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Zürich Obergericht Strafkammern 17.07.2003 UK030061

July 17, 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,110 words·~6 min·4

Summary

Prozessentschädigung für Verteidigungsaufwendungen bei Rückzug des Strafantrages aufgrund eines Vergleichs ?

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030061/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und Dr. Bollinger sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 17. Juli 2003 in Sachen D. G., Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Entschädigung Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. März 2003, GG020021

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Am 10. Mai 2002 erstattete W. gegen G. Strafanzeige wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit. Am 4. Dezember 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft Affoltern beim örtlichen Bezirksgericht gegen G. Anklage wegen einfacher Körperverletzung. Am 27. März 2003 teilte der von G. beigezogene Verteidiger dem Gericht mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich über den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorfall hätten einigen können. Im Rahmen der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung habe W. den gegen G. gestellten Strafantrag zurück gezogen (Urk. 5/24). Die Vereinbarung liegt bei den Akten (Urk. 5/25/1). Mit Verfügung vom 31. März 2003 trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Affoltern infolge Rückzugs des Strafantrages auf das Strafverfahren (recte: die Anklage) nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und der Nichteintretensverfügung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Angeklagten wurde für seine Umtriebe im Untersuchungs- und im Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. April 2003 liess G. im Hinblick auf die Verweigerung einer Entschädigung Rekurs erheben und die Zusprechung einer solchen im Betrag von Fr. 2'479.90, eventualiter einer solchen nach richterlichem Ermessen beantragen (Urk. 1). II. 1. Die Vorinstanz lehnte die Ausrichtung einer Entschädigung an den Rekurrenten mit den Begründungen ab, dass dieser selber nur geringfügige Umtriebe erfahren habe, die er ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen habe, und dass ein Entschädigungsanspruch für Anwaltskosten entfalle, wenn in einem Strafverfahren ein Strafantrag aufgrund eines Vergleichs zurückgezogen werde (Urk. 2, namentlich S. 4).

- 3 - 2. Der Rekurrent lässt geltend machen, dass gemäss § 191 StPO unter den in § 43 StPO angeführten Umständen einem freigesprochenen Angeklagten eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen sei. Diese Bestimmung sei auch bei freispruchsähnlichen Erledigungsentscheiden anwendbar, so insbesondere bei Nichteintreten auf die Anklage wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung. Das Gesetz mache dabei keine Unterscheidung, ob der Wegfall einer Prozessvoraussetzung - hier durch Rückzug des Strafantrages - aufgrund einer aussergerichtlichen Vereinbarung oder anderweitig erfolgt sei. Dementsprechend bestehe, entgegen der von Schmid (in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 12 zu § 43) geäusserten und von der Vorinstanz adaptierten Ansicht, auch in diesem Fall ein vollumfänglicher Entschädigungsanspruch. Diese Auffassung werde auch von Wallimann (in Wallimann, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich, 1998, S. 185 f.) vertreten. 3. Gemäss der zwischen dem Rekurrenten und dem Anzeigeerstatter abgeschlossenen Vereinbarung (Urk. 5/25/1) - entschuldigte sich der Rekurrent beim Anzeigeerstatter in aller Form für den inkriminierten Vorfall, - verpflichtete sich der Rekurrent, dem Anzeigeerstatter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, - zog der Anzeigeerstatter den gegen den Rekurrenten wegen Körperverletzung, ev. Tätlichkeit gestellten Strafantrag zurück. 4. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kommt zunächst das Nichteintreten auf eine Anklage wegen Rückzugs des Strafantrages keineswegs einem freispruchähnlichen Erledigungsentscheid gleich. In einem solchen Fall findet keine materielle Prüfung des ursprünglich zur Anzeige gebrachten Lebensvorganges bzw. Sachverhalts durch eine staatliche Behörde (mehr) statt und es können und dürfen staatlicherseits keine Aussagen zur Schuldfrage (mehr) abgegeben wer-

- 4 den. Richtig ist immerhin, dass die Regelungen der §§ 189, 42 und 43 StPO auch für die Erledigung des Prozesses durch Rückzug des Strafantrages analog angewandt werden können (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 59 unten). Demnach hat der Angeschuldigte, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, (auch im Falle des Rückzugs des Strafantrages) Anspruch auf Entschädigung. Eine solche wird jedoch ganz oder teilweise verweigert, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. 5. Der Rekurrent hat den Rückzug des Strafantrages vom Geschädigten mit einer Entschuldigung und der Verpflichtung zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an diesen erwirkt. Er hätte, zumal es im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zur bereits terminierten Hauptverhandlung nur noch rund drei Wochen dauerte und sein Verteidiger gemäss dessen Angaben in der Rekursschrift die Hauptverhandlung bereits damals vollständig vorbereitet (das zu haltende Plädoyer ausgearbeitet) hatte, diese Tagfahrt und die gerichtliche Entscheidung durchaus noch abwarten können, wenn er von seiner dannzumaligen Freisprechung absolut überzeugt gewesen wäre. Es war sein gutes Recht, das nicht zu tun und die Beendigung des Strafverfahrens durch einen Rückzug des Strafantrages zu suchen. Mit der Abgabe seiner Satisfaktionserklärung und der Verpflichtung zu einer ebensolchen Leistung hat er aber - offensichtlich - zumindest in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, dass er sich beim fraglichen Vorfall nicht korrekt verhalten hatte. Dieses Eingeständnis ist bzw. diese Zugeständnisse sind ohne weiteres dahingehend zu qualifizieren, dass er die Untersuchung leichtfertig verursacht hat. Es verträgt sich in keiner Weise miteinander, wenn der Rekurrent auf der einen Seite durch die Anerkennung eines Fehlverhaltens gegenüber dem Anzeigeerstatter den Rückzug des Strafantrages erwirkt und auf der anderen Seite durch die sinngemässe Bestreitung eines Fehlverhaltens vom Staat eine Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen verlangt. Der Rekurrent ist vielmehr auf seinen Zugeständnissen in der abgeschlossenen Vereinbarung zu behaften, aus denen, wie bereits erwähnt, auf eine leichtfertige Verursachung der Untersuchung zu schliessen ist. Die vorinstanzliche Entscheidung, dass dem Rekurrenten we-

- 5 gen der Beendigung des Strafverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs bzw. des Vergleichs mit dem beschriebenen Inhalt für das Untersuchungs- und das gerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen sei, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rekurs stellt sich deshalb sofort als unbegründet dar, und er ist folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � den Verteidiger des Rekurrenten (zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten) � die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich � den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Affoltern, unter Rücksendung der beigezogenen Akten

- 6 - 5. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am:

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