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Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2003 UG030020

August 20, 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,749 words·~9 min·2

Summary

Strafvollzug

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UG030020/U/T. III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Hodel und lic.iur. Balmer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 20. August 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchstellerin gegen A. M., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt W. betreffend Strafvollzug Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2002, SB010320

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. M. wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2002 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln mit acht Monaten Gefängnis bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf fünf Jahre angesetzt wurde (Urk. 5). Gemäss Rückfallmeldung des Schweizerischen Strafregisters des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2003 wurde der Verurteilte erneut straffällig und musste deswegen mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 27. Februar 2003 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises mit zehn Tagen Haft und Fr. 800.-- Busse bestraft werden, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr gewährt wurde. Diese neue strafbare Handlung beging er am 29. November 2002, mithin innerhalb der ihm mit dem erwähnten obergerichtlichen Urteil vom 14. März 2002 angesetzten Probezeit. Da sich deshalb die Frage stellt, ob die seinerzeit ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis zu vollziehen sei oder Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2003 Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 2). Während die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, beantragen der Verteidiger des Verurteilten und er selber vom Widerruf abzusehen, eventualiter eine Verwarnung auszusprechen (Urk. 12 und 14). II. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder täuscht er in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen. Besteht jedoch begründete Aussicht auf Bewährung, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen

- 3 und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB). Beide Voraussetzungen - leichter Fall und Bewährungsaussichten - müssen kumulativ gegeben sein. 1. Dem Verurteilten wird als Rückfalltat eine Übertretung vorgeworfen, weshalb als Widerrufsgrund heute allein die Täuschung des richterlichen Vertrauens zur Diskussion steht. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die - im Hinblick auf die bevorstehende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches - mit grösserer Zurückhaltung als bis anhin anzuwenden und dabei darauf abzustellen ist, ob sich die Bewährungsprognose für den Verurteilten während der Probezeit so sehr verschlechtert hat, dass nunmehr der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint (BGE 128 IV 3 E.4c). M. wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 23. Juli 2002 der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, und zwar vom 21. September 2002 bis und mit 20. Dezember 2002 entzogen und das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien während dieser Zeit ausdrücklich untersagt. Dennoch setzte er sich am 29. November 2002 ans Steuer seines Personenwagens und fuhr von Dübendorf Richtung Kindhausen, wobei er in Hegnau um ca. 21.15 Uhr angehalten und kontrolliert wurde (Urk. 7). Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, der Fehltritt müsse insgesamt unter Würdigung aller Umstände als äusserst geringfügig bezeichnet werden. Auch könne dieses einmalige Missachten eines zeitlich begrenzten Fahrverbotes absolut nicht mit seinem rücksichtslosen Handeln, wofür er am 14. März 2002 verurteilt worden sei, verglichen werden. Alles in allem seien die Voraussetzungen für einen Widerruf der seinerzeit ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis nicht gegeben und es müsse mangels Vorliegen der Grundvoraussetzungen auch auf die Anordnung von Ersatzmassnahmen verzichtet werden (Urk. 12). Ob es sich bei dieser neuen Tat - für sich allein betrachtet - um eine blosse Bagatellübertretung handelt, angesichts welcher an sich noch von einer Bewährung während der Probezeit ausgegangen werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist die für die Frage des Widerrufs zu berücksichtigende Übertretung entgegen der Ansicht der Verteidigung im Zusam-

- 4 menhang mit den Delikten, die zu seiner erwähnten Verurteilung am 14. März 2002 führten, zu betrachten. Der Führerausweisentzug erging als Folge seiner seinerzeit begangenen Tat, die als "ausserordentlich verwerflich" qualifiziert wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte bei der Zukunftsprognose auch die Tatsache, dass M. aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens mit einem längeren Führerausweisentzug werde rechnen müssen, und diese Sanktion ihn auch in beruflicher Hinsicht hart treffen werde. Es ging sodann davon aus, dass der Entzug auf den Angeklagten eine nachhaltige Wirkung ausüben und ihn ebenso wie der drohende Widerruf von weiterem Delinquieren abhalten lassen werde, zumal ihn diese verwaltungsrechtliche Sanktion in absehbarer Zeit am empfindlichsten treffen dürfte (Urk. 5 Ziff. IV.5.3.d und f, S. 17 und S. 18). Da sich der Verurteilte vor diesem Hintergrund seinen eigenen Angaben zufolge im klaren Bewusstsein über die bestehende Administrativmassnahme, die Teil der Sanktion für sein seinerzeitiges strafbares Handeln war, hinwegsetzte und - entgegen der Behauptung der Verteidigung - ohne ersichtlichen Grund das gleichentags eingelöste Fahrzeug von seinem Arbeitsort Richtung nach Hause lenkte (Urk. 8/2), hat er fraglos das ihm entgegengebrachte richterliche Vertrauen getäuscht, weshalb ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB gegeben ist. Der Umstand, dass sich der Verurteilte - wie er zu seiner Entlastung anführen lässt - bei der neuen Übertretung ansonsten verkehrsregelkonform verhalten hat - ändert daran nichts. Ebenso geht der Hinweis fehl, der Bezirksanwalt habe das Verschulden am untersten Limit von zehn Tagen Haft angesetzt, da dieser aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der Koordinationsstelle Vostra des Justizvollzuges des Kantons Zürich am 5. Februar 2003 die falsche Auskunft erhielt, der Verurteilte sei im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was er in der Begründung seines Entscheides im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausdrücklich festhielt (Urk. 8/3/1 und Urk. 7 Ziff. III). 2. Bei der in Frage stehenden Übertretung liegt allerdings nach der neuesten Bundesgerichtspraxis zweifellos ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor (BGE 128 IV 3 E. 4e).

- 5 - 3. Hinsichtlich der weiteren, letzten Frage, ob begründete Aussicht auf Bewährung bestehe, sind beim neuerlichen deliktischen Verhalten des Verurteilten gewichtige Vorbehalte angebracht. Wie bereits dargelegt, hat er sich bereits kurze Zeit nach seiner Verurteilung während des auf die kurze Dauer von nur drei Monaten begrenzten Entzuges des Führerausweises einen neuen Personenwagen gekauft und sich unbekümmert des ihm auferlegten Verbotes tags darauf ohne nennenswerte Gründe ans Steuer gesetzt, um das Fahrzeug von seinem Arbeitsort nach Hause zu führen. Mit diesem Verhalten dokumentiert der Gesuchsgegner erneut ein hemmungsloses Benehmen, welches bereits seiner letzten Verurteilung zugrunde lag. Abgesehen davon, stimmt auch seine heutige larmoyante Stellungnahme bedenklich, die aktenkundig in krassem Widerspruch zu seinem Benehmen und Aussageverhalten der Polizei gegenüber steht, und spricht für sich (Urk. 14 und Urk. 8/1+2). Beim neuerlichen Fehlverhalten kann allerdings nicht gesagt werden, die Bewährungsprognose hätte sich während der Probezeit derart verschlechtert, dass nur noch der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheine. Insbesondere muss im vorliegenden Fall ein Widerruf von acht Monaten als unverhältnismässig beurteilt werden, dies umso mehr, als der Verurteilte in der Zwischenzeit Vater eines Kindes geworden ist. Vom Vollzug der Strafe ist im heutigen Zeitpunkt daher abzusehen. 4. Wird auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges verzichtet, so ist an dessen Stelle die Anordnung einer Ersatzmassnahme obligatorisch. Als Ersatzmassnahmen kommen wie erwähnt die Verwarnung, die Anordnung von Schutzaufsicht, die Erteilung bestimmter Weisungen oder die Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich angesetzten Dauer in Frage, wobei diese - je nach Erforderlichkeit gemäss den konkreten Umständen - alternativ oder auch kumulativ angeordnet werden können (BGE 98 IV 76 E. 1; Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. 2001, § 6 Ziff. 3 lit. b mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 41 N 57 mit Hinweisen). Angesichts des vorstehend Geschilderten und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände (der Verurteilte ist inzwischen wieder verheiratet, Vater eines Kin-

- 6 des und arbeitet nach wie vor als selbständiger Unternehmer) ist der Verurteilte bei seinen heutigen Beteuerungen, alles zu tun, um sein Leben wieder in den Griff zu bekommen (Urk. 14), zu behaften und ihm trotz Bestehens erheblicher Bedenken nochmals das Vertrauen entgegen zu bringen, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohlverhalten wird. Entgegen der von der Verteidigung im Eventualfall vertretenen Auffassung (Urk. 12), ist jedoch die blosse Aussprechung einer Verwarnung den Umständen nicht angemessen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Verurteilte die zum vorliegenden Verfahren Anlass gebende Übertretung nur acht Monaten nach seiner Verurteilung, während der kurz bemessenen Dauer des Fahrverbots von nur drei Monaten begangen hat, dies nachdem er tags zuvor wieder einen Personenwagen gekauft und am 29. November 2002, vor Antritt seiner Fahrt, eingelöst hat. Heute ist vielmehr im Sinne einer Ersatzmassnahme die mit Urteil vom 14. März 2002 angesetzte Probezeit von fünf Jahren um ein Jahr zu verlängern. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (§ 396a StPO). Demnach beschliesst das Gericht: 1. Die A. M. mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2002 angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um ein Jahr verlängert.

- 7 - 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: � die Gesuchstellerin � den Gesuchsgegner bzw. seinen Rechtsvertreter � die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich im Doppel zuhanden der Proz.Nr. SB000229 (erl. 15. September 2000) und Proz.Nr. SB010320 (erl. 14. März 2002) unter Rücksendung ihrer Akten � die Bezirksanwaltschaft Uster, Büro Ws, zuhanden der Unt.Nr. 2002/2035 (erl. 27. Februar 2003) unter Rücksendung ihrer Akten � die Koordinationsstelle Vostra mit Formular 5. Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kas-

- 8 sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 6. Oktober 2003 lic.iur. Welti

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