Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250135-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Gestützt auf eine Strafanzeige von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 29. November 2022 (Urk. 17/1/1 S. 3) bzw. 8. Dezember 2022 (Urk. 17/2/1 F/A 4) rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 3. Februar 2023 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung aufgrund eines Vorfalls unter Mitinsassen in der JVA Pöschwies am 27. November 2022 (Urk. 17/1/1). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2023, bei der der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt wurde, sowie mit Schreiben vom 23. Februar 2023 erhob er seinerseits Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner betreffend versuchten Mord, einfache bzw. versuchte schwere Körperverletzung und Drohung sowie weitere Delikte (Urk. 17/3/1 F/A 3 ff.; Urk. 17/11/1; Urk. 17/1/2 [Nachtragsrapport]). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte mit Verfügungen vom 24. März 2025 sowohl die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer als auch jene gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3/3; Urk. 5 = Urk. 3/1) ein. 2. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (Urk. 5) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung als amtliche Verteidigung amtete, mit Eingabe vom 10. April 2025 innert Frist (vgl. Urk. 18; Urk. 17/16) Beschwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner durch die Staatsanwaltschaft. Zudem sei diese anzuweisen, ihn als Auskunftsperson einzuvernehmen (ebd. S. 2). 3. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde dem Rechtsvertreter Frist gesetzt, um eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO gesetzt (Urk. 6). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 9 S. 2) reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht ein (Urk. 13/1) und stellte namens des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft reichte
- 3 ihre Akten elektronisch ein (vgl. Urk. 17). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 19). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 27). Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eine Replik (Urk. 32). 4. Infolge der Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers und der hohen Geschäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in einer teilweise anderen Besetzung als angekündigt. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht durch die behaupteten Straftaten des Beschwerdegegners eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geltend. Da er Strafantrag gestellt hat (Urk. 17/11/1), hat er sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei den angezeigten Straftaten teilweise um Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess der Beschwerdefüh-
- 4 rer zudem bestätigen, dass er sich am Strafverfahren beteiligt (Urk. 17/10/13 Ziff. 5). Er hat sich demnach als Privatkläger konstituiert und ist somit zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2023 ausgesagt, dass der Beschwerdegegner ihn in den Genickbereich getreten und ihn bis zur Ohnmacht gewürgt habe (Urk. 5 E. 3). Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer zudem Strafanzeige wegen Mordversuchs etc. gestellt (ebd. E. 4). Die Staatsanwaltschaft habe beide Parteien zur Einvernahme für den 6. September 2024 vorgeladen, zu der lediglich der Beschwerdegegner erschienen und – in Anwesenheit des Verteidigers bzw. Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – befragt worden sei (ebd. E. 5). Der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe bestritten und ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer hochgehoben und sei mit ihm zu Boden gegangen. Der Beschwerdeführer habe zuvor während Monaten sämtliche Insassen provoziert (ebd. E. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei auch der Vorladung auf den 18. November 2024 nicht gefolgt (ebd. E. 8). Am 21. November 2024 seien drei Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden (ebd. E. 9). Der dritten Vorladung (auf den 16. Januar 2025) sei er erneut nicht gefolgt und habe ausrichten lassen, er sei krank. Er sei aufgefordert worden, ein Arztzeugnis einzureichen, was ihm nicht gelungen sei. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, dass er sich bereits am Abend vor der Einvernahme nicht gut gefühlt habe. In der JVA Pöschwies sei es aber schwierig, einen Arzttermin zu erhalten (ebd. E. 10 mit Hinweis auf Urk. 17/10/13). Gemäss der Staatsanwaltschaft ist dies als unentschuldigtes Nichterscheinen zu werten (ebd. E. 11). Ein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (sowie gegen den Beschwerdeführer) habe sich aber ohnehin nicht erhärten lassen, da keiner der Zeugen die Version des Beschwerdeführers habe bestätigen können (ebd. E. 12). Seine Version sei "niemals in verfahrensgeeigneter Form vorgebracht" worden (ebd.). Trotz dreimaliger Gelegenheit habe der Beschwerdefüh-
- 5 rer nicht persönlich einvernommen werden können, obwohl dies für die Konkretisierung seiner Vorwürfe unabdingbar gewesen wäre (ebd. E. 13). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, er habe dreimal einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet. Sie folgere daraus implizit, dass er sein Recht verwirkt habe, als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen (Urk. 2 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer sei der Einvernahme vom 16. Januar 2025 jedoch nicht unentschuldigt ferngeblieben. Er sei krank gewesen. Es sei ihm (sinngemäss) nicht möglich gewesen, ein Arztzeugnis zu beschaffen (ebd. Ziff. 9–11). Grund für das Fernbleiben an den beiden vorherigen Terminen sei sein generell schlechter Gesundheitszustand gewesen (ebd. Ziff. 12 mit Hinweis auf Urk. 3/4). Als Privatkläger habe er das Recht, seinen Standpunkt in einer parteiöffentlichen Einvernahme darzulegen. Die Staatsanwaltschaft verletze dieses Recht. Sie habe den Sachverhalt nicht abgeklärt (ebd. Ziff. 13). Schliesslich habe die den 16. Januar 2025 betreffende Vorladung keinen Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen enthalten (ebd. Ziff. 14). 3.3. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, keine der befragten Personen habe die Version des Beschwerdeführers (betreffend Treten und Würgen durch den Beschwerdegegner) bestätigt (Urk. 23 Ziff. 1). Auch der Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 18. Dezember 2022 enthalte keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung durch Würgen (ebd.). Weiter macht der Beschwerdegegner geltend, der Beschwerdeführer sei der für den 16. Januar 2025 vorgesehenen Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben (ebd. Ziff. 2). Denn der behauptete Verhinderungsgrund wäre ohne Weiteres zu belegen gewesen, sei es durch ein Arztzeugnis oder mittels einer durch den Rechtsvertreter eingeholten Erklärung bzw. eines Schriftenwechsels mit der JVA Pöschwies (ebd. Ziff. 2.2). Hingegen befinde sich in den Akten eine E-Mail vom 16. Januar 2025, demzufolge die JVA mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme nicht kommen wolle. Auch einer E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass letzterer nicht krank gewesen sei, sondern nicht zur Einvernahme habe kommen wollen (ebd. mit Hinweis auf Urk. 17/10/11). Das Beschleunigungsgebot verbiete es, dem Beschwerdeführer eine vierte Gelegenheit für eine Einver-
- 6 nahme einzuräumen (ebd. Ziff. 2.4). Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2023 betreffend das Kerngeschehen widersprüchlich. Dieser Widerspruch würde auch im Falle einer weiteren Befragung bestehen bleiben (ebd. Ziff. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer sei schliesslich unglaubwürdig, da er offensichtlich mit seiner Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner diesen zum Rückzug seiner Anzeige habe bewegen wollen (ebd. Ziff. 3.3). 3.4. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, Verhinderungsgründe müssten "soweit [wie] möglich" belegt werden (Urk. 32 Ziff. 1). Der Hinweis des Beschwerdegegners auf den Mailverkehr (vgl. Urk. 17/10/11) vermöchte die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei krank gewesen, nicht zu widerlegen. Wer krank sei, könne und wolle einen Termin nicht wahrnehmen (ebd. Ziff. 2). Auch aus dem Umstand, der Beschwerdeführer habe am 16. Januar 2025 nicht zurückgerufen, könne nicht abgeleitet werden, er sei nicht krank gewesen (ebd.). Schliesslich sei eine vom Beschwerdegegner vorgenommene Beweiswürdigung nicht von Belang (ebd. Ziff. 3 mit Hinweis auf Urk. 23 Ziff. 3). 4. 4.1. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass weder Personal- noch Sachbeweise vorliegen, die die Darstellung des Beschwerdeführers stützen. C._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2022 aus, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer gepackt, woraufhin beide zu Boden gefallen seien (Urk. 17/4/1 F/A 16). Ein Würgen durch den Beschwerdegegner erwähnte er nicht (ebd. F/A 6 ff.). Am Folgetag sagte auch D._____ aus, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer von hinten mit beiden Armen gepackt und "ihn einfach nur auf den Boden [gelegt]" (Urk. 17/4/2 F/A 6). Seine Darstellung beinhaltete ebenfalls kein Würgen durch den Beschwerdegegner (ebd.). Der Zeuge E._____ verneinte, ein Würgen durch den Beschwerdegegner gesehen zu haben (Urk. 17/4/4 F/A 26, 40). Er habe auch nicht beobachtet, dass der Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer eingeschlagen hätte (ebd. F/A 12). Der Zeuge F._____ gab an, nicht gesehen zu haben, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ins Genick getreten habe. Dass dieser von jenem gewürgt wor-
- 7 den sein soll, bezeichnete er als "Chaibenseich" (Urk. 17/4/6 F/A 23 f.). Keiner der Befragten stützte schliesslich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ein weiterer Insasse ihm zu Hilfe gekommen sei und den Würgegriff gelöst habe (vgl. Urk. 17/3/1 F/A 8). Auch dass weitere Insassen im Sinne seiner Version ausgesagt hätten (vgl. so der Beschwerdeführer, ebd. F/A 8), ist nicht zu sehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall vom 27. November 2022 offenbar lediglich Nackenschmerzen geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 17/7/1 S. 1; Urk. 17/7/2 S. 2). Zu Recht macht der Beschwerdegegner auch geltend, der Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 18. Dezember 2022 enthalte keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung durch Würgen (vgl. Urk. 3/4). Soweit ersichtlich, brachte der Beschwerdeführer erstmals an der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2023 vor, der Beschwerdegegner habe ihn ins Genick getreten und gewürgt (Urk. 17/3/1 F/A 3). Die Aussagen in dieser Einvernahme wirken indes zusammenhanglos und letztlich konfus (vgl. ebd. F/A 3 ff.). Der Beschwerdeführer war dem Protokoll zufolge auch nicht ernsthaft bemüht, eine sachliche Darstellung abzugeben (ebd.). 4.2. Mit dem Beschwerdegegner ist zudem auch festzustellen, dass Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht zur Einvernahme vom 16. Januar 2025 habe erscheinen können. Ein Arztzeugnis oder eine Bestätigung seitens der JVA Pöschwies wäre für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, anders als dieser geltend macht (Urk. 2 Ziff. 9–12; Urk. 32 Ziff. 1), problemlos erhältlichzumachen gewesen. Es liegen stattdessen Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Möglichkeit – nicht gewillt war, zur Einvernahme zu erscheinen (vgl. Urk. 17/10/11 S. 1, wonach die JVA Pöschwies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben soll, dass der Beschwerdeführer nicht kommen wolle; vgl. zudem die Mitteilung des Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer nicht erscheinen wolle, ebd. S. 3). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner letztlich nur halbherzig aufrechterhalten hat, wohingegen die Polizei und die Staatsanwaltschaft an mehreren Terminen Einvernahmen durchgeführt haben und den Vorwürfen ernsthaft nachgegangen sind.
- 8 - 4.3. Dem Beschwerdegegner ist folglich im Ergebnis beizupflichten, dass eine staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zum (rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden) Vorfall keine neuen Erkenntnisse bringen, sondern allenfalls zu einer unklaren Beweislage führen würde. Unter diesen Umständen gebietet das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), auf eine erneute Vorladung des Beschwerdeführers zu verzichten und das Verfahren einzustellen. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt, so dass ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er liess jedoch ein Gesuch stellen um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 12 S. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die bedürftige Privatklägerschaft im Strafprozess wird dieser verfassungsmässige Anspruch in Art. 136 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung steht die unentgeltliche Rechtspflege (auch) dem Opfer im Sinne von Art. 116 StPO zur Durchsetzung seiner nicht aussichtslosen Strafklage zu (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Inhaltlich umfasst die unentgeltliche Prozessführung die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten (Abs. 2 lit. a und b). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Vorwurfs der Körperverletzung etc. als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. 2.2. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügungen waren für den Beschwerdeführer möglicherweise missverständlich. Die Staatsanwaltschaft legte den Schwerpunkt ihrer Begründung auf das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers und dieser fasst dies möglicherweise so auf, dass sie implizit die Auffassung vertreten habe, die Verfahrenseinstellung sei eine zulässige Säumnisfolge gemäss Art. 205 StPO (vgl. Urk. 2 Ziff. 8, wo von Ver-
- 9 wirkung eines Rechts die Rede ist). Auch ist beim Beschwerdeführer möglicherweise der Eindruck entstanden, die Staatsanwaltschaft halte eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Abklärung der Vorwürfe (weiterhin) an sich für notwendig. Wie vorne gezeigt wurde, ist dies nicht der Fall. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Beweislage erst bei genauerer Betrachtung (und nicht schon bei bloss vorläufiger Prüfung der Prozessaussichten) eine Verurteilung des Beschwerdegegners als ausgeschlossen erscheinen lässt, weshalb die Strafklage bzw. die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hinreichend dargetan (Urk. 13/2–3). Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen; er ist von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit sowie den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu befreien und diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Beschwerdegegner obsiegt im Beschwerdeverfahren. Nach der Praxis der hiesigen Kammer wird die bereits bestellte amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich anerkannt. Rechtsanwalt Y._____ amtet daher auch im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zuzusprechen. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach den Kriterien von § 2 AnwGebV. In Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers für die (ohne Rubrum und Anträge) gut fünfseitige Beschwerdeantwort erscheint das geltend gemacht Honorar von Fr. 1'270.70 (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 24) angemessen, weshalb er in diesem Umfang zu entschädigen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- 10 - 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'270.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi