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Zürich Obergericht Strafkammern 15.11.2013 UH130091

November 15, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,227 words·~16 min·4

Summary

Entschädigungsfolgen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130091-O/U/br

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs

Verfügung vom 15. November 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____ AG, 2. Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des Stadtrichteramtes Winterthur vom 27. Februar 2013, SVG.2011.6343

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 21. September 2011 stellte die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1), vertreten durch C._____, Strafantrag gegen den Lenker des Fahrzeuges Hummer … mit dem Kontrollschild …, wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Die Beschwerdegegnerin 1 warf dem verantwortlichen Fahrzeuglenker, A._____ (Beschwerdeführer), vor, am Samstag, 17. September 2011, auf dem Areal an der D._____-Strasse ... in Winterthur das vorgenannte Fahrzeug unberechtigt parkiert zu haben (Urk. 8/1 Blatt 3 und 4). 1.2. Das Polizeirichteramt (seit 1. Januar 2012 Stadtrichteramt) der Stadt Winterthur (Beschwerdegegner 2) erliess daraufhin am 31. Oktober 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer (Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 7. November 2011 erhob Rechtsanwältin X._____ namens des Beschwerdeführers Einsprache dagegen (Urk. 8/3). 1.3. Als Folge eines Schreibens der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 8/5) erliess das Polizeirichteramt am 24. November 2011 eine "Aufhebungsverfügung" bezüglich des Strafbefehls vom 31. Oktober 2011 und stellte das Verfahren ein (Urk. 8/6). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin 1 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. In Gutheissung der Beschwerde wurde das Verfahren an das Stadtrichteramt zurückgewiesen (Urk. 8/20, Geschäfts-Nr. UH120099). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 vom Stadtrichteramt als Beschuldigter einvernommen (Urk. 8/34). 1.4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 zog die Beschwerdegegnerin 1 den Strafantrag zurück (Urk. 8/52). Das Stadtrichteramt hob in der Folge den Strafbefehl mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf und stellte das Verfahren gegen A._____ ein. Überdies entschied das Stadtrichteramt, dass dem Beschuldigten mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszurichten sei und eine Entschädigung der Verteidigerkosten nicht gewährt werde (Urk. 3).

- 3 - 1.5. Gegen diese Verfügung (Urk. 3) liess A._____ fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1 f.): "Es sei Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und 1. a) die Anzeigeerstatterin, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin B._____ AG zu verpflichten, dem Beschuldigten und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 432/2 StPO eine Entschädigung von CHF 1'517.90 zu bezahlen. b) eventualiter: das Stadtrichteramt Winterthur sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer gestützt auf 429/1 a StPO mit CHF 1'517.90 zu entschädigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Das Stadtrichteramt der Stadt Winterthur nahm dazu mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 7) Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin 1 liess sich ebenfalls innert Frist vernehmen mit dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeabweisung (Urk. 9). In der Folge ging fristgerecht die Replik des Beschwerdeführers ein (Urk. 14) und hernach die Duplik der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16). Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nach Zustellung der vorgenannten Duplik nicht (vgl. Urk. 19). Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. 1.6. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der III. Strafkammer (vgl. Art. 395 lit. a und b StPO). 2.1. Der Beschwerdegegner 2 führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verweigerung der Entschädigung aus, dass es dem Beschwerdeführer selbst an erheblichen Umtrieben mangle und die Verteidigerkosten nicht gewährt würden, weil der Beschwerdeführer im einfachen Übertretungsstrafver-

- 4 fahren mit Androhung einer geringen Busse im Bagatellbereich seine Einsprachegründe selbst hätte vorbringen können (Urk. 3 Dispositivziffer 4). 2.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen zusammengefasst folgendes vor: Die Beschwerdegegnerin 1 habe das Verfahren mutwillig eingeleitet und missbräuchlich verlängert. Das Vorgehen sei geradezu schikanös. Die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht legitimiert gewesen, den Beschwerdeführer zu verzeigen und habe auch nichts Sachdienliches einreichen können, um ihre Antragslegitimation zu erstellen, trotzdem sei der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen. Er sei als Laie nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der 17seitigen Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 8/19/2) zu beurteilen. In der Folge habe er sich weiter vertreten lassen, da auch die Beschwerdegegnerin 1 anwaltlich Vertreten gewesen sei (Urk. 2, insbesondere S. 3 ff.). 2.3. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7) führte das Stadtrichteramt im Wesentlichen aus, es handle sich um einen Bagatellfall, in welchem dem Beschwerdeführer infolge des Strafantrages eine Busse von Fr. 50.00 auferlegt worden sei. Die Pflichten des Beschwerdeführers hätten sich darin erschöpft, den Verzeigungsvorhalt der Stadtpolizei Winterthur ausgefüllt zu retournieren und an einer Befragung von 30 Minuten auf dem Stadtrichteramt Winterthur beizuwohnen. In der Sache selbst sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, seine Einsprachegründe ohne Beizug einer Rechtsvertreterin vorzubringen. Sodann wies der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 durchaus Unterlagen einreichte, aus denen die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages geschlossen werden konnte, er die Beschwerdegegnerin 1 mithin als antragslegitimiert erachte. Ein mutwilliges oder grobfahrlässiges Handeln der Beschwerdegegnerin 1, welches eine Entschädigungspflicht nach Art. 432 Abs. 2 StPO begründen würde,

- 5 verneinte der Beschwerdegegner 2. Weder die Polizeiakten, noch die Aussagen des Beschwerdeführers noch irgendwelche Eingaben von Frau Rechtsanwältin X._____ liessen darauf schliessen, dass C._____ gewusst habe, dass das fragliche Fahrzeug dem Beschwerdeführer gehöre und dieser sich zu Konsultationen bei Frau Rechtsanwältin X._____ befinde; diesfalls hätte C._____ wissen müssen, dass der Beschwerdeführer zum Parkieren auf den Parkplätzen der D._____-Strasse ... berechtigt gewesen wäre. Abschliessend wies der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass es letztlich wohl Sache des Bezirksgerichtes Winterthur gewesen wäre, zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin 1 zur Stellung des Strafantrages berechtigt gewesen sei. 2.4. Die Beschwerdegegnerin 1 zweifelte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2013 (Urk. 9) an, dass es sich bei Urk. 4 um eine Honorarnote handelt, vielmehr sei es eine Leistungserfassung. Sodann negierte sie ein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten ihrerseits, welches einen Anspruch nach Art. 432 Abs. 2 StPO zu begründen vermöchte und wies darauf hin, das Stadtrichteramt habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sie zum Stellen des Strafantrages berechtigt gewesen sei. Vielmehr sei es die Vertreterin des Beschwerdeführers, welche mutwillig handle und nicht erfolgsversprechende Argumente in querulatorischer und grob fahrlässiger Weise vortrage. In ihrer weiteren Stellungnahme analysierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 die ins Recht gelegte Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 4) und erachtete die erfassten Leistungen insgesamt als entweder unnötig oder zu umfangreich, mithin den Gesamtaufwand als unverhältnismässig. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, sei der Beizug einer Rechtsanwältin durch den Beschwerdeführer angesichts der Geringfügigkeit des Falles nicht nötig gewesen, von einer tatsächlichen, beweismässigen oder rechtlichen Komplexität könne nicht gesprochen werden. Ferner legte sie zusammen mit ihrer Stellungnahme eine Aufstellung betreffend Mietzinseinnahmen der Erbengemeinschaft C._____ aus der D._____-Strasse ... ins Recht (Urk. 11/1). Sie machte in diesem Zusammenhang geltend, die Vertreterin des Beschwerdeführers wisse genau, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die D._____-Strasse ...

- 6 - Miete zahlte und nach wie vor zahle. Aus der Beilage, welche ursprünglich im Erbteilungsprozess vor Bezirksgericht Winterthur eingereicht worden sei, gehe hervor, dass die Erbengemeinschaft C._____ im Jahre 2009 für die D._____- Strasse ... Mietzinszahlungen von der Beschwerdegegnerin 1 ("AG") erhalten habe sowie einen monatlichen Mietzins von Fr. 200.00 von Rechtsanwältin X._____, der Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 9 N 28). 2.5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 14) replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge sowie dem Antrag, die Anträge der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien abzuweisen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte kurz zusammengefasst aus, es handle sich offensichtlich nicht um eine Bagatelle, die Aufwendungen seien angefallen und verhältnismässig. Sodann betonte sie erneut, dass die Beschwerdegegnerin 1 weder ein dingliches noch ein obligationenrechtliches Recht habe, irgend jemanden auf dem Areal zu verzeigen und insgesamt krass mutwillig und rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. 2.6. Mit ihrer Duplik vom 30. Juni 2013 (Urk. 17) bestritt die Beschwerdegegnerin 1 die Vorbringen des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers wisse, dass sie (die Beschwerdegegnerin 1) Miete bezahlt habe und nach wie vor zahle. 2.7. Im Folgenden wird auf die Vorbringen der Parteien nur näher eingegangen, sofern dies erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist. Soweit der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren UH120099 (vgl. Ziff. 1.3. vorstehend) vorbringen lässt (vgl. Urk. 4 [Honorarnote] i.V.m. Urk. 2) und argumentiert, er sei auf eine Rechtsvertretung angewiesen gewesen, weil er als Laie nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt der 17-seitigen Beschwerdeschrift zu beurteilen, weshalb er sich in der Folge habe weiter anwaltlich vertreten lassen (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 9), so sei bereits in diesem Kontext festgehalten, dass diese Argumentation im vorliegenden Verfahren nicht greift bzw. zu berücksichtigen ist. Über die Entschädigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gegen die Auf-

- 7 hebungsverfügung des Polizeirichteramtes Winterthur vom 24. November 2011 (Geschäfts-Nr. UH120099) wurde abschliessend und rechtskräftig entschieden. Ein Entschädigungsanspruch wurde damals mangels wesentlicher Umtriebe verneint (Urk. 8/20 Erw. III.4). Darauf kann vorliegend nicht zurückgekommen werden, indem für die damals erbrachten Leistungen von Frau Rechtsanwältin X._____ - wenn auch von geringem zeitlichem Ausmass - im jetzigen Verfahren eine Entschädigung beansprucht wird und bezüglich der Frage, ob für das Einspracheverfahren der Beizug eines rechtskundigen Beistandes notwendig gewesen sei, mit jenem Beschwerdeverfahren argumentiert wird. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. 'Angemessen' im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329). Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 IV 197 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Mandatierung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann. Es erachtet dabei die in der Fachliteratur erkennbare Stossrichtung, wonach einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an zuzubilligen sei, als sachlich gerechtfertigt. Es weist darauf hin, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex seien und insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellten. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gelte grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen dürfe deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre

- 8 - Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen habe. Im Übrigen seien beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Zur Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwandes merkt das Bundesgericht an, dass sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken habe; allenfalls müsse es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.). Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen bzw. trifft den erbetenen Anwalt insoweit eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, N 15 zu Art. 429). 3.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO die antragsstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Diesfalls würde der aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fliessende Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO entsprechend gekürzt werden oder vollständig entfallen. 4.1.1. Im vorliegenden Fall ging es um eine Busse von Fr. 50.00 wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots als Lenker/in eines Motorfahrzeuges (Urk. 8/2). Es handelt sich dabei um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Von seiner strafrechtlichen Bedeutung her erweist sich der Fall als äusserst geringfügig. Das Einspracheverfahren war weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Dies galt im Übrigen auch für das Verfahren bei der hiesigen Kammer, in welchem mit Verfügung vom 3. Juli 2012 das Verfahren an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 8/20, Geschäfts-Nr. UH120099). In jenem Verfahren wurde ein Entschädigungsanspruch der B._____ AG verneint, weil der Beizug einer Rechtsvertretung unter den Voraussetzungen

- 9 von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht angezeigt erschien (vgl. Urk. 8/20 Erw. III.2. - 3.). Vorliegend ging es primär darum, abzuklären, ob der Beschwerdeführer berechtigt war sein Fahrzeug am 17. September 2011 auf dem Areal der D._____- Strasse ... abzustellen. Dazu hatte er eine unbegründete Einsprache zu erheben (vgl. Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO) und sich für eine 30minütige Einvernahme zur Verfügung zu stellen (vgl. Urk. 8/34 S. 1 und 3). Es ist einem Laien bzw. dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, dem Stadtrichteramt selbständig darzulegen, weshalb er sich berechtigt sah, am fraglichen Datum sein Fahrzeug an besagter Stelle zu parkieren. Dazu ist der Beizug einer Rechtsvertretung nicht nötig, geschweige denn unabdingbar. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8/34), es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass er parkieren dürfe, er habe zu jenem Zeitpunkt Frau Rechtsanwältin X._____ im Gebäude an der D._____-Strasse ... für einen zirka einstündigen geschäftlichen Termin aufgesucht. Er habe wie immer sein Auto auf jenem Parkplatz parkiert (Urk. 8/34 S. 1 f.). In diesem Kontext legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 20. Juli 2007 zu den Akten, in welchem C._____ Frau Rechtsanwältin X._____ bestätigte, dass ihre Besucher und Klienten jederzeit unbeschränkten Zutritt zu den Räumen des Anwaltsbüros, dem WC und dem Parkplatz hätten (Urk. 8/34 letztes Blatt). Für diese Vorbringen benötigte der Beschwerdeführer augenscheinlich keine rechtskundige Vertretung. C._____, welcher namens der Beschwerdegegnerin 1 den Strafantrag stellte, konnte mit der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr konfrontiert werden, da die B._____ AG den Strafantrag mit Schreiben vom 22. Februar 2013 zurück zog (Urk. 8/52). 4.1.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzte sich weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 2, insbesondere Ziff. 9) noch in der Replik (Urk. 14, insbesondere Ziff. 1) substantiiert mit den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO auseinander. Vielmehr versuchte sie erneut in materieller Hinsicht die Frage der Anzeige- bzw. Antragslegitimation der Beschwerdegegnerin 1 aufzuwerfen. Mit den in diesem Zusammenhang vorgebrach-

- 10 ten Argumenten des Beschwerdegegners 2 in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) und in der Stellungnahme vom 19. April 2013 (Urk. 7), welche die Antragslegitimation der Beschwerdegegnerin 1 beim jetzigen Stand des Verfahrens und der Akten richtigerweise bejahten, setzte sie sich hingegen nicht auseinander. Die diesbezüglichen Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gehen deshalb insgesamt an der Sache vorbei. 4.1.3. Soweit Frau Rechtsanwältin X._____ argumentiert, die Beschwerdegegnerin 1 habe das Verfahren mutwillig eingeleitet und habe unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebotes in einer 17-seitigen Eingabe beim Obergericht beklagt, dann aber anschliessend nichts Sachdienliches einreicht, das ihre Antragslegitimation erstellt hätte (vgl. Urk. 2 Ziff. 7 und 8), so vermag sie damit nicht zu überzeugen. Ein von vornherein mutwilliges Handeln der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht per se auszumachen, auch wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit aller Beharrlichkeit und durch vollständiges Ausblenden der durchaus berechtigten Argumentation des Beschwerdegegners 2 (vgl. Ziff. 4.1.2. vorstehend) und der vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin 1 jedwelche Antragslegitimation abspricht. Ebenfalls keine Mutwilligkeit oder gar Handeln wider Treu und Glauben war sodann die Beschwerde an die hiesige Kammer wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Geschäfts-Nr. UH120099), immerhin wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 gutgeheissen (vgl. Urk. 8/20). Und entgegen den wiederkehrenden Behauptungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte die Beschwerdegegnerin 1 durchaus Unterlagen ein, welche Aufschluss über ihre Berechtigung an der Liegenschaft D._____-Strasse ... gaben (vgl. Urk. 8/25), dazu ist auf die zutreffende Begründung des Beschwerdegegners 2 verwiesen (vgl. Urk. 3 Erw. 4 und Urk. 7 Ziff. 4). 4.1.4. Selbst wenn vorliegend ein mutwilliges Handeln der Beschwerdegegnerin 1 auszumachen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Der Beizug von Rechtsanwältin X._____ durch den Beschwerdeführer war unter den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 432 Abs. 2 StPO weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht notwendig. Es liegt klar ein Bagatellfall vor, der,

- 11 selbst wenn der Beschwerdeführer im Strafverfahren unterlegen wäre, für ihn aufgrund seiner Geringfügigkeit keinerlei privaten oder beruflichen Konsequenzen gehabt hätte. Etwas Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. Wer in einem - bei objektiver Betrachtung in jeder Hinsicht belanglosen - Bagatellstraffall, wie es vorliegend die einmalige oder gelegentliche Missachtung eines Parkverbots darstellt, anwaltlichen Rechtsbeistand in Anspruch nimmt, tut dies auf eigenes Kostenrisiko. Das offensichtliche Missverhältnis zwischen objektivem Streitinteresse und dem mit einer professionellen Rechtsvertretung verbundenen Aufwand gibt hier auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung - sei es durch Staat oder Gegenpartei. Nimmt nun in einem solchen Rechtsstreit die eine Partei mit entsprechendem Kostenrisiko die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt in Anspruch, kann die andere Partei auch aus dem Grundsatz der gleich langen Spiesse im Verfahren nicht herleiten, ebenfalls einen übertriebenen Aufwand tätigen und diesen im Falle des Obsiegens der Gegenpartei oder der Allgemeinheit anlasten zu können. 4.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber dem Staat noch der Beschwerdegegnerin 1 einen Anspruch auf Entschädigung der durch Frau Rechtsanwältin X._____ angefallenen Aufwendungen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.1. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 2, § 8 und § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 festzusetzen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für das Beschwerdeverfahren nicht. 5.2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist Privatklägerin (Urk. 8/1 Blatt 4) und obsiegt im vorliegenden Verfahren. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Pri-

- 12 vatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person im Falle des Obsiegens Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 zwar eine Entschädigung beantragt (Urk. 9 S. 2), diese aber weder beziffert noch belegt, ist in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO auf diesen Antrag nicht einzutreten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 1, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen, wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsbestätigung) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 13 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Fuchs

Verfügung vom 15. November 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Vertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (gegen Empfangsbestätigung)  sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8)

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