Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.07.2025 UE250187

July 11, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,033 words·~5 min·6

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250187-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 11. Juli 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch etc. gegen Unbekannt zum Nachteil von A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2) nicht an die Hand (Urk. 5). 2. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit Eingabe vom 15. Mai 2025 in französischer Sprache innert Frist Beschwerde, mit Beilagen (vgl. Urk. 2, Urk. 3/1-5). Am 16. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 erneut eine Eingabe, mit Beilagen, in französischer Sprache ein (Urk. 6, Urk. 7/1-4). 3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 Nachfrist angesetzt, um Übersetzungen der Eingaben vom 15. Mai 2025 und 16. Juni 2025 sowie Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/3 und Urk. 7/4 in deutscher Sprache nachzureichen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdeführer 1 der hiesigen Kammer diverse E-Mails zukommen liess (vgl. Urk. 12/1-4), wurde er mit E-Mail vom 23. Juni 2025 – zusammengefasst – darauf hingewiesen, dass gewöhnliche E-Mails nicht gültig und nicht fristwahrend seien; weitere E-Mails, die keine Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur enthalten würden, und/oder nicht über eine anerkannte Zustellplattform an die für den elektronischen Rechtsverkehr zur Verfügung gestellte E-Mailadresse eingereicht würden, würden ohne Weiterungen, d.h. ohne Reaktion oder Antwort, abgelegt (Urk. 13). Mit Eingangsanzeige vom 25. Juni 2025 teilte das Bundesgericht mit, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2025 eingereicht hätten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 Übersetzungen der obgenannten Eingaben bzw. Beilagen ein. Gleichzeitig beantragten sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und teilten mit, dass sie gegen die Kautionierung Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hätten (Urk. 16, Urk. 17/1-12). In der Beschwerdeschrift beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

- 3 - Verfügung (vgl. Urk. 17/3). Mit formungültigem E-Mail vom 30. Juni 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 18). 4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. 5. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 näher einzugehen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. An den Inhalt einer Strafanzeige werden gewisse Anforderungen gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO (StPO-Riedo/Boner, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 301 N 11). 3. Es kann zunächst in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwer-

- 4 deführer 1 und 2 erwähnen in ihren Eingaben zwar diverse Ereignisse. Aus ihren unsubstantiierten Behauptungen ergeben sich jedoch keine Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen zu ihrem Nachteil. Mithin lassen sich ihren Ausführungen – soweit verständlich – keine nachvollziehbaren bzw. glaubhaften Anhaltspunkte für konkrete strafrechtlich relevante Sachverhalte entnehmen. So vermag z.B. das Vorbringen, dass sie bzw. die Beschwerdeführerin 2 von einem Sicherheitsmitarbeitenden angesprochen wurden, keinen Hinweis für ein strafbares Verhalten zu begründen. Zusammenfassend ergibt sich aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführer 1 und 2 kein hinreichender Tatverdacht für konkrete strafrechtlich relevante Sachverhalte zu ihrem Nachteil. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten in der Beschwerde nichts vor, was an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer 1 und 2 (vgl. Urk. 16, Urk. 17/9) rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. 3. Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)  das Bundesgericht, ad 7B_579/2025 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 6 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

UE250187 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.07.2025 UE250187 — Swissrulings