Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250366-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Küng Verfügung und Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 16. Mai 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen "Ehrverletzungsdelikten" stellen (Urk. 23/1 S. 3). Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdegegner 1 gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren habe er geltend gemacht, sie habe ihn gestalkt. Tatsächlich hätten sich die Parteien bereits seit ungefähr 2012 gekannt und sie hätten bis im Jahr 2019 eine Beziehung geführt, wobei der Beschwerdegegner 1 in dieser Zeitspanne auch noch verheiratet gewesen sei. Er habe der Beschwerdeführerin immer wieder in Aussicht gestellt, seine Ehefrau zu verlassen, dies jedoch nie umgesetzt. Als die Beschwerdeführerin im Sommer 2019 erfahren habe, dass der Beschwerdegegner 1 erneut Vater geworden sei, sei es zu einem Konflikt gekommen, welcher dazu geführt habe, dass er Strafanzeige gegen sie erhoben habe. Konkret habe er mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 9. Juni 2022 geltend machen lassen, die Beschwerdeführerin sei am 9. Juli 2020 ohne Maske ins …-spital (mit darauffolgendem Besuch am Röntgenrapport), seinen Arbeitsort, eingedrungen und habe ihn überdies in den Jahren 2020 und 2021 im Spital sowie mehrfach im Zug verfolgt, ihn dort gestalkt sowie ihm mehrfach im Spital aufgelauert, ihn ganztägig gestalkt und ihn mit dem Auto bis nach Hause verfolgt. Keine dieser Behauptungen entspreche der Wahrheit (Urk. 3/2 E. 1). 2. Mit Verfügung vom 26. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 23/17). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2025 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 23/19) Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Ermittlungen und zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-3).
- 3 - 3. Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 8). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 11 und 14) stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17; Urk. 18/5/1-13). Daraufhin wurde ihr die vorgenannte Frist abgenommen (Urk. 25). 4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 23). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. 5. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung behandelte die Staatsanwaltschaft einzig die Tatbestände der falschen Anschuldigung etc. im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners 1 vom 9. Juni 2022 betreffend die Zeiträume vom 5. bis 23. September 2020 und 1. Juli 2021 bis 28. Dezember 2021 (Urk. 23/2/1 = 23/13/4; Urk. 3/2 insb. E. 1 und 9). Einzig diese Vorwürfe sind demnach Beschwerdethema. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift überdies Ausführungen zu den Äusserungen des Beschwerdegegners 1 anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2019 und seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 (im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren; Urk. 23/13/2; Urk. 23/13/3) zum Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 8. Juli 2019 tätigt, ist daher hierauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens-
- 4 voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatbestand der falschen Anschuldigung gehe den geltend gemachten "Ehrverletzungsdelikten" grundsätzlich vor. Angesichts des rechtskräftigen Freispruchs der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung komme diese grundsätzlich als Angriffsobjekt einer falschen Anschuldigung in Frage. Zudem sei mit den Vorwürfen des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdeführerin, welche aus Sicht der Staatsanwaltschaft unter den Tatbestand der Nötigung, ein Vergehen, subsumiert werden könnten, auch dieses Erfordernis des objektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei jedoch zusätzlich erforderlich, dass die Anschuldigung wider besseres Wissen erfolgt sei. Die Anschuldigung müsse in positiver Kenntnis über deren Unwahrheit erhoben worden sein, wobei direkter Vorsatz erforderlich sei. Es lasse sich von vornherein nicht nachweisen, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sei, da nebst den divergierenden Sachverhaltsschilderungen der Parteien keine aufschlussreichen Beweisergebnisse vorlägen, obwohl das zum vorliegenden Verfahren korrespondierende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin bis vor Obergericht geführt worden sei. Es sei nicht zu erwarten, dass im vorliegenden Verfahren, in welchem es um genau den gleichen Sachverhalt gehe, weitere Beweisergebnisse vorgebracht werden könnten, zumal nicht ersichtlich sei, welche Beweise überhaupt noch erhoben werden könnten. Ob die Parteien tatsächlich eine Beziehung geführt hätten und ob die unzähligen E-Mails sowie die gemeinsamen Treffen in beidseitigem Einverständnis erfolgt seien, beruhe auf inneren Tatsachen, über deren Bestand letzten Endes nur die betroffenen Personen selbst Kenntnis haben könnten. Belastbare objektive Hinweise, die klar für die eine oder andere Version sprechen würden, gebe es nicht. Die Beschränkung der eigenen Handlungsfähigkeit, welche durch eine von der geschädigten Person als solche wahrgenommene Nötigungshandlung hervorgerufen werden könne, beruhe sodann auf der jeweils individuellen Wahrnehmung der betroffenen Person, die nicht immer mit der Wahrnehmung der Gegenseite korrespondieren müsse.
- 5 - Nur weil der Beschwerdeführerin kein Vorsatz betreffend Nötigung nachgewiesen werden könne, könne dem Beschwerdegegner 1 daher noch lange kein Vorsatz auf eine falsche Anschuldigung nachgewiesen werden (Urk. 3/2 E. 8 ff.). Die vorstehenden Erwägungen würden auch für die fraglichen Ehrverletzungstatbestände der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB gelten, da auch diese Tatbestände voraussetzten, dass die beschuldigte Person ihre Äusserungen wider besseren Wissens, respektive ohne gute Gründe zu haben, diese mindestens für wahr zu halten, getätigt haben müsse, was sich aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erstellen liesse. Unter diesen Umständen erscheine die Führung eines entsprechenden Strafverfahrens aussichtslos (Urk. 3/2 E. 14 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin lässt dem zunächst entgegenhalten, die Nichtanhandnahmeverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht unmittelbar nach der Strafanzeige, sondern erst nach über zwei Jahren sowie nach selbst getätigten Ermittlungshandlungen, nämlich nach Beizug der Akten des obergerichtlichen Verfahrens, erlassen worden sei (Urk. 2 S. 6). Weiter lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, habe im Urteil vom 5. November 2024 betreffend den Zeitraum vom 5. bis 23. September 2020 erwogen, es sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Situation gegenüber 2017 bis 2019 derart verändert hätte, dass für September 2020 davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdegegner 1 hätte der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihr wünsche. Betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 8. Juli 2019 habe das Obergericht verschiedene E-Mails des Beschwerdegegners 1 zitiert, aus denen sich ergebe, dass er den Kontakt mit der Beschwerdeführerin gewünscht habe. Den Ausführungen des Obergerichts sei beizupflichten. Wieso der Beschwerdegegner 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden plötzlich ausgesagt habe, dass er den Kontakt mit der Beschwerdeführerin nicht gewollt habe, sei unklar. Die Beschwerdeführerin habe nicht wissen können, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Kontakt wünsche. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er den
- 6 - Kontakt im Zeitraum vom 5. bis 23. September 2020 nach wie vor von sich aus gesucht habe (Urk. 2 S. 4 f.). Betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 28. Dezember 2021 habe das Obergericht erwogen, es fänden sich in den Untersuchungsakten keine Hinweise darauf, dass es zum anklagegegenständlichen Verhalten der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich sodann erwogen, dass sich die Vorfälle nach der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 zugetragen hätten. Diese Feststellungen seien irrelevant, da es der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, welcher der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat durch seinen Rechtsanwalt die Liste der angeblichen Vorfälle übermittelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich sodann einzig mit einem konkreten Vorfall, nämlich dem vermeintlichen Auflauern im Zug am 15. September 2021 auseinandergesetzt. Zu den anderen Vorwürfen habe sie sich nicht geäussert (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 sei nie zum Vorwurf der falschen Anschuldigung befragt worden, womit durchaus noch Beweise erhoben werden könnten. Des Weiteren habe auch das Obergericht festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in wesentlichen Punkten pauschal geblieben seien und es an konkreter Differenzierung gefehlt habe. Überdies würden auch die diversen E-Mails des Beschwerdegegners 1, aus denen hervorgehe, dass er die Beschwerdeführerin treffen wollte, die Version der Beschwerdeführerin stützen. Es liege somit weder eine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, noch seien keinerlei Beweisergebnisse zu erwarten (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten
- 7 - Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2). 4. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Letzteres ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO, wie ihn die Staatsanwaltschaft vorgenommen hat (Urk. 23/12/1; Urk. 23/12/3; Urk. 23/12/5; Urk. 23/13/1-7; Urk. 23/14/1-8; Urk. 23/15/1-5), der Fall (vgl. BOSS- HARD/LANDSHUT, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 310 StPO). Das vorliegende Verfahren wäre demnach bereits deshalb einzustellen gewesen. Damit erübrigt es sich, auf die Zeitspanne von zwei Jahren zwischen Strafantrag und Nichtanhandnahmeverfügung einzugehen (Urk. 2 S. 6). Da sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richten (Art. 310 Abs. 2 StPO; Art. 319 ff. StPO) und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den Erlass einer Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung ein Nachteil erwachsen sein könnte (vgl. Urk. 2 S. 6), stellt dieser Umstand für sich alleine genommen aber noch keinen Grund dar, die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2, 2.3.1; 6B_171/2021 vom 21. April 2021 E. 4). 5. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nicht-
- 8 schuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert direkten Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 zu Art. 303 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige eröffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5). 6. 6.1. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, schildern die Parteien ein komplett unterschiedliches Bild ihrer Beziehung. Der Beschwerdegegner 1 erklärte, die Beschwerdeführerin habe ihn gegen seinen Willen verfolgt und gestalkt, während die Beschwerdeführerin angibt, eine Beziehung mit dem Beschwerdegegner 1 geführt zu haben und dass er sie aus verletztem Stolz und aufgrund dessen, dass das Auffliegen seines Doppellebens seinen Ruf geschädigt habe, fälschlicherweise angezeigt habe (Urk. 23/14/5 insb. S. 1 und 2; Urk. 23/13/2 F/A 10 ff.; Urk. 23/13/3 F/A 8 ff.). Zeugen für die eine oder andere Version sind nicht ersichtlich (vgl. Urk. 3/2 E. 12). 6.2. Bei den Akten liegen diverse E-Mails aus den Jahren 2014, 2017, 2018 und 2019, welche von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden und welche ihr vom Beschwerdegegners 1 geschickt worden seien (Urk. 23/14/7/2). Aus diesen E- Mails geht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 mit der Beschwerdeführerin in Kontakt stand und es dabei um die Terminfindung für mögliche Treffen ging. Der
- 9 - Beschwerdegegner 1 brachte dabei nicht zum Ausdruck, keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin zu wünschen (Urk. 23/14/7/2). 6.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei – im Hinblick auf die erwähnten E-Mails – widersprüchlich, wenn der Beschwerdegegner 1 den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht habe und anschliessend behauptet habe, keinen Kontakt mit ihr gewollt zu haben (Urk. 2 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erklärte, dass er den Kontakt mit der Beschwerdeführerin teilweise akzeptiert habe. Er habe gedacht, wenn er alle 14 Tage eine halbe Stunde opfere und danach wieder Ruhe habe, mache er das (Urk. 23/13/2 F/A 29; Urk. 23/13/3 F/A 21). Mithin hat der Beschwerdegegner 1 nicht bestritten, dass der Kontakt insbesondere in den Anfangsjahren – zumindest teilweise – einvernehmlich erfolgte. 6.4. Betreffend die vorliegend relevanten Zeiträume vom 5. bis 23. September 2020 und 1. Juli 2021 bis 28. Dezember 2021 bzw. generell für die Jahre 2020 und 2021 liegen sodann zwar mehrere E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 23/14/7/3; Urk. 23/13/4 S. 6 ff.), hingegen keine korrespondierenden E-Mails des Beschwerdegegners 1 an die Beschwerdeführerin vor. Im chronologisch letzten E-Mail des Beschwerdegegners 1 an die Beschwerdeführerin vom 1. September 2019 schrieb dieser der Beschwerdeführerin, er habe beschlossen, ihr die Möglichkeit eines klärenden Gesprächs zu geben (Urk. 23/14/7/2 S. 19). Es liegt somit für die relevanten Zeiträume keine E-Mail- Korrespondenz zwischen den Parteien vor, welche darauf schliessen liesse, der Beschwerdegegner 1 habe in diesen Zeiträumen (nach wie vor) Kontakt zu der Beschwerdeführerin gewünscht bzw. diesen akzeptiert. Damit fehlt es an objektiven Beweismitteln, welche klar für die eine oder andere Sachverhaltsdarstellung sprechen würden. 6.5. Inwiefern von einer Einvernahme des Beschwerdegegners 1 zum Vorwurf der falschen Anschuldigung neue Erkenntnisse zu erwarten sein könnten (Urk. 2 S. 6), wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht er-
- 10 sichtlich, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner 1 von seiner Sachverhaltsdarstellung abweichen würde. 6.6. Es ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdegegner 1 unter den gegebenen Umständen nachgewiesen werden könnte, dass er die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin in positiver Kenntnis von deren Unwahrheit, d.h. mit direktem Vorsatz, erhoben habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdegegner 1 durch allenfalls auch zufällige Aufeinandertreffen mit der Beschwerdeführerin im Zug, durch deren E-Mails oder durch ihr Erscheinen im Spital (vgl. Urk. 23/13/4 S. 1 ff.) eingeschränkt gefühlt haben könnte, ohne dass die Beschwerdeführerin dies ebenso wahrgenommen und beabsichtigt hat (vgl. Urk. 3/2 E. 13). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo") vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen wurde (Urk. 23/15/4 S. 46), kann sodann nicht automatisch ein direkter Vorsatz des Beschwerdegegners 1 für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden (siehe vorstehend Ziff. III.5). 7. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Konstellation eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen falscher Anschuldigung unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie von einer Untersuchung abgesehen hat. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
- 11 - 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b -d GebV OG auf Fr. 1'400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist dem Beschwerdegegner 1 kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad …, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 23 (gegen Empfangsbestätigung)
- 12 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Küng