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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 UE250325

January 27, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,804 words·~24 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250325-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 27. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dr. X2._____) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) erstatten (Urk. 16/1/1; Urk. 16/9/1). Sie wirft ihm vor, sich ihr am 25. Januar 2023 in den Weg gestellt, sie am Verlassen des Gebäudes gehindert sowie sie beschimpft und bedroht zu haben. Damit habe er die Tatbestände der Nötigung, der Beschimpfung und der Drohung erfüllt (ebd.). 1.2. Am 22. Mai 2023 liess der Beschwerdegegner seinerseits eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung einreichen (vgl. Urk. 16/10 E. 1). Im Hinblick auf mögliche Vergleichsgespräche sistierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verfahren gegen den Beschwerdegegner am 12. September 2023 (ebd.). 1.3. Am 21. Juli 2025 verfügte der fallführende Staatsanwalt, inzwischen tätig für die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 16/17). Am 5. August 2025 teilte Rechtsanwalt X2._____ mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Urk. 16/19/2). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vgl. Urk. 3A) mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragen (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 2'500.– aufgefordert (Urk. 6), die sie innert erstreckter Frist leistete (Urk. 11; Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner so-

- 3 wie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14) und reichte ihre Akten elektronisch ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 15. September 2025 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 18). Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Replik ein (Urk. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Infolge einer Reorganisation der beschliessenden Kammer zufolge hoher Geschäftslast sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II. 1. 1.1. Streitig ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Urk. 18 Rz 1–6). 1.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 2 Rz 1–3; Urk. 22), wurde die angefochtene Verfügung Rechtsanwalt X2._____ am 31. Juli 2025 zugestellt (Urk. 16/18; Urk. 23/2). Die Beschwerdeerhebung am 11. August 2025 (vgl. Urk. 5/1) erfolgte demnach rechtzeitig (für den Beginn des Fristenlaufs vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 16/1/1 S. 2; vgl. auch Art. 118 Abs. 2 StPO), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigen dürfen, da ein Strafverfahren bereits eröffnet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass Vergleichsgespräche geplant gewesen und eine Sistierungsverfügung erlassen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe somit implizit einen

- 4 - Anfangsverdacht angenommen. Sie hätte die Parteien einvernehmen müssen und anschliessend den Erlass einer Einstellungsverfügung prüfen dürfen (Urk. 2 Rz 5– 8). 3.2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Mit der Untersuchungseröffnung sind bestimmte Rechtsfolgen verbunden, etwa die Sicherstellung der (gegebenenfalls) notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (Urteil BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2). Auch die Anwendung von Art. 318 StPO (betreffend unter anderem die Information der Parteien bei beabsichtigter Verfahrenseinstellung und Fristansetzung, um Beweisanträge zu stellen) setzt die Eröffnung einer Strafuntersuchung voraus. Im Übrigen wird die Verfahrenserledigung durch Einstellung einerseits und Nichtanhandnahme andererseits weitgehend durch die gleichen Vorschriften geregelt. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Wurde eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, obwohl eine Einstellungsverfügung angezeigt gewesen wäre, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids dann nicht, wenn die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten hat, als sie durch eine Einstellung erlitten hätte (Urteile BGer 6B_546/2021 vom 11. April 2022 E. 3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1). 3.3. Inwieweit vorliegend weitergehende Nachteile in diesem Sinne eingetreten sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vor-

- 5 bringen. Die hiesige Kammer als Beschwerdeinstanz prüft ihre Einwände ungeachtet der Rechtsnatur der Verfügung mit voller Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die Staatsanwaltschaft hätte (infolge einer Untersuchungseröffnung) Einvernahmen durchführen müssen (vgl. Urk. 2 Rz 8). Diese Auffassung ist unzutreffend. Auch bei einer eröffneten Strafuntersuchung besteht keine generelle Pflicht, staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchzuführen, um das Verfahren mittels Einstellungsverfügung erledigen zu können. Da selbst bei Zutreffen der Rüge keine Aufhebung der angefochtenen Verfügung resultieren würde, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil BGer 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objekti-

- 6 ven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Auch bei einer "Aussage gegen Aussage"-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile BGer 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3; 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 5. 5.1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin (Urk. 16/1/1) liegt im Wesentlichen folgende Sachverhaltsdarstellung zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist bei der C._____ AG (nachfolgend: C._____) als Leiterin der Finanzen tätig und lernte in diesem Zusammenhang den Beschwerdegegner kennen. Sie besorgte unter anderem die Buchhaltung für die D._____ AG, deren VR-Präsident der Beschwerdegegner ist. Der Beschwerdeführerin zufolge liegt der Beschwerdegegner mit den Verantwortlichen der C._____ im Streit und hat die Buchhaltungsmandate mit dieser gekündigt. Am 25. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin für Finanztätigkeiten an der E._____-strasse … in F._____ gewesen, wo sie im 4. Obergeschoss auf den Beschwerdegegner getroffen sei. Dieser sei sie sogleich in "grober Weise" angegangen und habe behauptet, sie habe unerlaubt interne Informationen der D._____ AG weitergegeben; sie sei eine Verräterin. Sie sei daraufhin ins Erdgeschoss geflüchtet. Der Beschwerdegegner habe aber mithilfe des Lifts vor ihr das Erdgeschoss erreicht. Dort habe er ihr den Durchgang versperrt, sie angeschrien und ihr vorgeworfen, sie sei für überhöhte Rechnungen der C._____ an die D._____-Gesellschaften verantwortlich. Sie habe als Betrügerin Schuld an allem. Sie sei daraufhin "extrem verstört" bzw. "äusserst verängstigt" gewesen; der Beschwerdegegner habe ihr strafbare Handlungen vorgeworfen, die aber (sinngemäss) haltlos seien (Urk. 16/1/1 Rz 5–11). 5.2. Die Staatsanwaltschaft fasste in der angefochtenen Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2023 zusammen (Urk. 3/1 E. 2). Sie führte aus, dass der Beschwerdegegner die Aussagen verweigert habe (ebd. E. 3). Über die Aussagen der Beschwerdeführerin hinaus seien keine weiteren Beweismittel vorhanden, weshalb sich der angezeigte Sachverhalt nicht in anklagegenügender Weise erstellen lasse (ebd. E. 5). Die (gel-

- 7 tend gemachten) vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin gerichteten Worte erfüllten, selbst wenn sie erfolgt sein sollten, mangels der erforderlichen Schwere den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht (ebd. E. 6). Auch der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sei mangels "gewaltähnlicher Intensität" nicht erfüllt (ebd. E. 7). Da die Beschwerdeführerin sich nicht mehr genau an die geäusserten Schimpfworte erinnere und die Worte "Betrügerin" oder "Verräterin" nicht direkt (gemeint wohl: wörtlich) gefallen seien, lasse sich auch der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht anklagegenügend erstellen. Zudem tangierten diese Äusserungen nicht den strafrechtlich geschützten und im Vergleich zum Zivilrecht engeren Bereich der Ehre (ebd. E. 8). Der vorliegende Streit sei rein zivilrechtlicher Natur, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (ebd. E. 9). 5.3. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die Staatsanwaltschaft habe selbst implizit einen Anfangsverdacht angenommen (Urk. 2 Rz 5–8 sowie vorn E. II.2.1). Ein Anfangsverdacht sei gegeben, da die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 (vgl. Urk. 16/4/1) glaubhaft seien. Sie habe die Vorwürfe nicht übertrieben oder dramatisiert dargestellt, sondern auch Unsicherheiten erwähnt. Während der Einvernahme habe sie gezittert und sei in Tränen ausgebrochen, was auf ihren damaligen emotionalen Zustand zurückzuführen sei (Urk. 2 Rz 13). G._____, die beim Vorfall teilweise anwesend gewesen sei, habe in ihrer schriftlichen Stellungnahme berichtet, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Verlassen des Büros auf die Beschwerdeführerin eingeredet habe. Sie (G._____) könnte in einer parteiöffentlichen Einvernahme konkrete Angaben zum Inhalt der Äusserungen und zum damaligen Zustand der Beschwerdeführerin machen. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Vorfall ihren Vorgesetzten, Dr. H._____, angerufen habe, könne dieser ihre Aussagen verifizieren (ebd. Rz 14). Weitere von ihr bezeichnete Personen könnten potenziell Aussagen zum Tatgeschehen oder zu ihrem damaligen Zustand machen. Es gebe folglich, anders als die Staatsanwaltschaft geltend mache, Tatzeugen (ebd.). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Staatsanwaltschaft verlange zu Unrecht erhöhte Anforderungen an den Anfangsverdacht mit der Begründung, zwi-

- 8 schen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner würden zivilrechtliche Auseinandersetzungen laufen. Richtig sei vielmehr, dass sie vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen habe annehmen müssen, dass ihr durch den Beschwerdegegner ein künftiges Übel drohe (ebd. Rz 15). Sein Verhalten sei als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren, da er aufbrausend, energisch, anklagend und laut gewesen sei und ihr somit konkludent ein Übel angedroht habe. Aufgrund der Umstände wisse sie, wozu er fähig sei. Er könne rechtliche oder tatsächliche Schritte gegen sie einleiten und sie in ihrer Freiheit oder ihrer körperlichen Integrität verletzen, da er ihr körperlich überlegen sei (ebd. Rz 17–22). Da der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Weg versperrt habe, erscheine sein Verhalten mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht eindeutig straflos. Eventualiter sei zu prüfen, ob eine versuchte Tatbegehung vorliege (ebd. Rz 23). Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 11. Mai 2023 auf die Frage nach den vom Beschwerdegegner verwendeten Worten ausgesagt, er habe ihr (u. a.) vorgeworfen, dass sie "betrogen habe". Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach sie sich nicht mehr genau an die Schimpfwörter erinnere, seien demnach unzutreffend. Folglich liege ein Anfangsverdacht auf Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vor (ebd. Rz 24). 5.4. Der Beschwerdegegner entgegnet in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, auch bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen könne eine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn sich aus den gesamten Umständen ergebe, dass eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheine (ebd. Rz 17 f.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, da sie einerseits gesagt habe, "mega" Angst vor ihm gehabt zu haben. Andererseits habe sie ausgesagt, dass sie sich verbal gewehrt habe. Zudem sei widersprüchlich, wenn sie zwar grosse Angst gehabt haben will, aber dennoch nach dem Vorfall ohne Begleitung wieder ins Bürogebäude zurückgekehrt sei. Sie habe ausgesagt, dass man "ja mal einen schlechten Tag haben" könne, aber der Beschwerdegegner sich nie entschuldigt habe. Diese Äusserung lege nahe, dass sie nicht in strafrechtlich relevan-

- 9 ter Weise in Angst und Schrecken versetzt worden sei (ebd. Rz 19). Seltsam sei, dass der Beschwerdeführerin nicht in den Sinn gekommen sein will, die Polizei zu rufen, stattdessen aber Dr. H._____ angerufen habe. Dies sei vor allem deshalb seltsam, weil sie geltend mache, sie habe nicht in die Geschäftsstreitigkeiten involviert werden wollen. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin bereits Partei für ihren Vorgesetzten ergriffen habe und der Vorfall zur Durchsetzung von dessen Zivilforderung aufgebauscht worden sei oder sie sich durch ihn habe instrumentalisieren lassen. Die Anwältin der Beschwerdeführerin habe bereits die Ehefrau von Dr. H._____ in einem Strafverfahren (im Zusammenhang mit diesem und dem Beschwerdegegner) vertreten (ebd. Rz 20). Aus seiner Strafanzeige vom 22. Mai 2023 ergebe sich, dass er sich am 25. Januar 2023 nur zufällig im 4. Obergeschoss aufgehalten habe. Er habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin versuche, die neue Buchhalterin der D._____ AG zu "vergraulen". Anlässlich des zufälligen Aufeinandertreffens habe er der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass er dieses Verhalten nicht in Ordnung fände, und sie gebeten, dieses Verhalten zu unterlassen. Er sei daraufhin mit dem Lift ins Erdgeschoss gefahren, um an einer Sitzung teilzunehmen. Er sei im Erdgeschoss erneut auf die Beschwerdeführerin getroffen, die sich von sich aus gerechtfertigt habe. Er habe nur entgegnet, dass man als Buchhalterin dafür verantwortlich sei, wenn man "zu Gunsten von H._____ die erbrachten Leistungen mit über 200% verrechne". Daraufhin sei die Beschwerdeführerin gegangen (ebd. Rz 21 mit Hinweis auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige, die der Kammer nicht vorliegt). Erstaunlich sei auch, dass bereits ein Tag nach dem Vorfall ein Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ im Namen der C._____ an ihn verfasst worden sei. Das Schreiben wecke ebenfalls den Verdacht, dass der Vorfall aufgebauscht und instrumentalisiert werde (Rz 22; vgl. Urk. 16/5/1). Auch die Mandatsübernahme von Rechtsanwältin X1._____ bestärke diesen Verdacht. Sie habe bereits die Ehefrau von Dr. H._____ in einem anderen Strafverfahren gegen ihn vertreten (ebd.). Es lägen folglich nur rein zivilrechtliche Streitigkeiten vor (Urk. 18 Rz 23). Die von der Beschwerdeführerin genannten Personen seien als Zeugen ungeeignet (ebd. Rz 24). Der Beschwerdegegner führt zur rechtlichen Würdigung aus, er habe die Beschwerdeführerin sachlich auf ein Fehlverhalten hingewiesen. Dies erfülle den Tat-

- 10 bestand der Drohung nicht (ebd. Rz 25–29). Er habe die Beschwerdeführerin nicht verfolgt, nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder übermässig verbal mit Vorwürfen überhäuft. Folglich sei auch der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt (ebd. Rz 30–33). Schliesslich macht er (sinngemäss) geltend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme nicht ausgesagt, sie sei als "Betrügerin" beschimpft worden. Die Aussagen, die er getätigt haben soll, seien nicht ehrverletzend. Der Tatbestand der Beschimpfung sei nicht erfüllt (ebd. Rz 34–37). 6. 6.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist, dass der Täter ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellt (BGE 106 IV 128; Urteil BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). 6.2. Der Beschwerdegegner bestritt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2023 die Vorwürfe und verweigerte im Übrigen die Aussagen (Urk. 16/3/1 F/A 8 ff.; F/A 24 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass er mit seinem Verhalten (vgl. E. II.6.1), sofern dieses wie vorgeworfen erfolgt sein sollte, kein Übel angedroht hat, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hingestellt hat. Ausdrückliche verbale oder durch Gesten ausgedrückte Drohungen hat er nach Darstellung der Beschwerdeführerin nicht geäussert (Urk. 16/4/1 F/A 22–28). Auf die Frage nach der konkreten Drohung gab diese etwa an, dass er sie "[m]it seinem Auftreten, mit seiner Stimme, mit seiner Art" bedroht habe (ebd. F/A 22). Sie führt zwar grundsätzlich zu Recht aus, dass auch konkludentes Verhalten als Drohung erscheinen kann. Das von ihr beschriebene Verhalten des Beschwerdegegners erscheint (auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme von G._____, vgl. Urk. 16/6/3) indes bloss als ein Versuch, sie zur Rede zu stellen. Ob dies in der Sache zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unberechtigterweise berufliche bzw. geschäftliche Verfehlungen vorgeworfen hätte, könnte darin keine Drohung erblickt werden, auch dann nicht, wenn dies "aufbrausend", "energisch", "anklagend" und "laut" (vgl. Urk. 16/4/1 F/A 28) erfolgt

- 11 sein sollte. Erst recht erreicht das von ihr geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners nicht den Charakter und die Intensität einer "schweren Drohung" im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Auch der Hinweis auf eine (möglicherweise tatsächlich vorliegende) körperliche Überlegenheit des Beschwerdegegners begründet keinen Anfangsverdacht auf Drohung, zumal über körperliche Aggressionen oder gar Gewalt von diesem nichts bekannt ist und auch entsprechende Vorwürfe, soweit ersichtlich, nie erhoben wurden. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführerin nicht möglicherweise sehr unangenehm gewesen sein oder sie sogar gezittert und geweint haben könnte, als sie nach dem Vorfall in die Küche zurückkehrte (vgl. Urk. 2 Rz 19; Urk. 16/4/1 F/A 63 ff.). Wie sie selbst aber zutreffend anmerkt (Urk. 2 Rz 18), ist bei der Prüfung des Tatbestands ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil BGer 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 5.1.1). Nach diesem Massstab führt ein Verhalten wie mutmasslich dasjenige des Beschwerdegegners nicht zu Schrecken oder Angst bei Betroffenen in dem Sinne, dass deren Gemüt heftig erschüttert würde. Aus diesen Gründen ist ein Anfangsverdacht auf Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu verneinen. 7. 7.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.3).

- 12 - 7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei im 4. Obergeschoss eine Armlänge entfernt vor ihr gestanden. Sie konnte das Büro offenbar problemlos verlassen (vgl. Urk. 16/4/1 F/A 34 f.). Der Vorfall habe höchstens 20 Sekunden gedauert. Ein Aufhalten durch den Beschwerdegegner habe nicht stattgefunden (ebd. F/A 36 f.). Wie bereits erwähnt (E. II.7.2), erscheint sein Verhalten (so wie von ihr geschildert) als ein Versuch, sie wegen beanstandeter Rechnungen und einer angeblichen Weitergabe von Geschäftsinformationen zur Rede zu stellen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, erfüllte diese kurze, wenige Sekunden dauernde Vorhaltung den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin festhalten oder auf andere Weise am Verlassen des Büros bzw. am Weitergehen hindern wollte, bieten ihre Aussagen nicht, weshalb auch kein Verdacht auf eine versuchte Tatbegehung gegeben ist. Zwar sind die Parteien offenbar im Erdgeschoss wieder aufeinandergetroffen. Aber selbst wenn er sich vor sie gestellt haben sollte, als sie das Haus verlassen wollte, erfüllt dies den Tatbestand der Nötigung ebenfalls (noch) nicht. Sie konnte offenbar ohne Schwierigkeiten an ihm vorbeigehen und das Haus verlassen. Er hat sie (nach ihrer Darstellung) nicht daran gehindert, ihn zu passieren. Er hat auch nicht versucht, sie anschliessend wieder einzuholen oder festzuhalten. Unter diesen Umständen bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht auf eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnten. 8. 8.1. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 1). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (Ur-

- 13 teil BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2). 8.2. Die Beschwerdeführerin gab an der Einvernahme vom 11. Mai 2023 auf die Frage, wie sie beschimpft worden sei, Folgendes zu Protokoll: "Dass ich betrogen habe. Ich hätte die Buchhaltung nicht richtig geführt. Ich hätte Rechnungen ausgestellt, welche nicht richtig waren. Wer Rechnungen ausstellt, welche nicht richtig sind, ist man ein Betrüger. Ich hätte interne Geschäftsinformationen verraten" (Urk. 16/1/4 F/A 51). Unklar ist, ob die Passage "Wer Rechnungen ausstellt, welche nicht richtig sind, ist man ein Betrüger" eine Äusserung des Beschwerdegegners darstellen soll oder ob die Beschwerdeführerin damit dessen Vorwurf (wonach sie die Buchhaltung nicht richtig geführt habe) einordnet. Die Frage kann offenbleiben. Die Äusserungen, sofern sie erfolgt sind, beziehen sich nach den gesamten Umständen und dem konkreten Anlass auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem spezifischen Zusammenhang, nämlich als Buchhalterin der C._____. Sie soll ihre Arbeit (im Zusammenhang mit Rechnungen und Geschäftsinformationen) angeblich nicht korrekt ausgeführt haben. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung bzw. eine Eignung, sie als Person im sittlich-moralischen Bereich herabzuwürdigen, liegen nicht vor. Gemäss G._____ sagte der Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin: "Das war nicht okay, was du gemacht hast" (Urk. 16/6/3). Diese Äusserung bezog sich offensichtlich auf ein konkretes berufliches bzw. geschäftliches mutmassliches (Fehl-) Verhalten und erscheint bei objektiver Betrachtung

- 14 nicht als sittlich-moralische Herabwürdigung der Beschwerdeführerin als Person. Abgesehen davon müssen Äusserungen von einer gewissen Erheblichkeit sein, um sie als strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 173 ff. StGB einstufen zu können. Selbst wenn der sittlich-moralische Bereich tangiert wäre, ist fraglich, ob die zitierte Äusserung diese Erheblichkeit effektiv erreichen würde. Folglich stellt das Verhalten des Beschwerdegegners im gegebenen Kontext keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn dar. Ein Anfangsverdacht auf Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ist zu verneinen. 9. 9.1. Eine Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts nach anderen Vorschriften ist weder dargetan noch erkennbar. 9.2. Da dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 3. 3.1. Der Beschwerdegegner hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 18). Er obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO).

- 15 - 3.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Art. 432 Abs. 2 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 und E. 5; Urteil BGer 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.2 f.). 3.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Entschädigung an den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu verpflichten. Die Entschädigungspflicht ist auf die Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im Bereich der Antragsdelikte (vorliegend: Drohung [Art. 180 Abs. 1 StGB] und Beschimpfung [Art. 177 Abs. 1 StGB]) beschränkt (BGE 147 IV 47, insb. E. 4.2.6). 3.4. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr nach § 2 AnwGebV. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Anwalts und der notwendige Zeitaufwand. 3.5. Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdegegner ist angemessen. Der vorliegende Fall bietet indes weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Auch der Aktenumfang hält sich in Grenzen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als wenig bis mittelmässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner hat eine knapp 9-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 18). Die Ausführungen zur Beschwerdefrist (Urk. 18 Rz 1–7) erweisen sich als unzutreffend bzw. unnötig, worauf auch die Beschwerdeführerin hingewiesen hat (Urk. 22). Weitere Ausführungen, etwa zur Mandatsübernahme von Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 18 Rz 22), sind als nicht sachdienlich zu qualifizieren. Unter Würdigung der

- 16 gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– inkl. Mehrwertsteuer angemessen. Von den Aufwendungen entfielen dabei rund zwei Drittel auf Antragsdelikte (Drohung, Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB), während rund ein Drittel auf das Offizialdelikt der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB entfällt. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Entschädigung, also Fr. 800.– inkl. Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Die verbleibenden Fr. 400.– sind dem Beschwerdegegner aus der Gerichtskasse auszurichten. 3.6. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 11). Die ihr auferlegten Kosten (Fr. 1'500.–) sowie die von ihr zu tragende Entschädigung des Beschwerdegegners (Fr. 800.–) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung aus der Sicherheitsleistung überweisen. 5. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Im Mehrbetrag (Fr. 200.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts-

- 17 mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 7. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 (gegen Empfangsbestätigung). 8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi

UE250325 — Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2026 UE250325 — Swissrulings