Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH160212-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 16. August 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrensvereinigung / Teilnahmerechte / Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Juli 2016, C-4/2016/10021684
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelt seit geraumer Zeit gegen eine "balkanstämmige Personengruppe" wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden gegen diverse Personen Überwachungsmassnahmen angeordnet. Die Erkenntnisse führten am 29. Juni 2016 zur Verhaftung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____. Die Genannten wurden auf einem Parkplatz in Dielsdorf im Auto des Beschwerdeführers einer Kontrolle unterzogen und anschliessend arretiert. Aus dem Auto konnten mehrere Säcke mit Heroin sichergestellt werden (in Urk. 8: Polizeirapport und Hafteinvernahme vom 30. Juni 2016). Die gegen die Festgenommenen eingeleiteten Strafverfahren werden getrennt geführt. 2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Akteneinsicht und um Vereinigung des gegen ihn geführten Verfahrens mit demjenigen gegen B._____ (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mit, es werde ihm erst vollständige Akteneinsicht gewährt, wenn die wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Eine Verfahrensvereinigung falle nicht in Betracht, da nach gegenwärtigem Ermittlungsstand keine Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme vorlägen (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 3) Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Verfahren zu vereinigen, und es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Teilnahme- und Fragerechte an den jeweiligen staatsanwaltschaftlichen oder delegierten polizeilichen Einvernahmen von B._____ sowie die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu ablehnend Stellung (Urk. 7) und reichte auszugsweise Kopien der Akten aus dem Verfahren gegen
- 3 den Beschwerdeführer ein (Urk. 8 und Urk. 13). Letzterer verzichtete auf eine Replik (Urk. 11). Damit ist die Sache spruchreif. II. 1. Angefochten ist der mit Schreiben vom 4. Juli 2016 eröffnete prozessleitende Entscheid der Staatsanwaltschaft, den Gesuchen des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung und umfassende Akteneinsicht nicht stattzugeben. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). 2. Gemäss Art. 182 Abs. 1 StPO kann nur diejenige Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Durch die Verweigerung der vollen Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ohne Weiteres beschwert. Im Zusammenhang mit dem Entscheid, die Verfahren nicht zu vereinigen, rügt er sodann eine Verletzung der Teilnahmerechte hinsichtlich der Einvernahmen von B._____ (Urk. 2 S. 3). Werden Verfahren getrennt geführt, sind die beschuldigten Personen von den Beweiserhebungen im jeweils anderen Verfahren ausgeschlossen, da ihnen keine Parteistellung zukommt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die gesetzliche Regelung impliziert gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Einschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren (BGE 140 IV 172, 176 Erw. 1.2.3; BGE 141 IV 220, 230 Erw. 4.5; Urteile BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 Erw. 3.3.2 und 1B_86/2015 / 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 Erw. 1.3.2). Durch die Getrennthaltung bzw. Trennung von Verfahren gehen die beschuldigten Personen bezogen auf Beweiserhebungen im jeweils anderen Verfahren des Verwertungsverbots nach Art. 147 Abs. 4 StPO verlustig, weil sie keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen und sich hinsichtlich der belastenden Aussagen lediglich auf den weniger weit gehenden Konfrontationsan-
- 4 spruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK berufen können (1B_86/2015 / 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 Erw. 1.3.2 und 1.3.3; Godenzi, Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015, S. 109 ff., 112, m.w.H.; vgl. sodann BGE 141 IV 220, 230 Erw. 4.5). Demnach ist der Beschwerdeführer auch durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Verfahren getrennt zu halten bzw. nicht zu vereinigen, in seiner Rechtsposition betroffen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. 1.1 Zum Antrag auf Verfahrensvereinigung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei kein sachlicher Grund für die getrennte Verfahrensführung ersichtlich. Die beiden Tatverdächtigen seien gleichzeitig im selben Auto verhaftet worden. Sie befänden sich beide in Untersuchungshaft, wobei betreffend den Beschwerdeführer auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr geltend gemacht worden sei, mit der Begründung, dessen genaue Beteiligung am Betäubungsmittelhandel sei Gegenstand laufender Ermittlungen. Es bestehe die Gefahr, dass für die beiden Tatverdächtigen eines Tages sich widersprechende Gerichtsurteile ergehen könnten. Die getrennte Verfahrensführung führe zu einer unlauteren Beschränkung der Verfahrensrechte. Mit der beantragten Vereinigung der Verfahren sei auch klar, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Teilnahme- und Fragerechte an allfälligen staatsanwaltschaftlichen oder delegierten polizeilichen Einvernahmen von Mitbeschuldigten zukomme (Urk. 2 S. 4 f.). 1.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst ein, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ sei Gegenstand weiterer Abklärungen. Nach aktuellem Erkenntnisstand sei aber davon auszugehen, dass die beiden weder Mittäter noch Teilnehmer seien, sondern zueinander im Verhältnis Lieferant-Abnehmer stünden. Daher sei Art. 29 StPO nicht einschlägig. Unabhängig davon lägen sachliche Gründe vor, die einer Vereinigung entgegenstünden. Das Aussageverhalten der beiden beschuldigten Personen sei unterschiedlich. Während der eine geständig sei, flüchte sich der andere in Schutzbehauptungen bzw. verweigere die Aussage. In der Folge gestalte
- 5 sich der Verfahrensgang unterschiedlich, angefangen bei der Notwendigkeit, alle Beweismittel - namentlich Ergebnisse geheimer Überwachungen - einzeln vorzuhalten bis hin zu möglichen Verfahrenserledigungen (abgekürztes Verfahren). Es seien gegen die beiden Beschuldigten auch unterschiedliche Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden, was unterschiedliche taktische Vorgehensweisen bei den Einvernahmen und der Mitteilung dieser Massnahmen nach sich ziehe (Urk. 7 S. 2). 1.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Straftaten werden unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung und die Gehilfenschaft nach Art. 24 f. StGB (BGE 138 IV 29, 31 Erw. 3.2; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 29 N 1b; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 29 N 4; BSK StPO-Bartetzko, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 29 N 6). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29, 31 Erw. 3.2). Der Grundsatz gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214, 220 f. Erw. 3.6 f.). In Konstellationen gemäss Art. 29 StPO ist eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden genügen nicht. In Rechtsprechung und Literatur werden als sachliche Gründe insbesondere solche genannt, die der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen sollen (BGE 138 IV 214, 219 Erw. 3.2, m.w.H.; Urteile 1B_86/2015 / 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 Erw. 2 und 6B_751/2014 vom 24. März 2015 Erw. 1.4).
- 6 - 1.4 Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und B._____ bzw. deren Verhaftung gründen auf den Erkenntnissen aus den seit längerer Zeit geführten Ermittlungen unter dem Aktionsnamen … (in Urk. 8: Polizeirapport vom 30. Juni 2016, S. 3). Bei ihrer Verhaftung am 29. Juni 2016 befanden sich die Genannten gemeinsam im Auto des Beschwerdeführers, aus welchem Drogen sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer erklärte, mit den mitgeführten Drogen nichts zu tun gehabt zu haben. Die Säcke seien von einer Drittperson namens C._____ ins Auto geladen worden. Dieser habe ihm gesagt, er arbeite für Yallo und verteile in der Schweiz Telefonnummern. Er habe C._____ für zwei Tage sein Auto geliehen, und als dieser das Auto zurückgegeben habe, habe er zu ihm dem Beschwerdeführer - gesagt, er solle nach Dielsdorf fahren und dort einen Freund von C._____ treffen und diesem die Telefonkarten übergeben bzw. mit diesem an verschiedenen Orten die Nummern verteilen. Er habe in Dielsdorf sein Auto parkiert und dann sei dieser "Junge" [B._____] eingestiegen. Er habe nur diesen Transport gemacht und nicht gewusst, was tatsächlich in den Säcken sei (in Urk. 8: polizeiliche Befragung vom 30. Juni 2016, S. 2 f. und S. 11). Die Person, welche die Säcke ins Auto geladen habe, habe ihm gesagt, die Telefonkarten befänden sich unter dem Hintersitz und der "Junge" werde Bescheid wissen. Er, der Beschwerdeführer, müsse sie nur übergeben (in Urk. 8: Hafteinvernahme vom 30. Juni 2016, S. 4). Mit den anlässlich der Verhaftung und der anschliessenden Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellungen konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, B._____ sei mit einer Tasche in sein Auto eingestiegen. Die Tasche gehöre mit Sicherheit diesem, sowie weiter, er erinnere sich, dass B._____, als er die Polizei habe kommen sehen, "diese Säcklein" [mit Heroin] weggeworfen habe (in Urk. 8: Delegationseinvernahme vom 15. Juli 2016, S. 17). Das Argument der Staatsanwaltschaft, es liege kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor, da davon ausgegangen werden müsse, dass weder Mittäterschaft noch Teilnahme gegeben sei, verfängt nicht. Der Drogenhandel ist durch Arbeitsteilung gekennzeichnet, und an diesem sind in der Regel eine Vielzahl von Personen auf verschiedenen Stufen in unterschiedlichen Funktionen beteiligt. Art. 19 Ziff. 1 BetmG regelt diverse - bei anderen Delikten als Teilnahmehandlun-
- 7 gen erfasste - Verhaltensweisen als eigenständige Straftatbestände. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter und nicht gleichzeitig Mittäter des Lieferanten (vgl. BGE 118 IV 397, 400 Erw. 2.c). Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer und B._____ zueinander im Verhältnis von Lieferant und Abnehmer stehen und diesbezüglich zudem weitere Abklärungen erforderlich sind (vgl. Urk. 7 S. 2). Gerade in einer solchen Konstellation birgt eine getrennte Beurteilung unter Umständen in gleicher Weise wie bei Mittäterschaft oder Teilnahme die Gefahr von Widersprüchen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sowie der Strafzumessung, zumal insbesondere auch die Rollen der einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den weiteren Akteuren von Relevanz sind. Demnach ist vorliegend grundsätzlich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO das Prinzip der Verfahrenseinheit zu wahren. Konkrete Gründe, die eine Verfahrenstrennung ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen lassen (Art. 30 StPO), sind nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht hinreichend dargetan. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und B._____ nach deren Verhaftung und mithin gleichzeitig eingeleitet wurden und im Zusammenhang mit demselben Lebensvorgang derzeit parallel geführt werden. Den weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge zeigte sich B._____ in der Untersuchung offenbar geständig (vgl. Urk. 7 S. 2). Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, etwas mit den Drogen zu tun zu haben, wobei er die Verantwortung für das im Auto sichergestellte Heroin einer Drittperson sowie auch B._____ zuschreibt (in Urk. 8: vgl. insbesondere Delegationseinvernahme vom 15. Juli 2016, S. 17). Zwar weist die Staatsanwaltschaft auf den unterschiedlichen "Verfahrensgang" hin. Sie macht im Weiteren aber nicht geltend, es seien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch konkrete umfangreiche Ermittlungen ausstehend, wogegen das Verfahren gegen B._____ tatsächlich abgeschlossen sei bzw. gegen diesen die Anklageerhebung (im abgekürzten Verfahren) kurz bevorstehe. Gestützt lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer - allenfalls im Gegensatz zu B._____ - mit den Ergebnissen der Telefonüberwachungen zu konfrontieren
- 8 sein wird, rechtfertigt noch keine Verfahrenstrennung unter dem Aspekt der Beschleunigung. Zudem genügt in einem Fall, wie dem Vorliegenden die theoretische Möglichkeit des abgekürzten Verfahrens aufgrund der Geständigkeit des einen Beschuldigten nicht zur Begründung einer getrennten Verfahrensführung. Vielmehr scheidet umgekehrt bei einer ansonsten sachlich nicht gebotenen Trennung von zusammenhängenden Verfahren gegen mehrere Beschuldigte das abgekürzte Verfahren gegen Einzelne von ihnen aus (vgl. Urteile BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 Erw. 2.8 sowie 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 Erw. 3.3; Schmid, a.a.O., Art. 358 N 6). Taktischen Überlegungen hat die Staatsanwaltschaft sodann bei der Festlegung der Modalitäten und der Reihenfolge der Einvernahmen Rechnung tragen. Zwar können Mitbeschuldigte im gleichen Verfahren grundsätzlich die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO beanspruchen. Die Möglichkeit, dass insbesondere bereits einmal einvernommene Beschuldigte später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen (BGE 139 IV 25, 38 Erw. 5.5.4.1 und Erw. 5.5.7). Die Gewährung der vollen Teilnahmerechte steht somit in einem Spannungsfeld zum Gleichbehandlungsgebot von Mitbeschuldigten und der Verfahrenseffizienz (vgl. BGE 139 IV 25, 33 f. und 38 Erw. 5.4, 5.5.4.1 und 5.5.7). Dennoch kann darin kein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung gesehen werden, da dies auf eine Aushebelung des Teilnahmeanspruchs der Parteien hinausliefe. Einer konkret drohenden Verdunkelungsgefahr ist mittels der vom Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Möglichkeiten zur Beschränkung der Teilnahmerechte zu begegnen (vgl. Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Weitergehende Gründe für die getrennte Verfahrensführung macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien ihm sämtliche Teilnahmeund Fragerechte an den Einvernahmen von B._____ zu gewähren (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziff. 1). Dieses Begehren geht über die Tragweite des angefochtenen Entscheids hinaus. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch betreffend Teilnahme an
- 9 - Einvernahmen als gegenstandslos betrachtet (Urk. 3). Sie wird darüber im Lichte der vorgängigen Erwägungen und hinsichtlich konkret anberaumter Einvernahmen zu befinden haben. Auch eine Vereinigung der beiden Verfahren führt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5, Rz. 9) - nicht zwingend dazu, dass den Beschuldigten an sämtlichen Einvernahmen des anderen ein uneingeschränktes Teilnahmerecht zusteht, zumal das Gesetz, wie erwähnt, Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit vorsieht (vgl. Erw. III/1.4; BGE 139 IV 25, 35 ff. Erw. 5.5). Folglich kann darüber nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Zum Antrag betreffend die Gewährung umfassender Akteneinsicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit der allgemein gehaltenen Begründung der Staatsanwaltschaft, es seien die wichtigsten Beweise, wie die Auswertung des Deliktsguts und die Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen, noch nicht abgenommen worden, könnte die Akteneinsicht in extremis bis zum Ende des Vorverfahrens verweigert werden. Wenn der Untersuchungszweck die Zurückbehaltung von Aktenstücken gebiete, sei dies eingehend zu begründen. Die Verweigerung der Akteneinsicht verunmögliche eine Besprechung der Verteidigungsstrategie. Konkret sei es nicht möglich, zu besprechen, ob es allfällige entlastende Gegenbeweise gebe, die durch Zeitablauf verlustig gingen. Die Informationssperre verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Ausserdem werde die ungenügende Begründung gerügt (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, die erste Einvernahme habe zwar bereits stattgefunden, jedoch seien die übrigen wichtigsten Beweise, wie etwa die Auswertung der Kommunikationsmittel, Spurenanalyse, Analyse der Betäubungsmittel sowie Aussagen Dritter, noch nicht abgenommen worden. Aus einvernahmetaktischen Gründen würden dem Beschwerdeführer nicht alle Beweismittel von Anfang an offen gelegt, da sonst die Gefahr bestehe, dass er sein Aussageverhalten dem Beweisergebnis anpassen könne. Zudem
- 10 würden gewisse Beweismittel erst im Laufe der Untersuchung erhältlich sein (Urk. 7 S. 2 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht begründet habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 3 N 45), wobei die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83, 88 Erw. 4.1 m.w.H.; Urteil BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 Erw. 4.1). Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Juli 2016 um "vollständige Akteneinsicht", wobei er insbesondere Einsicht in die Akten betreffend die Überwachungsmassnahmen, die Sicherstellungen sowie die Einvernahmen von B._____ verlangte (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft begründete ihren abschlägigen Entscheid mit dem Hinweis auf die noch nicht erfolgte Auswertung des Deliktsguts und der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen (Urk. 3). Damit hat sie - wenn auch knapp - ihre wesentlichen Beweggründe für die Ablehnung der Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht zu gegebenem Zeitpunkt genannt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 2.4 Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährt den Parteien als Bestandteil des rechtlichen Gehörs das Recht zur Akteneinsicht. Dieses ist nach Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren, unter dem Vorbehalt der Einschränkungsgründe nach Art. 108 StPO. Die Zulassung einer früheren vollständigen Einsichtnahme liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, wobei sie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
- 11 - Rechnung zu tragen und eine Abwägung insbesondere des Verteidigungsinteresses der beschuldigten Person gegenüber dem Interesse an einer unbeeinflussten Wahrheitsfindung vorzunehmen hat (Greter/Gisler, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 05/2013, S. 301 ff., 303; vgl. sodann Hans, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, forumpeonale 04/2014 S. 233 ff., 233, m.w.H.). Als erste Einvernahme gilt jene der Staatsanwaltschaft, anlässlich derer die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird, wobei sich diese bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken kann (BSK StPO-Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 14). Als wichtigste Beweise gelten jene, deren Erhebung für die Erreichung des Untersuchungszwecks, mithin die Ermittlung der materiellen Wahrheit, unabdingbar sind (Greter/Gisler, a.a.O., S. 302). Sie sind unter den besonderen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu ermitteln. Unter die Erhebung der wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Die Verfahrensleitung verfügt insofern über einen gewissen Ermessensspielraum. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue relevante Sachverhaltselemente zu Tage fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den erhobenen Beweismitteln (BSK StPO-Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15; Schmid, a.a.O., Art. 101 N 4; Hans, a.a.O., S. 234). Je nach Umfang der entscheidenden Beweise kann nach Art. 101 Abs. 1 StPO auch ein längerer Aufschub der vollständigen Akteneinsicht gerechtfertigt sein. Allenfalls erscheint es aber im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) geboten, die Akteneinsicht nicht gänzlich zu verweigern, sondern auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile zu beschränken (Art. 108 Abs. 3 StPO analog; BSK StPO-Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15;
- 12 - Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 101 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 101 N 4). 2.5 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2016 verhaftet und in diesem Zusammenhang am 30. Juni 2016 erstmals staatsanwaltschaftlich einvernommen, wobei das fragliche Geschehen am Verhaftstag bzw. der Drogenfund im Auto zur Sprache kamen (in Urk. 8). Der angefochtene Entscheid betreffend umfassende Akteneinsicht datiert vom 4. Juli 2016 (Urk. 3). Inzwischen hat am 15. Juli 2016 eine delegierte polizeiliche Befragung zu den anlässlich seiner Verhaftung sowie der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen, unter Vorhalt der Sicherstellungslisten, stattgefunden (in Urk. 8). Es besteht gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmassnahmen der Verdacht, seit längerer Zeit mit Heroin zu handeln (vgl. in Urk. 8: Polizeirapport vom 30. Juni 2016, S. 3 und staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 30. Juni 2016, S. 2). Die Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen wurden dem Beschwerdeführer bisher unbestrittenermassen noch nicht vorgehalten, und er wird hierzu einlässlich zu befragen sein (vgl. in Urk. 8: Hafteinvernahme vom 30. Juni 2016, S. 4). Diesbezüglich ist von einer Erhebung der wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO auszugehen. Die Beweisführung hinsichtlich des Vorwurfs des Drogenhandels gestaltet sich aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens diverser Personen und der meist anonymen Organisationsstruktur regelmässig als schwierig. Die unbeeinflusste Reaktion des Beschwerdeführers auf die Vorhalte der Überwachungsergebnisse sowie der Aussagen von weiteren Beteiligen, wie etwa von B._____, erscheinen für den Ausgang des Verfahrens als wesentlich. Demnach kommt dem Beschwerdeführer derzeit kein unbedingter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht zu. Dass der Beschwerdeführer noch nicht mit sämtlichen Beweismitteln konfrontiert wurde ist angesichts des frühen Verfahrensstadiums nicht zu beanstanden. Gerade die Auswertung umfangreicher Telefonüberwachungen und die entsprechende Vorbereitung der Einvernahmen kann einige Zeit in Anspruch nehmen. An der Aufklärung des vorliegenden Deliktsvorwurfs besteht zudem ein erhebliches öf-
- 13 fentliches Interesse. Sein Interesse an einer umgehenden, uneingeschränkten Einsicht in die Akten begründete der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 1. Juli 2016 lediglich damit, es sei andernfalls eine wirksame Verteidigung nicht möglich (vgl. Urk. 13). Damit und auch mit seinen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde macht er aber keine konkreten Nachteile geltend. Der allgemeine Hinweis auf allenfalls vorhandene Entlastungsbeweise, die nicht besprochen werden könnten (vgl. Urk. 2 S. 6, Rz. 14), genügt hierfür jedenfalls nicht. Das vorliegende Untersuchungsinteresse ist höher zu gewichten, als das generelle Interesse eines jeden Beschuldigten, die Verteidigungsstrategie möglichst von Beginn weg gestützt auf sämtliche belastenden Beweise festlegen zu können. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, es sei ihm im vorliegenden Verfahren noch überhaupt keine bzw. auch keine beschränkte Akteneinsicht hinsichtlich der bereits vorgehaltenen Aktenteile gewährt worden (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 13). Die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht hält - jedenfalls derzeit - vor dem Gesetz stand, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid betreffend die Getrennthaltung der Verfahren in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird
- 14 durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 15 -
Zürich, 16. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 16. August 2016 Erwägungen: I. II. III. 2.4 Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährt den Parteien als Bestandteil des rechtlichen Gehörs das Recht zur Akteneinsicht. Dieses ist nach Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen ... Als erste Einvernahme gilt jene der Staatsanwaltschaft, anlässlich derer die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird, wobei sich diese bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Einvernahmetermine erst... IV. 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Getrennthaltung der Verfahren gemäss Schreiben vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Bes... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigun... 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...