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Zürich Obergericht Strafkammern 09.01.2024 UH230287

January 9, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,557 words·~23 min·4

Summary

Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH230287-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler

Beschluss vom 9. Januar 2024

in Sachen

A._____ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. August 2023, DG230103-L

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe 12. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Anklage gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen sexueller Handlungen mit Kindern etc. (Urk. 16/14/1). Die gerichtliche Hauptverhandlung fand am 31. August 2023 statt (Urk. 14/3; Urk. 16/22; Urk. 16/38). 2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 liess der Beschwerdegegner 1 durch seine Verteidigerin einen Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, eventualiter um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit unter Auferlegung von Weisungen an allfällige Gerichtsberichterstatter, stellen (Urk. 16/17 S. 1 f.). Das Gesuch enthielt den einleitenden Hinweis, dass es im Einverständnis mit dem Vertreter des Privatklägers C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) erfolge (Urk. 16/17 S. 2). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2023 wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Urk. 3/3 = Urk. 5 = Urk. 16/25, jeweils Dispositiv-Ziffer 1). Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden unter Auflagen betreffend Berichterstattung zur Hauptverhandlung zugelassen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2). 3. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2023 und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2023 sei insoweit aufzuheben, sodass die in Ziffer 2 der Verfügung den Gerichtsberichterstattenden auferlegte Einschränkung aufzuheben sei; 2. Eventualiter: Ziffer 2 des Dispositivs sei teilweise aufzuheben: Den akkreditierten Gerichtsberichterstattenden sei zu gestatten, religiöse Gesinnung, eingeklagte Tatbegehung am Sabbat und Angehörigkeit der (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde zu nennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Ein-

- 3 gabe vom 2. Oktober 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 13 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; 2. eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt." Gleichzeitig liess der Beschwerdegegner 1 folgende Verfahrensanträge stellen (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei beim Bezirksgericht Zürich Auskunft darüber einzuholen, wann die Beschwerdeführerin den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit vom 23. August 2023 auf der Medienplattform eingesehen bzw. heruntergeladen hat; 2. eventualiter sei bei der Beschwerdeführerin der Nachweis darüber einzuholen, wann sie über die Medienplattform des Bezirksgerichts Zürichs Kenntnis vom Beschluss vom 23. August 2023 erlangt hat." Vom Beschwerdegegner 2 und der Vorinstanz ging keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 8; Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Von der Beschwerdeführerin ist keine Replik eingegangen (vgl. Urk. 21). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 4. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (Urk. 7 S. 3).

- 4 - II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, die Beschwerdefrist sei mit Einreichen der Beschwerde am 8. September 2023 gewahrt, da der angefochtene Beschluss vom 23. August 2023 den am Prozesstag anwesenden Medienschaffenden am 31. August 2023 mündlich eröffnet worden sei (Urk. 2 Rz. 12). Der Beschwerdegegner 1 lässt dagegen vorbringen, dass die Kenntnisnahme des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Auflagen fristauslösend gewesen sei. Die Gerichtsberichterstatter der Beschwerdeführerin erführen üblicherweise nicht erst an der Hauptverhandlung von einem entsprechenden Beschluss. Als akkreditierte Gerichtsberichterstatter hätten sie Zugriff auf das sog. Medienportal des Bezirksgerichts Zürich. Auf diesem seien einerseits die Anklageschrift und andererseits Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit etc. einsehbar (Urk. 13 Rz. 5). Die Verfahrensanträge des Beschwerdegegners 1 (Urk. 13 S. 2) sind vor diesem Hintergrund zu verstehen. 1.2 Gemäss Art. 384 lit. c StPO ist bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen, v.a. bei verfahrensleitenden Entscheiden, grundsätzlich die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 384 StPO). Wenn eine Anordnung zunächst mündlich ergangen ist, danach aber noch schriftlich eröffnet wird, ist für die Fristauslösung aber die schriftliche Eröffnung entscheidend (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1471). Gleiches muss gelten, wenn von einem Beschluss vorab tatsächlich Kenntnis erlangt wird, dieser aber anschliessend noch formal mündlich eröffnet wird. 1.3 Im angefochtenen Beschluss wurde festgehalten, dass der Beschluss den akkreditierten Gerichtsberichterstattern zu Beginn der Hauptverhandlung mündlich eröffnet werde (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Dies scheint gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. August 2023 auch geschehen zu sein (Urk. 14/3 S. 9). Fristauslösend war somit die formale mündliche Eröffnung anlässlich der Haupt-

- 5 verhandlung am 31. August 2023. Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit mit Eingabe vom 8. September 2023 gewahrt (vgl. Urk. 4). Es erübrigt sich deshalb, die vom Beschwerdegegner 1 mittels Verfahrensanträgen beantragten Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13 S. 2). 2. Gemäss Lehre und Praxis sind Medienvertreter grundsätzlich legitimiert, Entscheide betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Auflagen bezüglich der Medienberichterstattung mit Beschwerde anzufechten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 312; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer Geschäfts-Nrn. UH140149-O und UH140152-O, je vom 31. März 2015, jeweils E. III/1.4 und III/2; Beschluss des Obergerichts Geschäfts-Nr. UH190031-O vom 25. Februar 2019 E. 4). 3. 3.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bereits abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer regelmässig an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (GUIDON, a.a.O., N. 312). Entfällt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, prüft das Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde ausnahmsweise dennoch, "wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre" (BGE 127 I 164 E. 1 a)). 3.2 In der vorliegenden Sache erging das Sachurteil bereits am 31. August 2023 (Urk. 14/3; Urk. 16/22; Urk. 16/38). Die Beschwerdeführerin berichtete gleichentags über das Urteil (Urk. 14/5). Der Zeitpunkt, in welchem die Medien aktuell über diesen Entscheid berichteten, liegt demzufolge bereits geraume Zeit zurück. Insofern wäre ein aktuelles Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu verneinen. Mit der vorliegenden Beschwerde wurden anderseits Fragen im Zusam-

- 6 menhang mit der Einschränkung der Öffentlichkeit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aufgeworfen. Diese können sich jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Zudem besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung. Schliesslich wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde materiell zu behandeln. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. III. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen fest, vorliegend sei der Schutz der Privat- und Intimsphäre des Beschwerdegegners 1 (bzw. auch des Beschwerdegegners 2) zentral. Die Anklagevorwürfe beträfen deren Intimbereich, wobei sich aus der Befragung der beiden sowie den Vorträgen der Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung viele private Details ergäben, die ihren Privat- und Geheimbereich berührten. Diese seien vorliegend – insbesondere vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zur ultraorthodoxen jüdischen Gemeinde, von welcher stärkere soziale Sanktionen zu erwarten seien – besonders schützenswert. Es liege auf der Hand, dass es besonders für den Beschwerdegegner 1 sehr unangenehm und demütigend sein könnte, wenn solche Details vor einer Publikumsöffentlichkeit dargelegt würden. Dem Beschwerdegegner 1 würden gravierende Delikte vorgeworfen, wie sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, wobei jedoch kein gesteigertes öffentliches Interesse am vorliegenden Strafverfahren erkennbar sei. Vorliegend überwögen die betreffenden Interessen des Beschwerdegegners 1 und nicht zuletzt auch des Beschwerdegegners 2 das Interesse an einer Kenntnisnahme der Verfahrensdetails durch die Publikumsöffentlichkeit, auch wenn der vom Beschwerdegegner 1 beantragte Ausschluss der Öffentlichkeit die grosse Ausnahme darstelle. Es sei zudem festzuhalten, dass

- 7 sich sämtliche Parteien mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit einverstanden gezeigt hätten. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter seien an ihre Pflichten zu erinnern, die ohnehin gelten: So soll gemäss § 37 Abs. 1 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und soll auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht genommen werden. Es sei insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden. Entsprechend sollen vorliegend in der Berichterstattung keine Details veröffentlicht werden, welche die Identifizierung der Parteien ermöglichen würden. Insbesondere sollen keine Vornamen und Namen, Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, bekannt gegeben werden, oder andere individualisierende Umstände, wie religiöse Gesinnung oder Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde, die Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichten. Dazu gehöre selbstredend auch, dass nicht erwähnt werden dürfe, dass die Taten jeweils am Sabbat stattgefunden haben sollen (Urk. 5 Rz. 2.2 ff.). 1.2 Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses (Urk. 5) lautet wie folgt: "Die akkreditieren Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden auf ihre Pflichten gemäss § 37 Abs. 1 IAV hingewiesen. So haben sie die Anonymität der Parteien zu wahren, insbesondere sollen keine Vornamen und Namen, Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, oder andere individualisierende Umstände, wie religiöse Gesinnung, eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde, die Rückschlüsse auf die Identität der Parteien ermöglichen, genannt werden." 2. 2.1 Art. 69 Abs. 1 StPO konkretisiert den Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Nach dieser Bestimmung sind Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht

- 8 und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Partei, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. 2.2 Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozessrecht besondere Bedeutung zu. Eine wesentliche Bedeutung des Öffentlichkeitsgebots ist der Schutz der beschuldigten Personen: Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollen ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums und insbesondere das wachsame Auge der Medien, eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen. Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1). Dabei geht es um den Schutz des Individuums auf einen fairen Prozess, Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns (SAXER/ SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren. Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen. Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien und praxisrelevante Erledigungsformen nicht publikumsöffentlich sind. Insofern hat der Ge-

- 9 setzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessenabwägung bereits empfindlich eingeschränkt (BGE 143 I 194 E. 3.1). 2.3 Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkreditierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medienfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Interessenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeitsausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Interessen zu wahren. Sie müssen also dem Zweck dienen, mit dem auch der Öffentlichkeitsausschluss begründet wird, d. h. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder den schutzwürdigen Interessen beteiligter Parteien (SAXER/SANTSCHI KALLAY/THURNHEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 70 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Auflagen fehle. Es werde bestritten, dass § 37 Abs. 2 IAV überhaupt der geforderten gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV genüge. § 37 Abs. 2 IAV äussere sich in keiner Weise zu der Art der Auflagen, delegiere die Kompetenz an das Gericht und lasse diesem somit den Spielraum vollkommen offen. Das Gesetz müsse genauere Vorgaben über Auflagen enthalten, bspw. dass das Gericht Auflagen zum Persönlichkeitsschutz bzw.

- 10 der Anonymisierung der Beteiligten erlassen könne, damit es als rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV genügen würde (Urk. 2 Rz. 19). 3.2 Art. 70 Abs. 3 StPO erlaubt es, den Gerichtsberichterstattern bei Ausschluss der Öffentlichkeit Auflagen zu erteilen (BGE 141 I 211 E. 3.4). Die StPO selbst bietet somit eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Auflagen an Gerichtsberichterstatter bei Ausschluss der Öffentlichkeit. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Ausgangslage ist somit nicht mit jener in BGE 141 I 211 zu vergleichen. In diesem Fall verneinte das Bundesgericht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, da es sich um einen Fall handelte, in dem die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war und die Gerichtsberichterstatter schlechter gestellt gewesen wären als die Öffentlichkeit (BGE 141 I 211 E. 3.4). 3.3 Somit bildet Art. 70 Abs. 3 StPO angesichts dem von der Vorinstanz verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Auflagen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter im Wesentlichen ein, die Auflagen seien nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz wolle erreichen, dass im Rahmen der Gerichtsberichterstattung keinerlei Bezüge zur jüdischen-orthodoxen Gemeinschaft gezogen werden könnten (Urk. 2 Rz. 24). 4.2 Eine Auflage ist erforderlich, wenn sie im konkreten Fall nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks unerlässlich ist (SCHWEIZER/KREBS, in: Ehrernzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 36 BV). Vorliegend besteht der Zweck der Auflagen gemäss angefochtenem Beschluss darin, die Identifikation der Parteien zu verhindern. Entsprechend sollen in der Berichterstattung keine Details veröffentlicht werden, welche die Identifizierung der Parteien ermöglichen würden (Urk. 5 Rz. 3.2). Fraglich ist, ab wann eine Person identifizierbar ist. Da auch nur im Fall der Individualisierbarkeit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne

- 11 von Art. 28 ZGB vorliegen kann, ist diesbezüglich auf die Lehre und Praxis zu Art. 28 ZGB zurückzugreifen. Gefordert ist grundsätzlich, dass der Betroffene sich nicht nur selbst erkennt (subjektive Erkennbarkeit), sondern dass auch andere Personen erkennen können, um wen es sich bei einem Bericht oder einer Abbildung handelt (objektive Erkennbarkeit). Ob dabei Erkennbarkeit innerhalb des mehr oder minder grossen Bekanntenkreises bereits genügen oder gefordert wird, dass der Durchschnittsleser bzw. -betrachter den Zusammenhang zwischen der beanstandeten Darstellung und dem Betroffenen eindeutig feststellen kann, ist noch nicht eindeutig entschieden. Klar ist immerhin, dass der Begriff des "Durchschnittslesers" nicht bedeutet, dass auf die Leser im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen ist, sondern es genügt, wenn der Betroffene aufgrund eines Artikels "bei den Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung" erkennbar ist (m.W.H. MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 28 ZGB). Nachfolgend ist somit zur Prüfung der Identifizierbarkeit bzw. Individualisierbarkeit darauf abzustellen, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 ohne Auflagen bei den Personen aus dem weiteren Umfeld der Parteien bei objektiver Betrachtung erkennbar sind. 4.3 Die Vorinstanz geht wie dargelegt davon aus, dass die Nennung der religiösen Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde Rückschlüsse auf die Identität der Parteien ermöglichen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und hält zusammengefasst fest, dass die Existenz von mehreren hundert Familien in der Gemeinde jedenfalls ohne Nennung eindeutiger Merkmale wie Vorname oder Name keine eindeutige Identifizierung zulasse (Urk. 2 Rz. 25). Der Beschwerdegegner 1 erklärt im Wesentlichen, dass die Auflagen geeignet und erforderlich gewesen seien. Es sei festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung grundsätzlich zugelassen und nur Auflagen für die Berichterstattung festgelegt habe, schon die mildeste Massnahme ergriffen habe, um die gewichtigen Interessen der Parteien zu schützen. Dass diese Massnahmen vielleicht sogar zu milde gewesen seien, zeige sich in der Art der Berichterstattung durch die Beschwerdeführerin im A._____-Artikel vom 31. August 2023. Die Auflagen zum Schutz der Parteien würden praktisch umgangen, wenn

- 12 aufgezählt werde, welche Angaben zu den Parteien nicht gemacht werden dürften. Die Leserschaft wisse damit, dass es sich um ein spezielles religiöses Milieu in Zürich handle (Urk. 13 Rz. 28 ff.). 4.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die religiöse Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit zur (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde den Beschwerdegegner 2 und insbesondere den Beschwerdegegner 1 identifizierbar machen sollen. Der Beschwerdegegner 1 hält in seiner Stellungnahme fest, dass nur wenige hundert Familien der ultraorthodoxen jüdischen Gemeinde D._____ angehörten. Im Jahr … seien es … Familien gewesen. Bei der D._____ handle es sich um eine geschlossene, ultraorthodoxe Gemeinschaft, in der man sich untereinander gut kenne und sich daher Informationen über ihre Mitglieder schnell verbreiteten (Urk. 13 Rz. 21). Es mag sein, dass der ultraorthodoxen jüdischen Gemeinde D._____ im Jahr … lediglich … Familien angehören, insgesamt dürfte es in Zürich aber mehr Personen geben, welche sich selbst als "ultraorthodox jüdisch" identifizieren. Die gesamte (ultra)orthodoxe Gemeinde in der Stadt Zürich besteht gemäss Medienberichten wohl aus zwischen 2000 und 2500 Mitgliedern (vgl. Artikel "Vom Weg abgekommen", Sonntags-Zeitung vom 25. April 2019; Artikel "So schwierig ist der Ausstieg", Blick vom 1. April 2019; jeweils online abgerufen am 22. Dezember 2023). Betrachtet man die Angehörigen der gesamten (ultra)orthodoxen Gemeinde als Umfeld des Beschwerdegegners 1 und 2, so sind diese innerhalb der Gemeinde ohne Nennung von deren Namen, weiterer Merkmale oder der Gemeinde D._____ nicht identifizierbar. Allein aus der religiösen Gesinnung, der eingeklagten Tatbegehung am Sabbat oder der Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde lassen sich angesichts der Grösse der Gemeinde keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen ziehen. Erkennbar ist einzig, dass sich die eingeklagte Tat innerhalb der (ultra)orthodoxen Gemeinde zugetragen haben muss, nicht aber wer von den wohl mindestens 2000 Mitgliedern beteiligt war. Theoretisch denkbar wäre allenfalls, dass eine Identifizierung aufgrund des Alters der Parteien möglich wäre. So nennt etwa der bereits erschienene A._____-Artikel das heutige Alter sowohl des Beschwerdegegners 1

- 13 als auch des Beschwerdegegners 2 (Urk. 14/5). Entsprechendes wird allerdings vom Beschwerdegegner 1 nicht vorgebracht (vgl. Urk. 13) und erscheint angesichts der mehrere hundert bekanntlich eher kinderreichen Familien umfassenden Gemeinde unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass aufgrund einer Berichterstattung, in der die Religionsgemeinde genannt wird, Gerüchte entstehen können (vgl. Urk. 2 Rz. 25). Das bestätigt auch der Beschwerdegegner 1, wenn er ausführt, dass durch die unvorsichtige Berichterstattung der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass es sich um ein "sehr spezielles Milieu"(vgl. Urk. 14/5) handle, bereits Gerüchte in der Gemeinde kursierten und über den Zeitungsartikel vom 31. August 2023 gesprochen werde (Urk. 13 Rz. 22). Das für die Prüfung der Erforderlichkeit massgebende Kriterium ist aber, ob die Auflage unerlässlich ist, um die Identifikation der Parteien zu verhindern, und nicht, ob Gerüchte entstehen können. Es ist notorisch, dass Gerüchte auch ohne konkreten Anlass, d.h. auch ohne einen stichhaltigen Hinweis, entstehen können. In der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 finden sich denn auch keine Ausführungen zur Erforderlichkeit, welche an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen (vgl. Urk. 13, insbesondere Rz. 28 ff.). Zusammenfassend fehlt es unter der Voraussetzung, dass die fragliche jüdische Gemeinde (D._____) nicht namentlich genannt wird, an der Erforderlichkeit der gemachten Auflagen. In ihrer Beschwerdeschrift rügt die Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit, es sei ihr zu Unrecht untersagt worden, die fragliche ultraorthodoxe Gemeinde D._____ namentlich benennen zu können (vgl. Urk. 2). 5. 5.1 Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Auflagen hinsichtlich der religiösen Gesinnung, der eingeklagten Tatbegehung am Sabbat oder der Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde bejahen wollte, wäre sodann zu prüfen, ob die Zumutbarkeit zu bejahen wäre. Zumutbarkeit umschreibt die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (SCHWEIZER/KREBS, a.a.O., N. 56 zu Art. 36 BV). Mit anderen Worten ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie der Justizöffentlichkeit bzw. der Medienfreiheit vorzunehmen. Die Frage kann hier mangels Erforderlichkeit grundsätzlich

- 14 offen gelassen werden. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss eine Interessenabwägung hinsichtlich der Auflagen unterlässt. Im angefochtenen Beschluss finden sich zwar Ausführungen zu den Interessen insbesondere des Beschwerdegegners 1 am Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit (Urk. 5 Rz. 2.1 f.). Ausführungen zu den Interessen der Medien und der Publikumsöffentlichkeit an einer ungehinderten Gerichtsberichterstattung und eine entsprechende Interessenabwägung fehlen hingegen (vgl. Urk. 5). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass diverse Religionsgemeinschaften, exemplarisch die katholische Kirche, in den letzten Jahrzehnten in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern in den Fokus geraten seien, stets unter Nennung der Religionsangehörigkeit. Es sei von gesteigertem öffentlichem Interesse darüber berichten zu können, dass solche Vorkommnisse auch in anderen Religionsgemeinschaften, stattfinden können (Urk. 2 Rz. 25). Der Beschwerdegegner 1 argumentiert zwar, dass der vorliegende Fall nicht mit den Vorkommnissen der katholischen Kirche verglichen werden könne, da es sich um einen behaupteten Vorfall im familiären Kontext unter Nachbarsjungen und nicht um ein strukturelles Problem von Trägern eines religiösen Amts, welche ihre Machtposition systematisch missbrauchten (Urk. 13 Rz. 31). Diese Ausführungen zeigen aber gerade, dass eine Interessenabwägung erforderlich gewesen wäre, weil es Argumente für und gegen die Auflage gab. Im Rahmen der Interessenabwägung wäre auch zu würdigen gewesen, dass das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Beschwerdegegner 1 und damit vom Beschuldigten stammte. Zwar enthält das Gesuch den einleitenden Hinweis, dass es auch im Einvernehmen mit dem Vertreter des Beschwerdegegners 2 gestellt worden sei (Urk. 16/17 S. 2), die geltend gemachten Interessen beziehen sich aber hauptsächlich auf den Beschwerdegegner 1 und seine Familie (vgl. Urk. 16/17 Rz. 4 ff.). 6. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird weiter festgehalten, dass zur Wahrung der Anonymität der Parteien Vornamen und Namen sowie Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, nicht verwendet werden dürfen (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, dass die Ge-

- 15 richtsberichterstattung, insbesondere in den Publikationen der Beschwerdeführerin, bei denen kein gesteigertes öffentliches Interesse an der Identifizierung der Betroffenen vorhanden sei, stets anonymisiert erfolge, so dass auf Betroffene keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Diese Grundsätze seien bereits im allgemeinen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und durch die bundesgerichtliche Praxis geschützt (Urk. 2 Rz. 27). Auch in der übrigen Beschwerdeschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin dagegen opponiert, die Namen sowie Kürzel der Parteien nicht nennen zu dürfen (vgl. Urk. 2). Diese Auflage ist denn auch offensichtlich geeignet und erforderlich, um die Anonymität der Beschwerdegegner 1 und 2 zu wahren. Dass eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass von Auflagen vorliegt, wurde bereits erörtert (vgl. oben Erwägung Ziffer III. 3.2 f.). Diese Auflage ist daher zulässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde begründet ist. Damit sind die Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch eine angepasste Fassung zu ersetzen. Aufzuheben sind entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2) die Auflagen, wonach die religiöse Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde nicht genannt werden dürfen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings der Klarheit halber weiterhin zu untersagen, die fragliche religiöse Gemeinschaft (D._____) explizit zu benennen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen werden für das vorliegende Verfahren keine zugesprochen; der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mangels substantiierter Begründung des Antrags, dem Beschwerdegegner 1 infolge Unterliegens und dem Beschwerdegegner 2 mangels erheblicher Umtriebe.

- 16 - Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden auf ihre Pflichten gemäss § 37 IAV hingewiesen. So haben sie die Anonymität der Parteien zu wahren, insbesondere sollen keine Vornamen und Namen oder Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, genannt werden. Im Weiteren wird den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern die Auflage erteilt, den Namen der religiösen Gemeinschaft, welcher die Beteiligten angehören, nicht zu nennen." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-6/2022/10029507 (gegen Empfangsbestätigung); − die Vorinstanz, ad DG230103-L (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 17 gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

Beschluss vom 9. Januar 2024 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden auf ihre Pflichten ... So haben sie die Anonymität der Parteien zu wahren, insbesondere sollen keine Vornamen und Namen oder Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, genannt werden. Im Weiteren wird den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichter... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich sowie zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad B-6/2022/10029507 (gegen Empfangsbestätigung);  die Vorinstanz, ad DG230103-L (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR z...

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