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Zürich Obergericht Strafkammern 19.03.2013 UH130012

March 19, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,278 words·~6 min·4

Summary

Edition von Bankunterlagen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130012-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. K. Balmer und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 19. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Edition von Bankunterlagen Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013, C-3/2009/527

- 2 - Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen den Beschwerdeführer A._____ infolge Betrugsverdachts ein Strafverfahren und wies in diesem Zusammenhang die B._____ AG mit Verfügung vom 7. Januar 2013 an, im Original sämtliche zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen Kreditvermittlungsvereinbarungen und weiteren Vereinbarungen und Verträge, sofern nicht bereits ausgehändigt, sowie in Kopie die vollständigen Dossiers (insbesondere Auskünfte Dritter, Hand- und Telefonnotizen, interne Papiere der Entscheidungsträger), welche im Kontext des Abschlusses der Vermittlungsvereinbarungen und/oder anderer Verträge erstellt wurden, zu edieren, da diese als Beweismittel von Bedeutung seien (Urk. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (Urk. 2). Die amtliche Verteidigung, welcher die Beschwerdeschrift mit Verfügung der Kammer vom 21. Januar 2013 zugestellt wurde (Urk. 5), verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2013 auf eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8). Wegen Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung.

II. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Anordnung einer Randdatenerhebung setze gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO das Einholen einer Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraus, was vorliegend unterblieben sei (Urk. 2). Gegenstand von Art. 273 StPO bildet indes das Eruieren von Verkehrs- bzw. Randdaten im Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs, die etwa das Bestehen einer Postadresse bzw. eines Fernmeldeanschlusses oder einer Verbindung zwischen zwei oder mehreren Telefon- oder Internetanschlüssen, die Person der

- 3 - Teilnehmer, den Standort eines Mobiltelefons oder die bezahlten Gebühren betreffen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 273 N 2; THOMAS HANSJAKOB, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 273 N 3). Dabei findet Art. 273 StPO nur auf die Ermittlung von Daten Anwendung, die sich ausschliesslich über die Anbieter von Post- oder Fernmeldediensten erheben lassen. Sind die Angaben dagegen beim Kunden selber vorhanden, beispielsweise auf einem Mobiltelefon gespeichert, sind sie auf dem Wege der Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO zu sichern (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 273 N 7; vgl. auch BSK StPO-MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, Art. 273 N 3; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1250). Die Herausgabe bestehender Bankunterlagen, wie sie die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mittels der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 von der B._____ AG verlangt, fällt somit nicht unter Art. 273 StPO. Desgleichen handelt es sich nicht um eine Überwachung von Bankbeziehungen im Sinne von Art. 284 f. StPO, welche ebenfalls eine Beteiligung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzen würde, die aber die Herausgabe von zukünftig erwarteten und nicht von bereits vorliegenden Informationen und Dokumenten zum Inhalt hat. Sind bestehende Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson aufgrund ihrer voraussichtlichen Relevanz für das Strafverfahren sicherzustellen, sind – wie dies die obigen Ausführungen erkennen lassen und es Art. 263 Abs. 1 StPO darlegt – die Bestimmungen über die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO massgebend. Zum Zwecke der Sicherung allfälliger Beweismittel erliess die Staatsanwaltschaft vorliegend also zu Recht eine Editionsverfügung im Sinne von Art. 265 StPO, welcher Artikel den Inhaber der entsprechenden Gegenstände zu deren Herausgabe verpflichtet und auch auf die Edition von Bankunterlagen Anwendung findet (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1254; BSK StPO-FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Art. 265 N 2; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 284 N 1 f.; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 263 N 1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2012, 1B_562/2011; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März

- 4 - 2011, BB.2011.15). Bestehen Einwände gegen die nachfolgende Durchsuchung (Art. 246 f. StPO) und eigentliche Beschlagnahme der Gegenstände, sieht das Gesetz entsprechend dem Vorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO die Möglichkeit vor, die Siegelung der Gegenstände gemäss Art. 248 StPO zu verlangen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist demgemäss mit Blick auf Verfahrensökonomie und umfassende Kognition des Entsiegelungsrichters die StPO- Beschwerde gegen Editionsverfügungen grundsätzlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2012, 1B_136/2012, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2012, 1B_562/2011, E. 1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.3; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 248 N 12, Art. 393 N 18; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 248 N 6; BSK StPO-OLIVIER THOR- MANN/BEAT BRECHBÜHL, Art. 248 N 61; MICHEL-ANDRÉ FELS/THOMAS HANSJAKOB, Bankeditionen nach StPO, ZStrR 129/2011, S. 31 oben). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die der Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen im Übrigen nicht zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen, da es die Bank selber in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn es die Bank ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2006, 1S.4/2006, E. 1.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, 1B_178/2007, E. 1.4, sowie ergänzend Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2011, BB.2011.15, E. 1.2). Daraus wird gefolgert, dass sich die betroffene Person mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editionsverfügung, sondern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen kann (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 14. Dezember 2007, BB.2007.70, sowie vom 2. September 2009, BE.2009.11; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, Zürich/St. Gallen 2011, N 255). Die hiesige Kammer tritt daher auf gegen die Edition von Bankunterlagen gerichtete Beschwerden regelmässig nicht ein (so etwa die Beschlüsse vom 28. Juni 2012, UH120071, E. II.2.4, vom 28. August 2012,

- 5 - UH120021, E. II.1.1, und vom 28. September 2012, UH120197, E. II.4.2). Entsprechend ist auch vorliegend zu befinden, womit auf das Einholen weiterer Stellungnahmen verzichtet werden konnte.

III. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit der amtlichen Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Aufwendungen entstanden sind, sind diese bei Abschluss des Strafverfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 19. März 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-3/2009/527, gegen Empfangsbestätigung. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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