Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 02.09.2025 UE250133

September 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,285 words·~16 min·4

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250133-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 2. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. März 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Nötigung etc. erstatten (Urk. 3/5). Hintergrund der Strafanzeige bildet im Wesentlichen die Rückzahlung eines Darlehens. Gemäss Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin ihn dazu gedrängt, ihr den Betrag von Fr. 9'200.– zurückzuzahlen, obwohl sie in der Vergangenheit mitgeteilt habe, das Darlehen in eine Schenkung umzuwandeln. Sie habe ihn zudem genötigt, gegen seinen Willen Dokumente zu unterzeichnen und diverse Personen benutzt, um ihn zur Rückzahlung zu drängen (Urk. 3/5 und Urk. 3/2 S. 1). 2. Mit Verfügung vom 25. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 6 = 3/2). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 7. April 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/3-4 und Urk. 10/6) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren." 3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310

- 4 - StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 In der Strafanzeige vom 26. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, sie habe ihn zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 9'200.– gedrängt, obwohl sie am 12. Oktober 2024 ausdrücklich mitgeteilt habe, sie werde das Darlehen in eine Schenkung umwandeln und der Betrag sei nicht mehr geschuldet. Zwischen 2020 und 2024 habe er der Beschwerdegegnerin gesamthaft Fr. 61'170.– geliehen und dieses Darlehen am 16. Dezember 2024 mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt. Nach einem Besuch bei ihren Eltern am 23. Dezember 2024 habe sie ihn unter Druck gesetzt, sie zwei Tage später in Zürich zu treffen. Dort habe sie ihn gezwungen, ein von ihr vorbereitetes Dokument zu unterzeichnen, wonach er auf sämtliche offenen Forderungen verzichte. Dabei habe sie ihm mit einer Betreibung oder der Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro gedroht. Zusätzlich sei ein weiteres Dokument unterzeichnet worden, wonach beide Parteien auf die Einleitung einer Betreibung verzichten würden. Am 19. November 2024 habe er eine Beziehung zu einer Frau namens C._____ aufgebaut. Ab Januar 2025 habe die Beschwerdegegnerin diese Beziehung benutzt, um ihn unter Druck zu setzen – unter anderem mit dem Ziel, die Fr. 9'200.– zurückzuerhalten und das Mandat mit seiner Anwältin zu beenden. Es bestehe der Verdacht, dass dies durch die Beschwerdegegnerin organisiert worden sei. Zudem habe sie ihm erklärt, sie sei mit einer Notarin, einem Wirtschaftsfachmann sowie einem Staatsanwalt befreundet, welche sie unentgeltlich berieten. Darüber hinaus habe sie ihn mehrfach bei ihren Eltern einer "Gehirnwäsche" unterzogen. Die Eltern sowie C._____ hätten gezielt Druck auf ihn ausgeübt. Dabei sei der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen, dass er an einem Hirntumor leide und daher besonders leicht zu beeinflussen sei. Durch diese mehrschichtige Druckausübung habe sie erreicht, dass er ihr trotz vorherigem Verzicht erneut Geld ausbezahlt, zwei Dokumente gegen seinen Willen unterzeichnet und auf seine eigenen Forderungen verzichtet habe (Urk. 3/5 S. 2 ff.).

- 5 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Geld geliehen habe. Es sei jedoch fraglich, ob es sich dabei (nach wie vor) um ein Darlehen handle oder ob daraus zwischenzeitlich eine Schenkung geworden sei. Dies sei eine zivilrechtliche Frage, welche auf dem Zivilweg zu klären sei, genauso wie die Frage, ob die unterzeichneten Vereinbarungen rechtsgültig seien oder ob ein Willensmangel bestanden habe. Bei der Ankündigung, rechtliche Schritte im Sinne einer Betreibung einzuleiten, handle es sich um das gesetzlich vorgesehene Mittel, um eine Forderung durchzusetzen. Ebenso sei es legitim, eine Forderung an ein Inkassobüro abzutreten. Damit fehle es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels, weshalb eine Bestrafung wegen Nötigung oder Drohung entfalle. Hinweise auf einen Betrug ergäben sich aus der Strafanzeige keine (Urk. 6 S. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde mehrheitlich die bereits in der Strafanzeige gemachten Vorbringen. Sodann führte er aus, aufgrund seines Hirntumorleidens ein besonders schutzwürdiges Opfer zu sein. Er habe der Beschwerdegegnerin ein Darlehen von Fr. 61'170.– gewährt, wovon lediglich Fr. 7'130.– zurückbezahlt worden seien. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits habe ihm Fr. 10'000.– geliehen, wovon Fr. 3'000.– zurückbezahlt worden seien. In einer existenzbedrohenden finanziellen Lage im Jahr 2024, welche der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, habe sie zunächst auf eine Rückforderung verzichtet, später dennoch Druck auf ihn ausgeübt – auch über Drittpersonen. Er sei der Ansicht, dass er durch Drohungen zu einem Verhalten gezwungen worden sei, das seinem Willen widersprochen habe, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. Eine besondere Intensität des Zwangs sei hierfür nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die eingesetzten Mittel – insbesondere Betreibung und Inkasso – nur bezüglich der Forderung der Beschwerdegegnerin legitim seien, nicht jedoch im Zusammenhang mit seiner Forderung. Selbst bei unterstellter Legitimität bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck, da nur die Beschwerdegegnerin profitiert habe, während er auf Fr. 54'040.– verzichtet und zusätzlich Fr. 7'000.– habe leisten müssen. Eventualiter liege auch ein Betrugsverdacht vor, da ein arglistiges Lügengebäude im Raum stehe. Die entsprechenden

- 6 - Abklärungen könne einzig die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Ermittlungen vornehmen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (mindestens) ein Darlehensgeschäft gegeben hat. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass er der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Geld schulde bzw. geschuldet habe. Er macht jedoch geltend, dass eine gegenseitige Schuld bestehe und sie ihn – nachdem sie zunächst auf ihren Teil der Forderung verzichtet habe – unter Androhung der Einleitung einer Betreibung und mit weiteren Mitteln genötigt habe, den an sie noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. 4.2 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2 m. w. H.). Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nötigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3 m. w. H.).

- 7 - Die Androhung einer Betreibung bei Nichtbezahlung einer bestrittenen Forderung kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Androhung eines ernstlichen Nachteils subsumiert werden und, soweit Rechtswidrigkeit vorliegt, einen Nötigungsversuch darstellen. Dient die Betreibungsandrohung der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung, ist Rechtswidrigkeit gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3). Nötigung scheidet jedoch unter Umständen aus, wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch zu haben glaubt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Aus der Sachdarstellung in der Strafanzeige, der Beschwerde sowie den beigezogenen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin am 24. November 2023 einen Darlehensvertrag über Fr. 10'000.– schlossen, wobei der Beschwerdeführer als Darlehensnehmer fungierte (Urk. 10/2/2). Gemäss den darin festgehaltenen Modalitäten war das Darlehen auf erstes Verlangen der Darlehensgeberin innert einer Frist von sechs Monaten ab Geltendmachung zurückzuzahlen (Urk. 10/2/2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin kündigte das Darlehen per April 2024 und setzte dem Beschwerdeführer eine Rückzahlungsfrist bis Ende Jahr. In der Folge erfolgten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'950.–. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Restbetrag von Fr. 7'000.– bis spätestens 31. Dezember 2024 zu überweisen, wobei sie anmerkte, ihm Fr. 50.– "für D._____" zu schenken (vgl. Urk. 10/ 2/4). Anschliessend erinnerte sie ihn mehrfach an die noch ausstehende Rückzahlung (Urk.  10/2/9). Aus einer Chat-Konversation mit (mutmasslich) der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst offenbar auf die Restschuld habe verzichten wollen (vgl. Urk.  10/2/3). Am 16. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin über seine Rechtsvertreterin ein Schreiben zukommen, in welchem er nicht nur ihre Restforderung bestritt, sondern im Gegenzug eine Gegenforderung von Fr. 53'860.– geltend machte (Urk.  10/2/7). Am 23. Dezember 2024 unterzeichneten die Parteien zwei Dokumente. Im ersten Dokument mit dem Titel "Bestätigung über den Verzicht aller offenen Forderungen aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2024 von RA X._____, E._____" bestätigte der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin

- 8 und verzichtete im Gegenzug auf sämtliche in jenem Schreiben geltend gemachten Gegenforderungen (Urk. 10/2/12). Im zweiten Dokument hielten die Parteien fest, bis zum 31. Dezember 2024 auf die Einleitung gegenseitiger Betreibungen verzichten zu wollen (Urk. 10/2/13). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer wiederholt zur Rückzahlung auf. Unabhängig von der Frage, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich begründet ist, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sie mit ihrem Vorgehen ein zumindest vertretbares und grundsätzlich berechtigtes Interesse verfolgte. Die Androhung rechtlicher Schritte, namentlich einer Betreibung, stand im sachlichen Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung und stellt ein objektiv zulässiges Durchsetzungsmittel dar. Dies gilt selbst bei zivilrechtlich fraglicher Durchsetzbarkeit (z. B. infolge Verzichts oder Schenkung), da solche Fragen ausschliesslich im Zivilverfahren zu klären sind. Der Strafrechtsschutz greift nicht vor, solange das Verhalten im Rahmen gesetzlicher Mittel bleibt und kein krasses Missverhältnis vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 138 IV 13 E. 2.3.3). Weder der verfolgte Zweck (Rückzahlung) noch das eingesetzte Mittel (Betreibungsandrohung) erweisen sich als unzulässig oder rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich psychisch unter Druck gesetzt und um seine wirtschaftliche Existenz – insbesondere seinen Hof – gefürchtet zu haben, begründet dieses subjektive Empfinden keine strafbare Nötigung. Strafrechtlich relevant ist nicht das persönliche Belastungsempfinden, sondern einzig, ob ein objektiv unerlaubtes Mittel verwendet wurde. Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck fühlte, ist nachvollziehbar, genügt aber nicht für die Bejahung des Tatbestands. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf seine wirtschaftliche Existenz hatte, noch wird dargetan, worauf sich diese Angst konkret stützen soll. Die blosse Befürchtung eines wirtschaftlichen Schadens – zumal ohne entsprechende Einwirkungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin – genügt für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Zwangs im Sinne von Art. 181 StGB nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht geeignet, die für Art. 181 StGB geforderte Eingriffsintensität zu erreichen. Hinzu kommt, dass laut Beschwerdeführer seine Schwester seit Mitte Oktober 2024

- 9 seine finanziellen Angelegenheiten verwaltet. Dies wirft die Frage auf, ob er die fraglichen Zahlungen überhaupt selbständig hätte tätigen können. Sodann ist festzuhalten, dass das Ausüben von Druck – selbst wenn dieser von der betroffenen Person als belastend empfunden wird – nicht mit strafrechtlich relevantem Zwang gleichzusetzen ist. Das Strafrecht schützt nicht vor jeglicher Einflussnahme im Rahmen rechtlich zulässiger Interessenverfolgung. Vielmehr setzt der Tatbestand der Nötigung die Anwendung eines unerlaubten Mittels voraus, welches objektiv geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit einer besonnenen Person in vergleichbarer Lage in unzulässiger Weise einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2). Auch der Einwand, er sei aufgrund eines Hirntumors besonders beeinflussbar gewesen und habe die Vereinbarungen vom 23. Dezember 2024 unter Druck unterzeichnet, ist nicht geeignet, eine strafbare Nötigung zu begründen. Ob ein Vertrag wirksam zustande kam, ein Willensmangel im Sinne von Art.  23 ff. OR vorliegt oder eine Übervorteilung nach Art.  21 OR gegeben sein könnte, sind Fragen, die – wie bereits erwogen – ausschliesslich das Zivilrecht betreffen. Das Strafrecht setzt dort ein, wo klare strafbare Verhaltensweisen, wie Gewalt, arglistige Täuschung oder rechtswidrige Drohung, nachweisbar sind. Die hier geschilderte Konstellation betrifft weitgehend die zivilrechtliche Gültigkeit von Erklärungen und Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung rein zivilrechtliche Angelegenheiten darstellen, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn durch Druckausübung über Drittpersonen und gezielte Beeinflussungen zur Verpflichtung der Rückzahlung eines nicht (mehr) geschuldeten Betrags sowie zum

- 10 - Verzicht auf eigene Forderungen gebracht. Damit sei möglicherweise der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. 5.2 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Damit jemand überhaupt Geschädigter eines Betrugs im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wird mithin vorausgesetzt, dass zufolge eines durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums eine Vermögensdisposition getätigt wird die zu einer persönlichen unmittelbaren Vermögensschädigung führt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, a. a. O., N. 132 zu Art. 146 StGB). 5.3 Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin ihn am 23. Dezember 2023 unter sozialen Druck gesetzt, unter anderem durch ein Treffen bei ihren Eltern, und seine Beziehung zu Frau C._____ instrumentalisiert, um ihn zusätzlich zu beeinflussen. Er sieht darin ein Lügengebäude und wirft der Beschwerdegegnerin arglistiges Verhalten vor. Wie bereits erwogen, sind zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen; blosse Vermutungen genügen nicht (vgl. vorstehend E. II./ 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen sich auf nicht näher belegte Behauptungen, die nicht hinreichend substanziiert und in den Akten auch nicht objektiv bestätigt sind. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung wiederholt offen und transparent kommuniziert hat, insbesondere über zahlreiche Chat-Nachrichten (vgl. Urk. 10/2/9). Es fehlt an einer gezielten Täuschung über Tatsachen. Auch eine komplexe, schwer durchschaubare Lügenkonstruktion – wie sie für das Tatbestandsmerkmal der Arglist vorausgesetzt wird – ist nicht erkennbar. Die blossen sozialen oder emotionalen Verstrickungen zwischen den Beteiligten genügen für sich allein nicht, um die Opferseite in strafrechtlich relevanter Weise in die Irre zu führen. Auch bei Annahme eines psychisch belasteten Zustands des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

- 11 am 23. Dezember 2024 lässt sich kein strafrechtlich relevanter Täuschungsakt erkennen. Die Erklärung des Verzichts auf eigene Forderungen erfolgte nach Aktenlage freiwillig, ungeachtet allfälliger emotionaler Einflüsse. Eine allfällige Irrtumserregung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht erkennbar, geschweige denn eine Vermögensverfügung, die kausal auf eine arglistige Täuschung zurückzuführen wäre. Ob ein allfälliger Willensmangel oder eine Übervorteilung vorgelegen haben könnten, ist – wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgehalten – zivilrechtlich zu beurteilen (Urk. 6 S. 2). Ein Anfangsverdacht für ein Betrugsdelikt im Sinne von Art.  146 StGB liegt nicht vor. 6. Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 2 S. 1). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 4. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels Umtriebe – die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist der Beschwer-

- 12 degegnerin ebenfalls keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 13 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic

UE250133 — Zürich Obergericht Strafkammern 02.09.2025 UE250133 — Swissrulings