im Einzelfall tatsächlich 50% oder 60% gearbeitet habe. Dass sie praktisch während der ganzen massgeblichen Zeit gearbeitet habe, sei nicht bestritten. Ob und in welchem Masse die Rekursgegnerin 2 dabei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, könne daher offen gelassen werden. Anders wäre es, wenn im Laufe der Ermittlungen der Nachweis gelungen wäre, dass die Rekursgegnerin 2 massgeblich mehr gearbeitet hätte, als es ihr erlaubt gewesen wäre. Sodann sei in Betracht zu ziehen, dass die Rekursgegnerin 2 offenbar bestrebt gewesen sei, nach einem Unfallereignis immer schnellstmöglich in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Insofern seien einzelne Tage, an denen die Rekursgegnerin 2 mehrere Stunden in den Geschäftsräumlichkeiten ihres Arbeitgebers verbracht habe, nicht zwingend ausschliesslich als Arbeitszeit anzusehen. Vielmehr sei mit den unwiderlegt gebliebenen Aussagen der Rekursgegnerin 2 davon auszugehen, dass sie während den „Arbeitsversuchen“ immer wieder längere Pausen eingeschaltet habe. Vor diesem Hintergrund sei das Verfahren gegen die Rekursgegnerin 2 wegen Betrugs hinsichtlich bezogener Versicherungsleistungen, basierend auf den Unfällen vom 16. Januar 2001, 6. Dezember 2001 und 15. August 2006, soweit diese Leistungen nicht den zur Anklage gebrachten Zeitraum zwischen dem 15. August und dem 8. Oktober 2006 beträfen, einzustellen. 3. Die Rekurrentinnen brachten im Wesentlichen das Folgende vor (Urk. 2): Es sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin 2 nicht nur in dem zur Ankla-

- 5 ge gebrachten Zeitraum vom 15. August bis 8. Oktober 2006, sondern auch davor und danach zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen habe. Die der Rekursgegnerin 2 in der Periode ab dem 9. Oktober 2006 attestierten hohen Arbeitsunfähigkeitsgrade von 90%, 86% und 80% [9. Oktober 2006 bis 30. April 2007] würden durch die für den Zeitraum vom 24. November 2006 bis 22. Februar 2007 vorliegenden Observationsberichte samt Bildmaterial ohne Weiteres widerlegt. Zu keinem Zeitpunkt habe nämlich bei der Rekursgegnerin 2 irgendeine körperliche oder kognitive Beeinträchtigung beobachtet werden können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin 2 entgegen ihren Ausführungen im beobachteten Zeitraum voll leistungs- und damit auch arbeitsfähig gewesen sei, weshalb sie zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen habe. Diese, aufgrund der Beurteilung der Observationsberichte und des Bildmaterials durch Dr. med. E._____ vom 30. November 2007, auch medizinisch untermauerten Erkenntnisse seien von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben und nicht gewürdigt worden. Dr. med. E._____ sei trotz eines entsprechenden Antrages der Rekurrentinnen nicht als Zeuge befragt worden. Ebenso wenig sei auf den Beweisergänzungsantrag der Rekurrentinnen, eine medizinische Stellungnahme zu den Observationsberichten, z.B. bei der F._____, einzuholen, eingegangen worden, obwohl aufgrund der im vorliegenden Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die F._____ der Rekursgegnerin 2 eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren würde. Schliesslich seien G._____ und H._____, denen gegenüber die Rekursgegnerin 2 Aussagen zu ihrer intensiven Arbeitstätigkeit gemacht habe, nicht als Zeugen befragt worden. Der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen verwies sodann in seiner Eingabe vom 3. Februar 2010 hinsichtlich der Rekursgegnerin 2 auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2009. In den Erwägungen dieses Urteils sei festgehalten worden, dass den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. C._____ keinerlei Beweiswert zukomme. Damit, so der Rechtsvertreter der Rekurrentinnen, sei offen, ob die Rekursgegnerin 2 nach dem Unfall am 15. August 2006 überhaupt je arbeitsunfähig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere für den Zeitraum nach dem 8. Oktober 2006 eine Begutachtung des effektiven Arbeitsunfähigkeitsgrades der Rekurs-

- 6 gegnerin 2 anzuordnen, wie dies in der Strafuntersuchung bereits beantragt und auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 14 S. 2) angeregt worden sei. Im angefochtenen Entscheid sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Rekursgegnerin 2 im Zeitraum vom 1. November 2002 bis Ende 2003 sowie in den Jahren 2004 bis 2006 gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen eine intensive Arbeitstätigkeit habe nachgewiesen werden können. Darauf deuteten Visitenkarten, Inserate, Internetauftritte, Firmenprospekte, Auftritte der Rekursgegnerin 2 an Firmenempfängen und die bereits im Jahre 2003 erfolgte Vorstellung der Rekursgegnerin 2 als Geschäftspartnerin. Dass die effektive Arbeitsfähigkeit der Rekursgegnerin 2 insbesondere im Zeitraum vom 1. November 2002 bis Ende 2003 bedeutend höher gewesen sei als das vorgesehene trainingsmässige Pensum von 30%, nämlich 70% bzw. 75%, ergebe sich aus dem F._____-Gutachten vom 28. Oktober 2004 sowie aus den Akten des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens. Diese Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft weder berücksichtigt noch gewürdigt worden. Im Umfange der Differenz zwischen 70% bzw. 75% und 30% habe die Rekursgegnerin 2 zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen. Aus den umfangreichen polizeilichen Ermittlungen ergebe sich, dass die Rekursgegnerin 2 während ihrer Zusammenarbeit mit I._____ wesentlich mehr gearbeitet habe als das von ihr behauptete Arbeitspensum von 30%. So seien beispielsweise im Dossier "J._____" der K._____ AG bzw. der D._____ AG bis am 17. Mai 2005 230 von insgesamt 237.5 in Rechnung gestellten Stunden von der Rekursgegnerin 2 erbracht worden. Die Staatsanwaltschaft habe auch ausgeblendet, dass die Rekursgegnerin 2 in verschiedenen Dossiers Rechnungen über mehrere zehntausend Franken gestellt habe und dies auf einen erheblichen Arbeitsaufwand hindeute. Aus den Aussagen von J._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ergebe sich, dass die Rekursgegnerin 2 im Jahre 2005 mindestens zu 60% arbeitstätig gewesen sei. Im Vordergrund dürften bei der Rekursgegnerin 2 finanzielle Interessen gestanden haben und nicht der Wille, sich baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Sodann deute der Um-

- 7 stand, dass die Rekursgegnerin 2 während ihrer angeblichen hohen Arbeitsunfähigkeit zusätzlich noch eine Ausbildung zur Kinesiologin habe absolvieren können und damit offensichtlich weder körperlich noch anderweitig eingeschränkt gewesen sei, darauf hin, dass das zumutbare Arbeitspensum der Rekursgegnerin 2 im Zeitraum vom 1. November 2002 bis Ende 2003 deutlich über 30% gelegen habe und diese somit im erwähnten Zeitraum zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen habe. Die Aussagen der Rekursgegnerin 2 zu einem weiteren Unfallereignis vom 15. Juli 2003, wonach dieser Unfall nicht schlimm gewesen und sie deswegen nicht zum Arzt gegangen sei, deuteten darauf hin, dass die Rekursgegnerin 2 auch nach diesem Unfall weder in ihrer Arbeits- noch in ihrer Leistungsfähigkeit in nennenswertem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei. Dennoch habe sie in der Folge weiterhin zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen. Aus dem F._____-Gutachten sowie dem psychiatrischen Teilgutachten ergäben sich sodann Hinweise, dass ein Berufswechsel von der Rekursgegnerin 2 aufgrund von Spannungen am Arbeitsplatz schon vor den Unfällen geplant gewesen sei und somit der dringende Verdacht bestehe, dass die Rekursgegnerin 2 die erlittenen Unfälle bzw. die daraus erhältlich gemachten Versicherungsleistungen gezielt und berechnend eingesetzt habe, um sich während der anspruchsvollen und zeitlich aufwändigen Ausbildung zur Kinesiologin ein Einkommen zu sichern. Mit der Geltendmachung nicht existenter gesundheitlicher Beschwerden habe sie ausserdem danach getrachtet, dass ihr aufgrund der Versicherungsleistungen der Lohnunterschied zwischen dem Einkommen als Bankfachfrau und den Einkünften als Kinesiologin aufgefangen bzw. ausgeglichen würde. Die Rekursgegnerin 2 habe die Rekurrentinnen somit auch vor dem 15. August 2006 und über den 9. [recte: 8.] Oktober 2006 hinaus über ihre wahre Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit getäuscht und damit betrogen. Sie habe ihre spezielle Vertrauensposition in verwerflicher Art und Weise für ihre ungerechtfertigte finanzielle Bereicherung ausgenutzt, indem sie im Rahmen der Arztkonsultationen ihr berufliches Wissen als Case Managerin über die möglichen Einschränkungen bei einem HWS-Schleudertrauma und auch ihr schauspielerisches Talent gezielt eingesetzt habe, um die behandelnden Ärzte und die Versicherungen über ihren

- 8 wahren Gesundheitszustand bzw. ihre effektive Arbeitstätigkeit bzw. -fähigkeit zu täuschen und die Rekurrentinnen in der Folge zur Auszahlung von Leistungen zu bewegen, auf deren Ausrichtung gar kein Anspruch bestanden habe. Da die Staatsanwaltschaft die von den Rekurrentinnen angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe und erhebliche Verdachtsmomente bestünden, dass die Rekursgegnerin 2 die Rekurrentinnen vor dem 15. August 2006 und nach dem 8. Oktober 2006 getäuscht und betrogen habe, drängten sich weitere Abklärungen auf. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen, wobei damit die dafür spezialisierte Staatsanwaltschaft II, Abteilung OK-1, zu betrauen sei. Nach Vornahme weiterer Abklärungen sei gegebenenfalls Anklage gegen die Rekursgegnerin 2 zu erheben. III. 1.1 Während jedermann bezüglich eines begangenen Deliktes bei den Untersuchungsbehörden Anzeige erstatten und damit eine Strafuntersuchung auslösen kann (§ 20 Abs. 1 StPO/ZH), sind zur Ergreifung eines Rechtsmittels nur die in § 395 StPO/ZH genannten Personen und Behörden legitimiert. Als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH und damit als rekurslegitimiert gelten Personen, welchen durch die der gerichtlichen (hier staatsanwaltschaftlichen) Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. diejenige Person, deren Rechtsgüter durch die verletzte Strafnorm unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen wurden, bzw. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 StPO/ZH N 8). Überdies steht der Rekurs gemäss § 395 Abs. 2 StPO/ZH allen Personen zu, die durch eine im angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen wurden. Einem Anzeigeerstatter, der nicht Geschädigter ist, stehen somit keine Verfahrensrechte zu. Er ist nicht rekurslegitimiert. Ein eventuell vorhandenes bloss

- 9 faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art genügt zur Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 StPO/ZH N 13). Dementsprechend sind die Rekurrentinnen 1-4 nur insoweit zum Rekurs legitimiert, als sie durch die von ihnen angezeigten Handlungen unmittelbar selber geschädigt wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 1.2 Die Rekurrentinnen werfen der Rekursgegnerin 2 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Bei den Vermögensdelikten wie dem Betrug wird nach dem in Lehre und Praxis vorherrschenden "wirtschaftlich-juristischen" Vermögensbegriff das Vermögen als Summe derjenigen geldwerten Güter geschützt, die deren Inhaber von Rechts wegen zustehen (vgl. BGE 126 IV 165 E. 3b; BGE 117 IV 139 E. 3d)aa); Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 80). Insoweit die Rekurrentinnen 1 und 4 geltend machen, sie hätten als Unfallversicherer aufgrund eines arglistig täuschenden Verhaltens der Rekursgegnerin 2 dieser bzw. der D._____ AG Unfalltaggelder ausbezahlt, auf die kein Anspruch bestanden habe, sind sie in ihren Vermögensinteressen unmittelbar betroffen und somit als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zu betrachten. Demgegenüber ist eine Geschädigtenstellung der Rekurrentin 2 als Haftpflichtversicherung betreffend das Unfallereignis vom 6. Dezember 2001 und der Rekurrentin 3 als Haftpflichtversicherung betreffend das Unfallereignis vom 15. August 2006 nicht ersichtlich. Mithin steht der in der Strafanzeige geltend gemachte "Vermögensschaden" der Rekurrentinnen 2 und 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 19 f.) nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs. Eine unmittelbare Betroffenheit der Rekurrentinnen 2 und 3 in deren Vermögensinteressen ist nicht gegeben. Die Rekurrentinnen 2 und 3 sind somit als blosse Anzeigeerstatterinnen und nicht als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zu betrachten. Sie vermögen eine Rekurslegitimation nicht darzutun, weshalb auf deren Rekurs nicht einzutreten ist. 2.1 Gemäss § 30 Abs. 1 StPO/ZH besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der

- 10 - Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO/ZH). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 793 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12 ff. zu alt § 38 StPO/ZH; BGE 1B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.2). 2.2 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen in der Rekurseingabe näher einzugehen. 3.1 Die Rekursgegnerin 2 absolvierte zur beruflichen Reintegration nach ihren ersten beiden Unfällen im Januar und Dezember 2001 vom 1. November 2002 bis am 31. Dezember 2003 ein Arbeitstraining bei der L._____ AG in M._____ (ab 2. Juni 2003 umfirmiert in D._____ AG; vgl. Urk. 10/19/1). Dieses wurde bis am 31. August 2004 fortgeführt. Während dieser Zeit bezog die Rekursgegnerin 2 von der Rekurrentin 4 100% Unfalltaggelder (vgl. Urk. 10/3/3 S. 11), wobei der Rekursgegnerin 2 seitens der Rekurrentin 4 eine trainingsmässige Arbeitstätigkeit von 30% zugestanden wurde. Gestützt auf ein Gutachten der F._____ Zentralschweiz vom 28. Oktober 2004, das der Rekursgegnerin 2 eine Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten und von 75% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 10/2/3), reduzierte die Rekurrentin 4 ihre Taggeld-

- 11 leistungen im Dezember 2004 rückwirkend auf den 1. September 2004 auf 25% (Urk. 10/24/6/11 letzte Seite). In der Folge stellte sie ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach der Rekursgegnerin 2 mit Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30% und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20% zu (vgl. Urk. 10/24/6/12). Dagegen erhob die Rekursgegnerin 2 Einsprache, die die Rekurrentin 4 am 11. April 2008 abwies, wobei die Rekurrentin 4 nunmehr den Rentenanspruch der Rekursgegnerin 2 verneinte. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die von der Rekursgegnerin 2 gegen den Entscheid der Rekurrentin 4 erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs der Rekursgegnerin 2 an die Rekurrentin 4 zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 10/43 = Urk. 15/2). 3.2 Für die Zeit ab Kenntnisnahme des Gutachtens durch die Rekurrentin 4 hat diese nicht dargetan und wird auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch das Verhalten der Rekursgegnerin 2 getäuscht worden wäre, zumal die Rekurrentin 4, wie erwähnt, ab diesem Zeitpunkt eine Kürzung bzw. Einstellung der Taggeldzahlungen vornahm und eine nur noch reduzierte Rente ausbezahlte. Mithin erfolgten die weiteren Leistungen der Rekurrentin 4 an die Rekursgegnerin 2 nicht gestützt auf die von der Rekursgegnerin 2 weiterhin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitsgrade von zwischen 100% und 60% (vgl. Anhang von Urk. 10/6/9), sondern gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Rekursgegnerin 2 von 30%. Die Annahme eines versuchten Betrugs der Rekursgegnerin 2 erweist sich für die Zeitspanne nach Ergehens des Gutachtens bis zum dritten Unfall am 15. August 2006 unter den geschilderten Umständen als abwegig. Sodann liess sich der Verdacht nicht erhärten, die Rekursgegnerin 2 habe selbst die reduzierten Taggeldleistungen und die reduzierte Rente betrügerisch erhältlich gemacht, da sie während des Bezugs dieser Leistungen voll arbeitsfähig gewesen sei, zumal selbst im F._____-Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Rekursgegnerin 2 ausgegangen wurde.

- 12 - 3.3 Somit bleibt vorliegend der Vorwurf zu prüfen, die Rekursgegnerin 2 habe während ihres Arbeitstrainings vom 1. November 2002 bis am 31. August 2004 mehr als das ihr zugestandene Pensum geleistet und dies der Rekurrentin 4 verschwiegen, was zur Auszahlung von ungerechtfertigen Taggeldleistungen geführt habe. Darauf ist im Folgenden unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vorbringen in der Rekurseingabe näher einzugehen. a) Es lässt sich nicht erstellen, dass die im Nachtragsrapport vom 5. September 2007 der Rekursgegnerin 2 zugerechneten Umsätze (vgl. Urk. 10/3/3 S. 12) tatsächlich alle von ihr erbracht worden sind. So weisen die Stundenrapporte der Case-Management-Mandate der D._____ AG (insbesondere auch diejenigen betreffend J._____; vgl. Urk. 10/10/1-13) für den Zeitraum des Arbeitstrainings der Rekursgegnerin 2 nicht aus, wer bei der D._____ AG die jeweiligen Leistungen tatsächlich erbracht hat. Das Kürzel der Rekursgegnerin 2 erscheint in der Rubrik "verantwortlich" der Stundenrapporte erst während der Zeit ihrer Anstellung bei der D._____ AG ab dem Jahre 2005 (vgl. Urk. 10/10/1-13). Auch aus dem mit der Vermittlung von N._____ durch die L._____ AG im März/Mai 2003 erzielten Umsatz von über Fr. 32'000.- lässt sich kein Rückschluss ziehen auf den von der Rekursgegnerin 2 in diesem Zusammenhang erbrachten zeitlichen Arbeitsaufwand (vgl. Urk. 10/10/1). Es lässt sich nicht nachvollziehen, in welchem Umfang die Rekursgegnerin 2 für die erwähnten Mandate tätig geworden ist, zumal sich ihr nicht widerlegen lässt, dass sie die Mandate nicht alleine geführt hat (vgl. Urk. 10/4/4 S. 10 ff.). Daran ändern auch die von der Rekursgegnerin 2 im Namen der D._____ AG unterzeichneten Rechnungen (vgl. Urk. 10/10/1-2) nichts. Selbst wenn man alle in den Stundenrapporten bis am 31. August 2004 aufgeführten Leistungen der Rekursgegnerin 2 zurechnen würde, so liesse sich ihr gestützt darauf keine wesentlich über ein Pensum von 30% hinausgehende Arbeitstätigkeit nachweisen. b) Die Aussagen von J._____ zum Arbeitspensum der Rekursgegnerin 2 beziehen sich auf seine Arbeitstätigkeit bei der D._____ AG von Januar 2005 bis Januar 2006 (vgl. Urk. 10/6/1 S. 3 und S. 8). Sie sind somit für die Zeit des Arbeitstrainings der Rekursgegnerin 2 nicht aussagekräftig. Auch die von der Re-

- 13 kursgegnerin 2 absolvierte Ausbildung zur Kinesiologin, die diese zum überwiegenden Teil nach Beendigung ihres Arbeitstrainings absolvierte (vgl. Urk. 10/4/8 S.12 f.; Urk. 10/14/1-7), liefert keine Anhaltspunkte zum Umfang ihrer tatsächlichen Tätigkeit während ihres Arbeitstrainings. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin 4 lassen sich auch aus der Aussage der Rekursgegnerin 2 zu einem weiteren von ihr erlittenen Unfall vom 15. Juli 2003, wonach dieser Unfall nicht schlimm gewesen sei, weshalb sie deswegen nicht zum Arzt gegangen sei; da sie ja zu dieser Zeit schon in permanenter ärztlicher Behandlung gewesen sei (Urk. 10/4/4 S. 25; Urk. 10/4/9 S. 4), keine konkreten Rückschlüsse ziehen auf die Arbeitsfähigkeit der Rekursgegnerin 2 zum erwähnten Zeitpunkt und noch viel weniger auf das von der Rekursgegnerin 2 während ihres Arbeitstrainings bewältigte Pensum. c) Die Bezeichnung der Rekursgegnerin 2 als Ansprechperson auf Inseraten (vgl. Urk. 10/11/1 Blatt 4-6) und als Partnerin auf einer in den Akten liegenden Kopie ihrer Visitenkarte der D._____ AG (vgl. Urk. 10/2/14) sowie ihre Nennung neben I._____ als Kontaktperson in einem Faltprospekt der D._____ AG betreffend Case Management (Urk. 10/19/6) erschiene bei einer prozentmässig eingeschränkten Arbeitstätigkeit, wie sie von der Rekursgegnerin 2 für den inkriminierten Zeitraum geltend gemacht wird, bemerkenswert. Es kann aber offen bleiben, ob die erwähnten Dokumente tatsächlich aus der Zeit des Arbeitstrainings der Rekursgegnerin 2 stammen. Denn diese Dokumente sind nicht geeignet, einen konkreten Nachweis des tatsächlichen Umfangs ihrer Arbeitstätigkeit bzw. einer wesentlichen Mehrarbeit der Rekursgegnerin 2 zu Gunsten der D._____ AG über die ihr im Rahmen ihres Arbeitstrainings zugestandenen 30% hinaus zu erbringen. Es liess sich schliesslich nicht erstellen, dass die Umfirmierung der L._____ AG in die D._____ AG im Jahre 2003 mit der Rekursgegnerin 2 und ihrer Arbeit in Zusammenhang geständen wäre. Insbesondere konnte kein Nachweis einer finanziellen Beteiligung von B._____ an der D._____ AG erbracht werden (vgl. Urk. 10/3/2 S. 5; Urk. 10/4/6 S. 3). d) Dem F._____-Gutachten, das der Rekursgegnerin 2 ab dem 1. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. 75% attestierte (vgl. Urk. 10/2/3 S. 31), ist keine Aussage darüber zu entnehmen, in welchem Masse die Rekurs-

- 14 gegnerin 2 während ihres vorangegangenen Arbeitstrainings, insbesondere von November 2002 bis Dezember 2003, als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet wurde und in welchem Ausmass sie dabei tatsächlich gearbeitet hat. Somit erübrigen sich auch Ausführungen zu den in der Rekurseingabe vor dem Hintergrund des Gutachtens angestellten Mutmassungen zur Motivlage der Rekursgegnerin 2. 3.4 Der Rekursgegnerin 2 lässt sich für die Zeit ihres Arbeitstrainings eine über das vereinbarte Pensum von 30% wesentlich hinausgehende Arbeitstätigkeit und somit eine Täuschung der Rekurrentin 4 nicht rechtsgenügend nachweisen. Es kann offen gelassen werden, ob die D._____ AG die Leistungen, die die Rekursgegnerin 2 während ihres Arbeitstrainings erbrachte, ihren Kunden in Rechnung stellen durfte. Diese Frage beschlägt die vertragliche Abmachung zwischen der D._____ AG als Einsatzbetrieb und der Rekurrentin 4 als zuweisender Versicherung und ist somit strafrechtlich nicht relevant. 4.1 Die weiteren Ausführungen in der Rekurseingabe beschränken sich auf den Zeitraum ab dem 9. Oktober 2006, in welchem der Rekursgegnerin 2 Arbeitsunfähigkeitsgrade zwischen 90% und 80% attestiert worden sind (vgl. 2 S. 4 f.). Dementsprechend sind auch die vorliegenden Ausführungen auf diesen Zeitraum, mithin den 9. Oktober 2006 bis 30. April 2007, zu beschränken. Wie bereits erwähnt, war die Rekursgegnerin 2 vor dem am 15. August 2006 erlittenen dritten Verkehrsunfall zu 40% bei der D._____ AG als Case Managerin angestellt (vgl. Urk. 10/2/6; Urk. 10/11/2-3). Dies entspricht bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden einem Pensum von 16.8 Stunden. Ab dem 9. Oktober bis am 4. Dezember 2006 betrug die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Rekursgegnerin 2 90%. Dies entspricht einem wöchentlichen Rest- Arbeitspensum von 4.2 Stunden. Vom 5. Dezember 2006 bis am 4. Februar 2007 attestierte Dr. med. C._____ der Rekursgegnerin 2 eine Arbeitsunfähigkeit von 86%, was ein wöchentliches Arbeitspensum von 5.88 Stunden ergibt. Vom 5. Februar bis am 30. April 2007 schliesslich betrug die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit 80%, was zu einem wöchentlichen Arbeitspensum von 8.4 Stunden führte. Gestützt auf die vorerwähnten von Dr. med. C._____ der Rekursgegne-

- 15 rin 2 attestierten und von ihm als Zeuge bestätigten (vgl. Urk. 10/6/9) Arbeitsunfähigkeitsgrade, von denen vorliegend somit ausgegangen werden kann, richtete die Rekurrentin 1 der D._____ AG Unfalltaggelder aus (vgl. Urk. 10/2/7; Urk. 10/2/35-36; Urk. 10/24/6/1-7). 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, wurde bei der D._____ AG keine eigentliche Arbeitszeiterfassung geführt, die genauen Aufschluss geben könnte über das tatsächlich von der Rekursgegnerin 2 in der inkriminierten Zeitspanne als Case Managerin geleistete Arbeitspensum. Ein Anhaltspunkt liefert jedoch das von den Mitarbeitenden der D._____ AG benutzte …-Programm, in welchem diese die von ihnen erbrachten Leistungen, die den Kunden in Rechnung gestellt werden, festhielten. Die Summe der im … unter dem Namen der Rekursgegnerin 2 ab dem 9. Oktober 2006 bis Ende April 2007 pro Monat jeweils aufgeführten Arbeitsstunden, die auch mit den in den Akten liegenden Rechnungen der D._____ AG an ihre Kunden übereinstimmt (vgl. Urk. 10/10/5; Urk. 10/10/9; Urk. 10/10/10; Urk. 10/10/12; Urk. 10/10/13; Urk. 10/18/13), weicht nicht wesentlich von den der Rekursgegnerin 2 gemäss den ärztlichen Attesten für die jeweiligen Phasen monatlich maximal zumutbaren Arbeitspensen ab. Mit anderen Worten vermögen die …-Aufzeichnungen die Aussagen der Rekursgegnerin 2, nicht mehr als zulässig gearbeitet zu haben (vgl. Urk. 10/4/2 S. 23), nicht zu widerlegen. Die den Rechnungen beigefügten Leistungszusammenstellungen bestätigen insbesondere die von der Rekursgegnerin 2 gegenüber dem Schadeninspektor O._____ am 20. November 2006 gemachte Aussage, dass sie nur vereinzelt Aussentermine wahrnehme (vgl. Urk. 10/2/10 S. 2). Auch die Beobachtungen anlässlich der von den Rekurrentinnen in Auftrag gegebenen und von November 2006 bis Februar 2007 durchgeführten Observation der Rekursgegnerin 2 ändern an der fehlenden Nachweisbarkeit einer wesentlichen Mehrarbeit der Rekursgegnerin 2 nichts (vgl. Urk. 10/2/21 S. 17; Urk. 10/2/22 S. 17). Der Umstand, dass sich die Rekursgegnerin 2 offenbar an einigen der observierten Daten für mehrere Stunden in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten haben soll, sagt nämlich nichts darüber aus, ob und in welchem Umfange die Rekursgegnerin 2 dabei verwertbare Arbeit leistete. Jedenfalls kann ihr nicht widerlegt werden, dass sie während ihrer Arbeit immer wieder längere Pausen einschalten musste und einge-

- 16 schaltet hat (vgl. Urk. 10/2/10 S. 2; Urk. 10/4/6 S. 6), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die an einigen Tagen observierte mehrstündige Präsenz der Rekursgegnerin 2 am Geschäftsdomizil als reine Arbeitszeit zu qualifizieren wäre. Dies gilt insbesondere auch für die im Observationsbericht am 25. Januar 2007 vermerkte Präsenz der Rekursgegnerin 2 in den Geschäftsräumen bis in die späten Abendstunden (Urk. 10/2/21 S. 17). Sie lässt sich mit der Teilnahme der Rekursgegnerin 2 an der an diesem Tag erfolgten Einweihung der neuen Geschäftsräume der D._____ AG (vgl. Urk. 10/2/26) erklären, weshalb auch diesbezüglich grösstenteils nicht von absolvierter Arbeitszeit ausgegangen werden kann. Die anlässlich der Observation im Februar 2007 festgestellte Präsenz der Rekursgegnerin 2 am Geschäftsdomizil sowie die festgestellten zum überwiegenden Teil nur kurzen Autofahrten der Rekursgegnerin 2 - gemäss ihren unwiderlegbaren Aussagen wurde ihr die Fähigkeit, Auto zu fahren, von Seiten des Arztes nicht abgesprochen (Urk. 10/4/2 S. 7) - decken sich sodann mit den von der Rekursgegnerin 2 gegenüber O._____ am 22. Februar 2007 hierzu gemachten Angaben (vgl. Urk. 10/2/11 S. 2 f.). Der in den Akten liegende Observationsbericht, dem übrigens für die Zeit nach Februar 2007 keine Aussagen zu entnehmen sind, eignet sich somit nicht zum Nachweis, dass die Rekursgegnerin 2 ab dem 9. Oktober 2006 wesentlich mehr als die ihr gemäss den attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden maximal zumutbaren Arbeitspensen geleistet hat. Die von der Polizei einvernommenen Angestellten der D._____ AG, P._____ und Q._____, konnten keine genauen Angaben zu dem von der Rekursgegnerin 2 geleisteten Arbeitspensum machen. Sie vermochten aber immerhin gesundheitliche Beschwerden und ein reduziertes Arbeitspensum der Rekursgegnerin 2, das immer wieder von Pausen unterbrochen worden sei, zu bestätigen (vgl. Urk. 10/6/2 S. 6 f; Urk. 10/6/4 S. 4 f.). Auch der als Zeuge einvernommene und seit November 2006 bei der D._____ AG angestellte R._____ führte aus, er habe bemerkt, dass die Rekursgegnerin 2 an Sitzungen manchmal an den Anschlag gekommen sei, wenn es zu lange gedauert habe. Man habe gemerkt, dass sie Schmerzen gehabt habe. Dann habe man Pausen gemacht. Er könne das Arbeitspensum der Rekursgegnerin 2 im November und Dezember 2006 nicht in Prozenten ausdrücken. Er habe sie nicht sehr viel gesehen (Urk. 10/6/3 S. 4). Auch wenn G._____ und

- 17 - H._____ als Zeugen bestätigen würden, dass die Rekursgegnerin 2 ihnen gegenüber am 26. Oktober 2006 von einem Arbeitspensum von 50% bis 80% gesprochen habe (vgl. Urk. 10/2/18-19), so stünde diese Darstellung den vorerwähnten glaubhaften Aussagen der Mitarbeitenden der D._____ AG entgegen, gestützt auf welche von einer wesentlich eingeschränkteren Arbeitstätigkeit der Rekursgegnerin 2 auszugehen wäre. Eine Einvernahme von G._____ und H._____ als Zeugen vermöchte somit an der mangelnden Erstellbarkeit einer massgeblichen Mehrarbeit der Rekursgegnerin 2 nichts Wesentliches zu ändern. 4.3 Da sich der Rekursgegnerin 2 nicht anklagegenügend nachweisen lässt, dass sie im gerügten Zeitraum vom 9. Oktober 2006 bis Ende April 2007 massgeblich mehr gearbeitet hat, als dies gemäss den ihr attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrade zulässig gewesen wäre, drängt sich eine nachträgliche gutachterliche Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit im genannten Zeitraum, sollte dies zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich sein, nicht auf. Kommt hinzu, dass der Aussagewert des anlässlich der Observation festgestellten Verhaltens der Rekursgegnerin 2 angesichts einer tatsächlichen Observation der Rekursgegnerin 2 an nur 24 Tagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten als relativ gering einzuschätzen ist. Daran vermag auch die von Dr. med. E._____ in seinem Bericht abgegebene medizinische Beurteilung der Observationsergebnisse (vgl. Urk. 10/24/12/16) nichts zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen der durchgeführten Observation rechtlich relevante Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen liessen. 4.4 Insgesamt sind somit von zusätzlichen Abklärungen oder Einvernahmen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, die am Ergebnis eines fehlenden anklagegenügenden Nachweises eines ab dem 9. Oktober 2006 erfolgten täuschenden Verhaltens der Rekursgegnerin 2 gegenüber der Rekurrentin 1 etwas Wesentliches zu ändern vermöchten. 5. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Zeiträume, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Rekursgegnerin 2 einstellte, ein im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässiges Verhalten der Rekursgegnerin 2 je rechtsgenügend nachweisen liesse. Somit ist

- 18 nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts zu rechnen. Ermittlungshandlungen oder allenfalls noch zu erhebende Beweise, die an dieser Beurteilung etwas änderten, sind, wie erwähnt, nicht ersichtlich. Die Einstellung erfolgte zu Recht, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Wie vorstehend ausgeführt, bleibt auf das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO grundsätzlich das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) anwendbar. Im Sinne einer unechten Vorwirkung ist indes bezüglich der Kostenfolgen Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden (Schmid, Übergangsrecht, Zürich 2010, N 372). Nach dieser Bestimmung erfolgt die Auflage der Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 2. Auf den Rekurs der Rekurrentinnen 2 und 3 ist mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Rekurs der Rekurrentinnen 1 und 4 ist abzuweisen. Somit unterliegen die Rekurrentinnen 1-4 vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des Rekursverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung der Rekursgegnerin 2) anteilsmässig aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– und wird den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Rekursgegnerin 2, welche nach Eingang der Honorarnote mit nachträglicher Verfügung festzulegen sein werden, werden den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt.

- 19 - 4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fünffach, für sich und die Rekurrentinnen 1-4 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) und je einer Kopie von Urk. 14 und 15/2. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gisler Monzón

Beschluss vom 19. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– und wird den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Rekursgegnerin 2, welche nach Eingang der Honorarnote mit nachträglicher Verfügung festzulegen sein werden, werden den Rekurrentinnen 1-4 je zu einem Viertel auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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