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Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2016 UH160267

September 29, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,609 words·~18 min·8

Summary

Verfahrensvereinigung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160267-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 29. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität, Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrensvereinigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. August 2016, C-4/2016/10021684

- 2 - Erwägungen: I. 1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelt seit geraumer Zeit gegen eine "balkanstämmige Personengruppe" wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden gegen diverse Personen Überwachungsmassnahmen angeordnet. Die Erkenntnisse führten am 29. Juni 2016 zur Verhaftung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____. Die Genannten wurden auf einem Parkplatz in C._____ im Auto des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen und anschliessend arretiert. Aus dem Auto konnten mehrere Säcke mit Heroin sichergestellt werden. Die gegen die Festgenommenen eingeleiteten Strafverfahren werden getrennt geführt. Der Beschwerdeführer erklärte in der Untersuchung, mit den mitgeführten Drogen nichts zu tun zu haben. Die Säcke seien von einer Drittperson namens D._____ ins Auto geladen worden. Dieser habe ihm gesagt, er arbeite für E._____ [Telekommunikationsunternehmen] und verteile in der Schweiz Telefonnummern. Er habe D._____ für zwei Tage sein Auto geliehen, und als dieser das Auto zurückgegeben habe, habe er zu ihm - dem Beschwerdeführer - gesagt, er solle nach C._____ fahren und dort einen Freund von D._____ treffen und diesem die Telefonkarten übergeben bzw. mit diesem an verschiedenen Orten die Nummern verteilen. Er habe in C._____ sein Auto parkiert und dann sei dieser "Junge" [B._____] eingestiegen. Er habe nur diesen Transport gemacht und nicht gewusst, was tatsächlich in den Säcken sei. Die Person, welche die Säcke ins Auto geladen habe, habe ihm gesagt, die Telefonkarten befänden sich unter dem Hintersitz und der "Junge" werde Bescheid wissen. Er, der Beschwerdeführer, müsse sie nur übergeben. Mit den anlässlich der Verhaftung und der anschliessenden Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, B._____ sei mit einer Tasche in sein Auto einge-

- 3 stiegen. Die Tasche gehöre mit Sicherheit diesem, sowie weiter, er erinnere sich, dass B._____, als er die Polizei habe kommen sehen, "diese Säcklein" [mit Heroin] weggeworfen habe. Den weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge zeigte sich B._____ in der Untersuchung offenbar geständig. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, etwas mit den Drogen zu tun zu haben, wobei er die Verantwortung für das im Auto sichergestellte Heroin einer Drittperson sowie auch B._____ zuschreibt. 2. Erstes Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Akteneinsicht und um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens mit demjenigen gegen B._____. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit, es werde ihm erst vollständige Akteneinsicht gewährt, wenn die wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Eine Verfahrensvereinigung falle nicht in Betracht, da nach gegenwärtigem Ermittlungsstand keine Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme vorlägen. Die vom Beschwerdeführer gegen den genannten Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 16. August 2016 im Bezug auf die verweigerte Vereinigung gutgeheissen (Urk. 3/2). Auf die weiteren Anträge auf Gewährung der Teilnahme- und Fragerechte wurde nicht eingetreten bzw. die Beschwerde gegen die Verweigerung der sofortigen vollumfänglichen Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. 3. Aktuelles Beschwerdeverfahren Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte der Staatsanwalt dem amtlichen Verteidiger mit, dem Beschluss der III. Strafkammer hätten nur beschränkte Informationen zugrunde gelegen, da diese aufgrund des Verfahrensstands nicht hätten eröffnet werden können. Die Verfahren hätten sich seither weiterentwickelt, weshalb nun eine andere Ausgangslage vorliege, aufgrund welcher ersichtlich sei, dass die Verfahren auch weiterhin getrennt zu führen seien. Er lehne das vom Verteidi-

- 4 ger geltend gemachte Teilnahmerecht an den Einvernahmen von B._____ weiterhin ab, weil dieser keine Parteistellung im gegen B._____ geführten Verfahren habe (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2016 aufzuheben und sie sei anzuweisen, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und gegen B._____ zu vereinigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein superprovisorischer, eventualiter ein vorsorglicher Entscheid im Sinne des Beschwerdebegehrens zu fällen. Die Beschwerdeschrift wurde von einer nicht näher genannten Person als Stellvertreter des amtlichen Verteidigers bzw. "i.V." unterzeichnet (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde das Begehren um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift bzw. Substitutionsvollmacht und der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 7. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 12). Am 8. September 2016 und somit innert Frist ging eine vom amtlichen Verteidiger korrekt unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 9). Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 3 StPO e contrario). II. Zu den Eintretensvoraussetzungen kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 16. August 2016 verwiesen werden (Urk. 3/2 S. 3 f.). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die

- 5 - Verfahren nicht zu vereinigen und ihm folglich keine Teilnahmerechte zuzugestehen, beschwert ist. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. III. 1. Beschluss vom 16. August 2016 Bereits im früheren Verfahren vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, die Verfahren des Beschwerdeführers und jenes von B._____ seien nicht zu vereinigen. Es liege kein Anwendungsfall des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) vor, weil davon ausgegangen werden müsse, dass weder Mittäterschaft noch Teilnahme gegeben sei. Die hiesige Kammer verwarf diese Ansicht mit Beschluss vom 16. August 2016 und erwog im Wesentlichen, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer und B._____ zueinander im Verhältnis von Lieferant und Abnehmer stünden und diesbezüglich zudem weitere Abklärungen erforderlich seien. Gerade in einer solchen Konstellation berge eine getrennte Beurteilung unter Umständen in gleicher Weise wie bei Mittäterschaft oder Teilnahme die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der Strafzumessung, zumal insbesondere auch die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weiteren Akteuren von Relevanz seien. Demnach sei vorliegend grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO das Prinzip der Verfahrenseinheit zu wahren. Konkrete Gründe, die eine Verfahrenstrennung ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich und würden von der Staatsanwaltschaft auch nicht hinreichend dargetan. Namentlich rechtfertige der Umstand, dass das Verfahren gegen B._____ mit einem abgekürzten Verfahren erledigt werden solle, während gegen den Beschwerdeführer noch umfangreiche Ermittlungen ausstehen würden, noch keine Verfahrenstrennung. Taktischen Überlegungen könne die Staatsanwaltschaft bei der Festlegung der Modalitäten und der Reihenfolge der Einvernahmen Rechnung tragen, wobei einer konkret drohenden Verdunkelungsgefahr mittels den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung der Teilnahmerechte begegnet werden könne (Urk. 3/2 S. 6 ff.).

- 6 - 2. Angefochtener Entscheid vom 24. August 2016 Die Staatsanwaltschaft stellt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, B._____ habe den Beschwerdeführer mittlerweile dahingehend belastet, dass Letzterer ihm am 24. Mai 2016 in C._____ 100 Gramm Heroin sowie am 3. Juni 2016 in C._____ 120 Gramm Heroin geliefert habe. Weiter habe B._____ ausgesagt, dass der Beschwerdeführer alleine im Fahrzeug mit den ca. 900 Gramm Heroin gewesen sei, als B._____ am 29. Juni 2016 zu ihm ins Fahrzeug gestiegen sei. Somit könne sowohl ein mittäterschaftliches Verhältnis wie auch ein Vorliegen von Anstiftung oder Gehilfenschaft ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheine es klar, dass der Beschwerdeführer als Lieferant Heroin an den Abnehmer B._____ überbracht habe. Eine Anwendung von Art. 29 StPO scheide damit aus, weshalb die Verfahren weiterhin getrennt würden. Demzufolge würde das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers an den Einvernahmen von B._____ weiterhin abgelehnt. Zudem seien in jenem Verfahren die polizeilichen Einvernahmen in Bezug auf Vorgänge, bei denen auch der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, abgeschlossen. Weitere Einvernahmen würden sich auf Vorgänge beziehen, die nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten. Selbstverständlich würde zu gegebenem Zeitpunkt eine Konfrontation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer durchgeführt, an welcher Letzterer sein Fragerecht ausüben könne (Urk. 3/1). Diesen Standpunkt wiederholte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in ihrer Vernehmlassung, wobei sie ergänzte, wegen des abgekürzten Verfahrens sei eine Vereinigung der Verfahren nicht möglich (vgl. Urk. 12). 3. Beschwerdeschrift Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Noven der Staatsanwaltschaft seien nur vorgeschoben. Diese Argumentation sei bereits in der Vernehmlassung des letzten Beschwerdeverfahrens vorgebracht worden. Es liege keine andere Situation vor als im Zeitpunkt des letzten Beschwerdeverfahrens. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren auf diese Weise - in klarer Missachtung des Beschlusses des Obergerichts vom

- 7 - 16. August 2016 - trotzdem getrennt führe, einzig um auf treuwidrige Art und Weise die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu beschneiden. Der Staatsanwaltschaft gehe es einzig um den prozesstaktischen Vorteil, nicht aber um einen anerkannten sachlichen Grund (vgl. Urk. 2). 4. Rechtliches Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-305%3Ade&number_of_ranks=0#page305 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-328%3Ade&number_of_ranks=0#page328

- 8 geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil 1B_11/ 2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2- 2.3). Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht: Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen ( http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172

- 9 - 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_124/2016 des Bundesgerichts vom 12. August 2016, E. 4.4 ff.). Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG als selbständige Tatbestände ausgestalteten Handlungen werden bei den meisten anderen Delikten - die im Gegensatz zum Drogenhandel, der gerade auch durch Arbeitsteilung gekennzeichnet ist und an welchem durchwegs eine Vielzahl von Personen auf verschiedenen Stufen und in unterschiedlichen Funktionen beteiligt sind, überwiegend durch einen Täter begangen werden - regelmässig als Teilnahmehandlungen erfasst; diese werden als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einbezogen. Ein solches Bedürfnis nach Einbezug von unterstützenden Tatbeiträgen in die eigentliche Tathandlung besteht bei Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgrund der hier gegebenen Regelungsdichte von Täterhandlungen, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, nicht. Diese Dichte hat insbesondere auch eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers (Abs. 1 lit. c). Dies gilt auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft; in diesem Fall macht er sich zwar ebenfalls eines Verkaufs schuldig, beteiligt sich damit aber noch nicht ohne weiteres am Verkauf durch seinen Lieferanten an ihn; denn der Lieferant hat mit dem Verkauf an den Wiederverkäufer keine Herrschaft mehr über das weitere Geschehen, das allein in der Hand des Ausführenden liegt; es kommt hinzu, dass dieser Verkauf an den Wiederverkäufer meist nur einen Teil der tatsächlich durch den Lieferanten abgesetzten Menge ausmachen dürfte. Das Beispiel zeigt, dass bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172

- 10 - BetmG im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind. Eine solche ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt (vgl. BGE 106 IV 73 E. 1b), und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt; dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der betreffende Wiederverkäufer einer eigentlichen Organisation (Rauschgiftbande) angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1988 i.S. S.). Nur in diesem Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. In aller Regel dürfte daher in den als Mittäterschaft in Frage kommenden Fällen gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein, das sich dadurch charakterisiert, dass eine Tätergemeinschaft bewusst zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammenwirkt (BGE 118 IV 397 E. 2. c). 5. Würdigung Mit der Replik reichte die Staatsanwaltschaft die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von B._____ vom 7. September 2016 ins Recht (Urk. 13). B._____ bestätigte darin sämtliche Vorhalte der Staatsanwaltschaft jeweils pauschal mit "Das ist korrekt." Insbesondere bestätigte er, am 24. Mai 2016 100 Gramm Heroin und 140 Gramm Streckmittel vom Beschwerdeführer übernommen zu haben, um dieses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen. Weiter habe er vom Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 120 Gramm Heroin sowie 500 Gramm Streckmittel entgegen genommen, um dieses [Heroin] zu strecken und weiterzuverkaufen und am 29. Juni 2016 vom Beschwerdeführer 902 Gramm Heroin und ca. 500 Gramm Streckmittel entgegen genommen, um dieses an diverse Abnehmer weiterzuverkaufen (vgl. Urk. 13). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist aufgrund dieser Aussagen ein ausschliessliches "Lieferantenverhältnis", also ein Verkauf des Beschwerdeführers an B._____, nicht ohne Weiteres nachgewiesen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-72%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page73

- 11 - Selbst wenn B._____s Angaben als bewiesen erachtet würden, was letztlich dem Sachgericht zu überlassen ist, fehlen insbesondere Angaben über den Kaufpreis für die Übernahme des Heroins und des Streckmittels, um zur Annahme eines ausschliesslichen Lieferantenverhältnisses zu gelangen. Bei einer einfachen Übergabe ohne Kaufpreis liegt jedoch kein Verkauf, sondern vielmehr ein arbeitsteiliges Vorgehen zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ auf der Hand. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer das Heroin und das Streckmittel für B._____ en gros beschaffte und B._____ dieses streckte, portionierte und in Kleinportionen auf gemeinsame Rechnung verkaufte. Weiter steht die Sachdarstellung des Beschwerdeführers im Raum, wonach er mit B._____ gemeinsam gehandelt habe bzw. die angeblichen "Telefonnummern" bzw. effektiv das Heroin an verschiedenen Orten zusammen mit B._____ hätte ausliefern sollen. Auch diese Sachdarstellung spricht für gemeinschaftliches Wirken. Unter diesen Umständen bleibt unklar, ob B._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer oder selbständig agierte bzw. ob der Beschwerdeführer selbständiger Lieferant oder lediglich Kurier für einen unbekannten Verkäufer war, dem B._____ einen Kaufpreis bezahlt hatte. Die Staatsanwaltschaft vermag diese Unsicherheit nicht dadurch zu beseitigen, indem sie sich im Ingress der Einvernahme auf "Lieferanten" festlegt und den "Erwerb von Heroin" anführt. Dabei handelt es sich lediglich um ihre Interpretation des Vorgangs, welcher offenkundig nicht in seiner Gesamtheit erfasst wurde. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich B._____ ein abgekürztes Verfahren anstrebt. Zwar kann die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung darstellen, wenn - wie hier - gegen einen anderen Beschuldigten kein solches Verfahren durchgeführt werden kann (Urteil 1B_185/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 2.8.). Auch in einem solchen Fall können jedoch Sachgesichtspunkte die Verfahrenstrennung verbieten, namentlich wenn die Taten mehrere Beschuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen, Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (BGE 116 IA 305 E. 4b). Eine solche Konstellation liegt hier vor: Während der Beschwerdeführer

- 12 zumindest sinngemäss von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ spricht, weist dieser dem Beschwerdeführer die Rolle des Beschaffers grösserer Mengen Heroin, mithin eine höhere hierarchische Stellung zu. Würde das Gericht im ordentlichen Verfahren zur Auffassung gelangen - was hier in keiner Weise präjudiziert werden darf, aber als Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss - B._____ habe eine wichtigere und der Beschwerdeführer eine untergeordnete Rolle gespielt, würde dies zu widersprüchlichen Urteilen führen, was zu vermeiden ist. Ein abgekürztes Verfahren erscheint daher nicht angebracht. Die separate Verfahrensführung verursacht sodann einen Mehraufwand, da nicht nur ein, sondern zwei Verfahren zu führen sind. Dies widerspricht der Prozessökonomie. Ebenfalls kein Grund für eine Verfahrenstrennung ist der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Umstand, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Untersuchungshandlungen seien im Verfahren gegen B._____ abgeschlossen. Massgeblich ist, dass dem Beschwerdeführer die mit einer Verfahrensbeteiligung einhergehenden Rechte zugestanden werden, welche mit dem gegen ihn geführten Verfahren in Zusammenhang stehen. Soweit weitere Straftatbestände gegen B._____ untersucht werden, steht es der Staatsanwaltschaft frei, das Akteneinsichtsrecht entsprechend zu beschränken. Ebenfalls kann sie die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen einschränken (vgl. Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer und gegen B._____ geführten Verfahren zu vereinigen, soweit der Beschwerdeführer vom gegen B._____ geführten Verfahren betroffen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Kosten fallen ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensab-

- 13 schnitt sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an diese Behörde zur Vereinigung der Verfahren, soweit sie im Konnex mit dem Beschwerdeführer stehen, zurückgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Zürich, 29. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 29. September 2016 Erwägungen: I. 1. Ausgangslage 2. Erstes Beschwerdeverfahren 3. Aktuelles Beschwerdeverfahren II. III. 1. Beschluss vom 16. August 2016 2. Angefochtener Entscheid vom 24. August 2016 3. Beschwerdeschrift 4. Rechtliches 5. Würdigung IV. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an diese Behörde zur Vereinigung der Verfa... 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

UH160267 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.09.2016 UH160267 — Swissrulings