Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070265/U/bee III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Ch. Spiess, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der juristische Sekretär lic. iur. C. Maira Beschluss vom 7. November 2007 in Sachen H. Rekurrent vertreten durch gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Postfach, 8026 Zürich, 2. N. Rekursgegnerinnen betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. Juli 2007, E-4/2007/1193
- 2 - Das Gericht erwägt: I. 1. Am 9. Januar 2007 erstattete H. gegen N. (nachfolgend: Rekursgegnerin 2) bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige wegen Betruges (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Untersuchung ein (Urk. 6). Mit Eingabe vom 6. September 2007 H. (nachfolgend: Rekurrent) innert Frist gegen die Einstellungsverfügung Rekurs erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Rekursschrift weiter abzuklären und gestützt darauf Anklage gegen Frau N. zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner." 2. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2007 wurde der Staatsanwaltschaft und der Rekursgegnerin 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Rekursantwort angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10). Die Rekursgegnerin 2 hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Einstellungsverfügung zunächst den vom Rekurrenten der Rekursgegnerin 2 gegenüber erhobenen Vorwurf: Diese soll in den Jahren 2001 bis 2006 vom Rekurrenten anlässlich von mehreren Geldübergaben bzw. Überweisungen zu ihren Gunsten insgesamt über Fr. 430'000.-- erhalten haben, welches Geld als Darlehen unter anderem für den Umbau eines Hauses in Mazedonien bestimmt gewesen sei. Obschon die Rekursgegnerin 2 gewusst habe, dass sie das Geld hätte zurückzahlen sollen, habe sie es für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet, wodurch zu Lasten des Rekurrenten ein Schaden in der Höhe
- 3 von über ca. Fr. 430'000.-- entstanden sei (Urk. 6 S. 1 E. 1). Sodann fasst die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Rekursgegnerin 2 zusammen: Diese hat anlässlich einer polizeilichen und einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Höhe der erhaltenen Bargeldbeträge bestritten. Stattdessen hat sie ausgeführt, sie habe in den Jahren 2001 bis 2006 vom Rekurrenten insgesamt zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 30'000.-- erhalten, wobei die jeweiligen Bargeldbeträge keine Darlehen sondern Geschenke gewesen seien. Danach fasst die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Rekurrenten zusammen, welcher im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt hat, er habe von August 2001 bis Juni 2004 der Rekursgegnerin 2 jeweils auf ihr Verlangen hin bereitwillig kleinere Bargeldbeträge in der Grössenordnung von einigen hundert Franken gegeben. Später habe er ihr auch grössere Bargeldbeträge im Zusammenhang mit dem Umbau eines Hauses in Mazedonien ausgehändigt, nachdem ihm die Rekursgegnerin 2 Bilder des Hauses vorgelegt habe. All diese Bargeldbeträge seien als Darlehen deklariert gewesen und die Rekursgegnerin 2 habe ihm das Geld wieder zurückzahlen sollen. Zudem habe der Rekurrent diese Geldübergaben auf Listen handschriftlich festgehalten (Urk. 1 S. 1 f. E. 2). Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung hält die Staatsanwaltschaft sodann fest, dass gemäss den Listen des Rekurrenten und seinen Aussagen davon ausgegangen werden müsse, er habe der Rekursgegnerin 2 die jeweiligen Bargeldbeträge aus zahlreichen Gründen übergeben, wie unter anderem am 19. Januar 2005 für einen Besuch im Alpamare mit dem Taxi. Des Weiteren habe er mehrfach Rechnungen der Rekursgegnerin 2, unter anderem für deren Miete, persönlich einbezahlt. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Rekursgegnerin 2 in arglistiger Weise eine Bonität vorgetäuscht habe, um vom Geschädigten ein Darlehen zu erhalten. Selbst wenn die Rekursgegnerin 2 dem Rekurrenten Fotos eines angeblich im Umbau befindlichen Hauses in Mazedonien gezeigt haben sollte, wäre dieses Vorgehen nicht als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 StGB, sondern als überprüfbare einfache Lüge zu qualifizieren. Sodann verfüge der Rekurrent gemäss telefonischer Auskunft vom 9. Juli 2007 [vgl. Urk. 5/9] über keine
- 4 weiteren Beweise. Aufgrund dieser Erwägungen sowie des Umstandes, dass somit als einziges Beweismittel die sich entgegenstehenden Aussagen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin 2 vorlägen, könne letzterer ein Betrug nicht anklagegenügend nachgewiesen werden (Urk. 1 S. 2 E. 3). 2. Dazu lässt der Rekurrent im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe die vorliegende Untersuchung zu schnell und zu Unrecht eingestellt; sie habe sowohl die nötigen Abklärungen unterlassen als auch die Rechtslage unrichtig eingeschätzt. Die Staatsanwaltschaft habe zwar die Rekursgegnerin 2, nicht aber den Rekurrenten einvernommen und lediglich auf dessen bei der Polizei gemachten Aussagen abgestellt. Tatsache sei, dass der Rekurrent im Laufe der letzten Jahre seine Bankkonti praktisch geleert habe, um das Geld der Rekursgegnerin 2 zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang lässt der Rekurrent auf zahlreiche neu ins Recht gereichte Belege seiner verschiedenen Bank- und Postkonti verweisen, wonach Bezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 362'068.20 getätigt wurden [vgl. Urk. 2/2]. All das Geld aus diesen Bezügen habe der Rekurrent der Rekursgegnerin 2 gegeben. Zudem weist der Rekurrent darauf hin, dass er vor Bezirksgericht Bülach einen Forderungsprozess über Fr. 27'300.-- gegen die Rekursgegnerin 2 führe, welchen Betrag er dieser ebenfalls vorgestreckt habe [vgl. Urk. 2/3]. Der Rekurrent verfüge über keine Quittungen, da ihm die Rekursgegnerin 2 in diesem Zusammenhang gesagt habe, in ihrem Land - Mazedonien - sei das Ausstellen von Quittungen nicht üblich. Der Rekurrent wisse aber, dass die Rekursgegnerin 2 einen grossen Teil der genannten Beträge jeweils über die "Western Union" in ihre Heimat habe transferieren lassen. Die Staatsanwaltschaft habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, entsprechende Erhebungen zu machen. Der Hinweis in der Einstellungsverfügung, es stünden sich lediglich die Aussagen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin 2 gegenüber, sei unzutreffend, da aufgrund der geschilderten Umstände und der eingereichten Bankauszüge die Aussagen des Rekurrenten glaubhafter seien. Zu wenig abgeklärt worden sei sodann, aus welchen Gründen der Rekurrent der Rekursgegnerin 2 immer wieder ohne sich die entsprechenden Beträge quittieren zu lassen und ohne nähere
- 5 - Überprüfung des Verwendungszwecks grosse Geldbeträge übergeben habe. Der Grund für dieses unsinnige Verhalten liege eindeutig darin, dass sich der Rekurrent in die Rekursgegnerin 2 offensichtlich so unsterblich verliebt habe, dass er in sprichwörtlicher Weise blind geworden sei. Der Rekurrent sei 71, die Rekursgegnerin 25 Jahre alt. Sie habe es verstanden ihre Reize spielen zu lassen, habe versprochen, den Rekurrenten zu heiraten und diesen "so richtig um den Finger gewickelt". Die Rekursgegnerin 2 habe den Rekurrenten derart für sich beeinflussen können, dass ihr dieser noch heute willenlos ergeben sei. Noch immer bestehe eine intensive Bindung zur Rekursgegnerin 2 und nach wie vor sei ihr der Rekurrent völlig ausgeliefert. Die Rekursgegnerin 2 habe ihre Liebe nur vorgetäuscht, um dem Rekurrenten Geld abzunehmen und ihn auszunützen. Dies ergebe sich auch mit aller Deutlichkeit aus der Tatsache, dass sie bis auf wenige Franken bestreite, vom Rekurrenten Unsummen Geld bekommen zu haben. Der Fall trage Züge eines Heiratsschwindels. Wegen der mangelhaften Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht seien auch die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend: So habe die Rekursgegnerin 2 nicht einfach gelogen, sondern ein eigentliches Lügengebäude aufgebaut, welches das Tatbestandsmerkmal der Arglist und damit den Tatbestand des Betruges erfülle. Schliesslich lässt der Rekurrent beantragen, noch seinen Sohn sowie seine langjährige Lebenspartnerin als Zeugen zu befragen (Urk. 1 S. 3 ff.) 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Rekurrenten näher einzugehen. III. 1.a) Gemäss § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zweckes steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Anderer-
- 6 seits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Rekursgegner vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 793 ff. sowie Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 78 N 3 ff.). Gegebenenfalls ist die richterliche Rekursinstanz berechtigt, die Untersuchungsbehörde verbindlich zur Anklageerhebung zu verpflichten (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 12 sowie Schmid, a.a.O., N 1016). 1.b) Besonders kritisch sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen von Geschädigtem und Angeschuldigtem keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Ist der (einzige) Zeuge glaubhaft, so besteht kein Grund zur Einstellung, insbesondere, wenn die belastenden Aussagen plausibler sind als die täterischen Aussagen und falls noch andere schlüssige Indizien die Aussagen zu stützen vermögen (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 15 zu alt § 38 StPO). An dieser Stelle verweist Schmid auf die bezüglich derart gelagerter Fälle nicht ganz kongruenten Meinungen von Rehberg/Hohl einerseits und Hauser andererseits (Schmid in: Donatsch/Schmid, a.a.O, Fn 51): Rehberg/Hohl statuieren in Anlehnung an die Maxime, wonach grundsätzlich im Zweifel Anklage zu erheben sei, im Übrigen jedoch ohne nähere Begründung - Folgendes: Steht
- 7 - Aussage gegen Aussage, wird der Bezirks- (heute Staats-) anwalt nur dann eine Einstellungsverfügung erlassen, wenn eindeutig feststeht, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter ist als die andere (Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 7). Demgegenüber votiert Hauser - mit einlässlicher, differenzierter und schliesslich überzeugenderer Begründung - in solchen Fällen tendenziell eher für eine Einstellung: In Zweifelsfällen ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Die oft gehörte Regel, es gelte im Überweisungsstadium nicht der Satz, in dubio pro reo, sondern in dubio pro duriore, kann deshalb nicht als schematischer Leitsatz anerkannt werden. Massgeblich muss vielmehr die Überlegung sein, ob Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann (Hauser, Anklage, Sistierung und Strafbefehl im zürcherischen Recht, Referat im Kriminalistischen Institut des Kantons Zürich, Wintersemester 1961/62, S. 7). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint, oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Hauser, a.a.O., S. 8, mit weiteren Verweisen). 1.c) In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Rekursverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
- 8 - 2. Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdekkung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Nachweisen). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
- 9 - Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c sowie zum Ganzen: BGE 126 IV 171 f.). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang ferner auf die - soweit ersichtlich - jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach tendenziell nur noch mit grosser Zurückhaltung eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung anzunehmen ist (vgl. dazu BGE 6S.168/2006, teilweise abgedruckt in der NZZ vom 5. Dezember 2006 unter: "Aus dem Bundesgericht: Schutz auch für Dumme und Schwache, Mitverantwortung des Betrugs-Opfers nur in Ausnahmefällen"). 3.a) Soweit die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung damit begründet, dass als einziges Beweismittel die sich entgegenstehenden Aussagen des Rekurrenten einerseits und diejenigen der Rekursgegnerin 2 andererseits vorlägen (Urk. 6 S. 2 E. 3 bzw. vorne unter II.1.), lässt der Rekurrent zu Recht beanstanden, dass der zuständige Staatsanwalt nur die Rekursgegnerin 2, nicht jedoch auch ihn einvernommen hat (Urk. 1 S. 3 bzw. vorne unter II.2.). Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, als einziges Anklagefundament kämen die Aussagen des Rekurrenten in Frage, so hätte sie
- 10 sich über die Verlässlichkeit seiner Anschuldigungen durch eine persönliche Befragung einen eigenen Eindruck verschaffen müssen. Steht Aussage gegen Aussage und entscheidet sich damit die Frage "Einstellung oder Anklageerhebung" einzig aufgrund der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters und der Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen, ist es geradezu unumgänglich, dass sich der Staatsanwalt einen persönlichen Eindruck des Aussagenden und seines Aussageverhaltens verschafft und seinen Entscheid nicht ausschliesslich gestützt auf die ihm vorgelegte polizeiliche Befragung des Anzeigeerstatters im Ermittlungsverfahren fällt. Letzteres erscheint nur in Ausnahmefällen - beispielsweise bei zum vornherein offensichtlich grundlosen Anzeigen, auf die sofort nicht einzutreten ist, oder bei klar unmöglicher oder unauflösbar widersprüchlicher Anschuldigung - zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor (vgl. dazu auch sogleich unter II.3.b). Vielmehr werden die soweit plausibel und glaubhaft erscheinenden Aussagen des Rekurrenten (vgl. Urk. 5/5) durch verschiedene weitere schlüssige Indizien unterstützt: Für die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten sprechen beispielsweise die - offenbar im Rahmen einer anderen, gegen die Rekursgegnerin 2 laufenden Strafuntersuchung gemachten - Angaben von D. H., dem Sohn des Rekurrenten (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 5/6) und die Angaben von M. V., der langjährigen Lebenspartnerin des Rekurrenten (Urk. 5/3), sowie verschiedene Schriftstücke (vgl. Urk. 5/10 f.), insbesondere die im Rekursverfahren neu eingebrachten (vgl. Urk. 2/2), aus denen hervorgeht, dass der Rekurrent teilweise innert kürzester Zeit namhafte Beträge von seinen verschiedenen Konti bezogen hat. Insofern kann aufgrund der vorliegenden Indizien und Beweismittel auch nur noch bedingt von einem "klassischen Fall" von "Aussage gegen Aussage" im Sinne der vorne unter II.1.b) gemachten Erwägungen ausgegangen werden. 3.b) Die Staatsanwaltschaft würdigt in ihrer Einstellungsverfügung die materielle Rechtslage hinsichtlich des verzeigten Betrugsvorwurfs zusammengefasst dahingehend, dass das für die Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle, da - jedenfalls was das angeblich im Umbau befindliche Haus in Mazedonien betreffe - eine überprüfbare einfa-
- 11 che Lüge vorgelegen habe. Die Rekursgegnerin 2 habe auch nicht in arglistiger Weise eine Bonität vorgetäuscht, um vom Geschädigten Darlehen zu erhalten (Urk. 6 S. 2 E. 3 bzw. vorne unter II.1.). Aufgrund der vorliegenden wie erwähnt soweit glaubhaften - Angaben des Rekurrenten und derjenigen der weiteren Beteiligten (vgl. dazu vorne unter II.3.a.) bestehen jedoch durchaus Hinweise, wonach die Rekursgegnerin 2 den Rekurrenten, um die von ihm geforderten Geldbeträge erhältlich zu machen, jedenfalls teilweise hinsichtlich ihres Rückzahlungswillens und des Verwendungszwecks der Gelder täuschte. Ebenso bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie sich hierzu eines Lügengebäudes bzw. besonderer Machenschaften im vorne unter II.2. dargelegten Sinne und nicht lediglich einfach überprüfbarer Lügen bediente. So soll die Rekursgegnerin 2 dem Rekurrenten unter anderem ein Video sowie Photos vom nämlichen Haus in Mazedonien gezeigt haben und im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses auch mehrmals - in Anwesenheit des Rekurrenten - mit ihrem Anwalt in Mazedonien telefoniert haben. Im Übrigen ergeben sich aufgrund der Aussagen des Rekurrenten Hinweise, wonach dieser durchaus versuchte, die von der Rekursgegnerin 2 gemachten Angaben zu überprüfen (vgl. Urk. 5/5). Nachdem die Rekursgegnerin 2 die Entgegennahme entsprechender Gelder bestreitet, kann auch nicht von einem vereinbarungsgemässen Einsatz ausgegangen werden. Eine eingehende Befragung des Rekurrenten dazu erscheint deshalb unerlässlich. Soweit dies noch eruierbar ist, wird in diesem Zusammenhang auch nochmals im Einzelnen der Frage nachzugehen sein, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen der Rekurrent der Rekursgegnerin 2 die einzelnen Beträge jeweils übergeben hat und was - insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe der Gelder - jeweils vereinbart worden war. In Anlehnung an die weiter vorne gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorne unter II.2.) ist sodann festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung ausgegangen werden kann. Beim derzeitigen Untersuchungsstand muss nämlich gestützt auf die - insbesondere auch im Rahmen des Rekursverfahrens gemachten - Vorbringen des Rekurrenten vermutet werden, dass zwi-
- 12 schen ihm und der Rekursgegnerin 2 nicht nur ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, sondern der Rekurrent sich aufgrund seiner Liebe zur Rekursgegnerin 2 ihr gegenüber gar in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis befand. Dass Liebende in ihrer Wahrnehmung in vielerlei Hinsicht regelmässig mehr oder minder eingeschränkt sind, mit der Liebe ebenso regelmässig mehr oder minder ausgeprägte Abhängigkeiten einhergehen und insofern auch Liebende erhöht schutzbedürftig sein können, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass wegen eines möglicherweise bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gegebenenfalls von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit des Rekurrenten im weiter vorne dargelegten Sinne ausgegangen werden muss. So wird die Staatsanwaltschaft insbesondere auch der Frage nachgehen müssen, inwieweit aufgrund der seitens des Rekurrenten geltend gemachten Umstände tatsächlich ein Vertrauens- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und der Rekursgegnerin 2 bestand und - falls dies zu bejahen wäre - ob und inwiefern ein solches von der Rekursgegnerin 2 ausgenutzt wurde. Sodann sind allenfalls konkrete Rückschlüsse darauf möglich und zulässig, ob seitens des Rekurrenten eine erhöhte Schutzbedürftigkeit vorlag oder nicht und ob seinerseits vom Vorliegen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung ausgegangen werden muss oder nicht. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend aufgrund der Belastungen des Rekurrenten, der - in einem anderen Verfahren gemachten - Angaben von weiteren Personen sowie der vom Rekurrenten beigebrachten Belege ein hinreichender Verdacht bezüglich des der Rekursgegnerin 2 gegenüber erhobenen Betrugsvorwurfs einstweilen besteht und beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht ohne Weiteres von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden kann. Die Einstellung der Untersuchung erfolgte daher zu früh. Den vorne genannten, für die rechtliche Beurteilung des erhobenen Tatvorwurfs erheblichen Sachverhaltselementen hat die Staatsanwaltschaft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgeforscht, was sie wird nachholen müssen. Zur Klärung der aufgezeigten Fragen wie auch zur weiteren, genaueren Abklärung der übrigen Sach-
- 13 verhaltselemente, welche in tatbeständlicher Hinsicht für die Beurteilung des vorliegend zur Diskussion stehenden Betrugsvorwurfs von Relevanz sind, wird es unumgänglich sein, sowohl den Rekurrenten als auch nochmals die Rekursgegnerin 2 ausführlich zu befragen bzw. Letztere alsdann im Einzelnen mit den Vorwürfen des Rekurrenten sowie den vom Rekurrenten neu eingereichten Unterlagen zu konfrontieren und sie dazu Stellung nehmen zu lassen. Frühestens danach wird die Staatsanwaltschaft eine Neubeurteilung der Frage, ob seitens der Rekursgegnerin 2 von einem deliktischen Verhalten auszugehen ist oder nicht, vornehmen können. Unter Umständen werden dannzumal auch noch weitere Einvernahmen - namentlich mit D. H. und M. V. - erforderlich sein. 5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Einstellungsverfügung deshalb in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Rekursverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Der Rekurrent ist für die Aufwendungen für den von ihm beauftragten Rechtsvertreter angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigten. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. Juli 2007 (E-4/2007/1193) aufgehoben und die Akten werden der Untersuchungsbehörde im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 - 3. Der Rekurrent wird für seine Aufwendungen im Rekursverfahren mit Fr. 800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � den Vertreter des Rekurrenten, zweifach für sich und den Rekurrenten � die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, unter Rücksendung der Akten � die Rekursgegnerin 2 � die Obergerichtskasse 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. C. Maira versandt am: