Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250115-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 27. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. März 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. September 2023 kam es auf dem Radweg der C._____-strasse in D._____ gemäss den vorläufigen polizeilichen Feststellungen anlässlich der Tatbestandsaufnahme zu einem mutmasslichen Auffahrunfall. A._____ (Beschwerdeführer) soll mit seinem Elektromotorfahrrad den vor ihm, mit einem nicht motorisierten Fahrrad fahrenden B._____ (Beschwerdegegner 1) von hinten touchiert haben. Dabei seien beide gestürzt und der Beschwerdeführer sei bewusstlos liegengeblieben (vgl. Urk. 20/1 [bzw. Urk. 3/5] S. 2 f.). Er wurde verletzt hospitalisiert (Urk. 20/10 [bzw. Urk. 3/4]). Am 19. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen (Urk. 20/4). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht erfüllt seien, und verfügte am 14.März 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 20/15). Zugleich überwies sie die Akten an das Statthalteramt des Bezirks Horgen, um mögliche Verkehrsregelverletzungen von Seiten des Beschwerdeführers im Übertretungsbereich zu prüfen (Urk. 20/16, vgl. auch Urk. 20/1). Die Nichtanhandnahmeverfügung hob das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2025 auf. Es stellte fest, dass sich die Annahme einer verspäteten Strafantragstellung nicht rechtfertige, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 20/25). 2. Die Staatsanwaltschaft führte am 26. Februar 2025 Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 durch (Urk. 20/27–29 [bzw. Urk. 3/- 6–7 und Urk. 3/9]) und kündigte ihnen anschliessend den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an. Zugleich räumte sie ihnen die Möglichkeit ein, innert Frist Beweisanträge zu stellen (Urk. 20/32). Von Letzterem machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 7. März 2025 Gebrauch. Ausserdem erklärte er seine Konstituierung als Pri-
- 3 vatkläger (Urk. 20/35 [bzw. Urk. 3/11]). Am 14. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung und wies im Rahmen deren Begründung die gestellten Beweisanträge ab (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/2]). 3. Mit Eingabe vom 28. März 2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 4; Urk. 6 sowie Urk. 8 und Urk. 9/1–2) Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger, eventualiter wegen (eventual-)vorsätzlicher Körperverletzung fortzuführen und dabei insbesondere die bereits bei ihr beantragten Untersuchungshandlungen durchzuführen, namentlich die Auswertung des «Board-Computers» des sichergestellten E-Bikes und die Erstellung einer technischen Unfallanalyse zum Unfallhergang sowie eines biometrischen Gutachtens zu den erlittenen Verletzungen (Urk. 2 S. 2). Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1’800.– (Urk. 6) ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 11). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden praxisgemäss und dem prozessualen Ersuchen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3) entsprechend beigezogen. Sie liegen in elektronischer Form vor (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 17), während sich der Beschwerdegegner 1 innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 12 und Urk. 13/1). Am 14. Mai 2025, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach bereits erfolgter Fristansetzung zur Beschwerdeantwort, reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 14 und Urk. 15/1–3). Auf eine diesbezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenparteien konnte unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 4. Infolge Abwesenheit einer Oberrichterin, der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 6).
- 4 - II. 1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie dazu konkret legitimiert sind, d. h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Beschwerderechts des Beschwerdeführers kann auf den erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2025 verwiesen werden. Danach hat er rechtzeitig Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen (fahrlässiger) Körperverletzung gestellt (Urk. 20/25 E. II.2 und E. III.2.3). Zusätzlich erklärte er vor Untersuchungsabschluss explizit, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Urk. 20/35 S. 1). Mithin verlangte er als durch die mutmassliche Straftat unbestritten geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1–2 StPO die Verfolgung und Bestrafung der allfälligen Täterschaft und erklärte seine Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger und somit Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1–2 StPO und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Daraus folgt sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Einstellungsentscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und die Legitimation, dagegen Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; 139 IV 78 E. 3.3.3 = Pra 2013 Nr. 58). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Begründung einer Beschwerde muss grundsätzlich vollständig aus der Beschwerdeschrift selbst hervorgehen, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren 10-Tagesfrist einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerdeergänzung im Rahmen einer Replik ist nur soweit statthaft, als die Ausführungen anderer Verfahrensbeteiligter in ihren Stellungnahmen berechtigten Anlass dazu geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe eingereicht, mit der er die von der E._____ AG erhältlich gemachten Daten übermittelte. Er macht geltend, danach sei erstellt, mit welchen Geschwindigkeiten er in den letzten zweieinhalb Sekunden vor dem Unfall unterwegs gewesen sei, und folgert, dies stütze seine Version, wonach er den Be-
- 5 schwerdegegner 1 habe überholen wollen (Urk. 14). Exakt die betreffenden Geschwindigkeiten über die letzten zweieinhalb Sekunden vor dem Unfall lassen sich indes auch einem zusätzlich eingereichten, an ihn adressierten E-Mail der E._____ AG vom 4. Januar 2024 entnehmen (vgl. Urk. 15/3). Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, dieses E-Mail bzw. die betreffenden Daten schon früher ins Verfahren einzubringen und sich insbesondere im Rahmen seiner Beschwerde darauf zu berufen, ist nicht ersichtlich und legt er auch nicht dar. Daher ist er damit grundsätzlich nicht mehr zu hören. Aus den betreffenden Erkenntnissen vermag er für die vorliegende Beurteilung aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E. III.4). III. 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Hernach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Beim Entscheid, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore». Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Als praktischer Richtwert gilt vielmehr, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei-
- 6 spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 2012 Nr. 114). 1.2. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörde verfügt insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1, m. w. H.). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch lediglich diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Dagegen ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7; 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). In Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen ist hinsichtlich der Frage der Fortsetzung des Verfahrens in erster Linie entscheidend, ob die einzelnen Aussagen als klar glaubhafter bzw. weniger glaubhaft bewertet werden können und alsdann, ob weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/- 2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; je m. w. H.). Auf eine Anklage kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Er habe einerseits zu Protokoll gegeben, beim Überholen gemerkt zu haben, dass er jemanden getroffen habe. Andererseits habe er angegeben, er habe ein ‹Schupfen› auf der rechten Seite gespürt. Ein Abstellen allein auf seine belastenden Aussagen würde deren deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber denjenigen des Beschwerdegegners 1 voraussetzen. Davon könne keine Rede sein und es fehle an unabhängigen Tatzeugen, Spuren oder objektivierbaren Beweismitteln, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Die Beschädigung des hinteren Schutzbleches des vom
- 7 - Beschwerdegegner 1 gefahrenen Fahrrades spreche im Gegenteil für dessen Version, wonach ihn der Beschwerdeführer touchiert habe und in der Folge gestürzt sei. Daran würden die von letzterem beantragten Beweisergänzungen nichts ändern, da sich weder die Auswertung des ‹Board Computers› seines E-Bikes noch eine technische Unfallanalyse zu dem von ihm behaupteten «‹Schupfen› bzw. ‹Schlägen›» äussern würde (Urk. 5). 2.2. Der Beschwerdeführer hält die Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger und eventuell (eventual-)vorsätzlicher Körperverletzung für angezeigt. Er lässt entgegnen, die Erledigung des Verfahrens auch mittels Einstellungsverfügung setze voraus, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht abgeklärt habe. Seine und die Aussagen des Beschwerdegegners 1 widersprächen sich. Letzterer mache geltend, er, der Beschwerdeführer, sei ihm aufgefahren, woraufhin beide gestürzt seien. Er mache dagegen eine von der rechten Seite her erfolgte Krafteinwirkung im Sinne eines ‹Schupfes› für seinen Sturz verantwortlich. Augenzeugen gebe es keine. Der Beschwerdegegner 1 habe sich in Widersprüche verstrickt, als es um die Endlage seines Fahrrads gegangen sei. Es könne auch nicht stimmen, dass letzterer, wie geltend gemacht, am rechten Rand des Fahrradwegs unterwegs gewesen sei, da er, der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge beim Überholmanöver an den linken Rand des Fahrradstreifens habe ausweichen müssen, um passieren zu können. Somit dürfte der Beschwerdegegner 1 entweder einen unvermittelten Schwenker nach links gemacht haben oder aber in der Mitte des Fahrradwegs gefahren sein und damit anderen Benützern des Fahrradwegs das Überholen erschwert haben. Das Unfallbild und die Beschädigung des hinteren Schutzblechs des vom Beschwerdegegner 1 gefahrenen Fahrrades passten nicht zu dem von letzterem behaupteten und von der Staatsanwaltschaft angenommenen Geschehen. Demgegenüber sei der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf, wonach er beim Überholvorgang von rechts ‹geschupft› worden sei, schlüssig. Nur so seien seine und die Endlage seines E-Bikes, mit nach links herumgerissenem Lenker, sechs Meter weiter vorne in Fahrtrichtung zu erklären. Ein weiteres Indiz für einen von rechts erfolgten Stoss bildeten die linksseitige Beschädigung seines Helms sowie die erlittenen Verletzungen. Weitere Abklärungen zum Unfall-
- 8 hergang und zur Entstehung der Verletzungen im Sinne der beantragten Beweismassnamen seien unabdingbar. Es liege kein spruchreifes Beweisergebnis vor (Urk. 2). 3. 3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB); ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Verletzungserfolg durch Missachtung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1; vgl. auch BGE 145 IV 154 E. 2.1 = Pra 2019 Nr. 139). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt folglich zunächst nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der dazugehörenden Verordnungen. Allerdings begründet einerseits nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm, sondern etwa gegen den allgemeinen Gefahrensatz verstossen wurde (BGE 135 IV 56 E. 2.1, m. w. H.). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
- 9 - Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1, m. w. H.; vgl. auch BGE 145 IV 154 E. 2.1 = Pra 2019 Nr. 139). 3.2. Das Strassenverkehrsgesetz schreibt vor, dass Fahrzeuge rechts zu fahren bzw. sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben (Art. 34 Abs. 1 SVG). Das Rechtsfahrgebot gilt aber nicht absolut, sondern dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen. Strikte einzuhalten ist das Rechtsfahrgebot dann, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse jegliche Abweichung den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 129 IV 44 E. 1.3, m. w. H.). Sodann ist gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG einem «sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug» Platz zu machen. Der Überholende ist seinerseits dafür verantwortlich, dass er ausreichend Abstand wahrt (Art. 34 Abs. 4 SVG), und er hat auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). 4. 4.1. Es darf als unbestritten gelten, dass keine Tatzeugen bekannt sind und auch keine unmittelbaren objektiven Beweise vorliegen. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 mit einem nicht motorisierten Fahrrad auf dem Radweg der C._____-strasse in D._____ in Richtung Zürich fuhr und sich der Beschwerdeführer diesem auf seinem Elektromotorfahrrad von hinten näherte. Entgegen den Ausführungen des letzteren in der zusätzlichen Eingabe vom 14. Mai 2025 steht auch ausser Diskussion, dass er den Beschwerdegegner 1 überholen wollte (vgl. Urk. 14). Ebenso wenig ist strittig, dass es im Folgenden zu einer Kollision kam, der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf stürzte und sich beim Sturz die
- 10 aktenkundig dokumentierten Verletzungen (vgl. Urk. 20/10) zuzog (vgl. nachfolgend E. III.4.2). Betreffend den genauen Ablauf des Überholmanövers und die Kollisionsphase und mithin die mögliche Unfallursache liegen jedoch divergierende Aussagen der Beteiligten vor, wobei sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass jene des Beschwerdegegners 1 widersprüchlich und nicht glaubhaft und die eigenen dagegen schlüssig seien. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdegegner 1 erklärte gegenüber der Polizei anlässlich der Tatbestandsaufnahme, einen Schlag von hinten an sein Fahrrad gespürt zu haben, es habe sich so angefühlt, als sei der Beschwerdeführer von hinten links in sein Fahrrad gefahren (Urk. 20/1 S. 2 f.). Ebenso führte der Beschwerdegegner 1 in seiner ersten (nicht parteiöffentlichen) staatsanwaltschaftlichen Befragung am 26. Februar 2025 aus, er sei auf dem Fahrradweg bergwärts geradeaus, ohne zu schwenken gefahren und habe sich rechts gehalten. Er habe «links hinten einen Schlag gespürt» und sei auf die linke Seite gestürzt. Seine Geschwindigkeit schätze er auf zwischen 13 und 15 km/h (Urk. 20/27 [bzw. Urk. 3/6] S. 2 ff.). Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme erklärte er auf Ergänzungsfragen, sein Velo habe auf der linken Seite und das des Beschwerdeführers weiter vorne, ca. sechs Meter entfernt gelegen. Letzterer habe auf der Autostrasse gelegen. Zudem verneinte der Beschwerdegegner 1, die Endlage seines eigenen Fahrrads nach dem Unfall verändert zu haben, wobei er erklärte, dieses aufgehoben, aber nicht versetzt zu haben (Urk. 20/29 [bzw. Urk. 3/7] S. 2. f.). 4.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, weil er seinen Angaben zufolge zum Überholen an den linken Rand des Fahrradstreifens habe ausweichen müssen, könne es nicht sein, dass der Beschwerdegegner 1 am rechten Rand gefahren sei (Urk. 2 S. 10). Allein der Fakt einer eigenen Version der Geschehnisse macht diese aber nicht per se glaubhafter als die Darstellung der Gegenseite. Ausserdem würde die Annahme, der Beschwerdegegner 1 sei – entgegen seinen Aussagen – nicht strikte rechts gefahren, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keineswegs den Schluss zulassen, er könnte mit diesem Fahrverhalten al-
- 11 lenfalls in vorhersehbarer Weise den Sturz des Beschwerdeführers und damit dessen Verletzungsfolgen adäquat kausal herbeigeführt haben. Wie bereits dargelegt, geht es nicht um eine Kollision zwischen zwei entgegenkommenden Fahrzeugen. Vielmehr näherte sich der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Beschwerdegegner 1 von hinten. Die aktenkundigen Bilder der Unfallörtlichkeit zeigen einen in Fahrtrichtung durchaus übersichtlichen, leicht ansteigenden Strassenverlauf und einen Radweg, der rechtsseitig von einer Steinmauer und anschliessend einem Stellriemen gesäumt und zur Autofahrbahn hin mittels einer Bordsteinkante abgetrennt wird (vgl. Urk. 20/26/1–2; Urk. 3/8). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er den Beschwerdegegner 1 nicht richtig überholen können, weil dieser in der Mitte der Spur gefahren sei. Er, der Beschwerdeführer, habe das Tempo reduziert und in der Rechtskurve, als sich der Beschwerdegegner 1 bereits am Rand befunden habe, zum Überholen angesetzt (Urk. 20/28 [bzw. Urk. 3/9] S. 3). Mit welcher Geschwindigkeit er überholte, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung nicht anzugeben. Er erklärte jedoch, sicher zu sein, dass er mit weniger als 40 km/h gefahren sei (Urk. 20/28 S. 5). Gestützt auf die nachgereichten Daten der E._____ AG macht er geltend, in den letzten zweieinhalb Sekunden vor dem Unfall seine Geschwindigkeit (marginal) von 34.68 km/h auf 34.23 km/h reduziert und hernach wieder auf 36.69 km/h beschleunigt zu haben (Urk. 14 und Urk. 15/3). Weiter gab er zu Protokoll, er habe den Fahrradweg bzw. das Trottoir nie verlassen, habe aber einen Teil des Überholmanövers auf dem «Rand» machen müssen (Urk. 20/28 S. 3) bzw. sei auf der «Grenze» zur Strasse gefahren (Urk. 20/28 S. 5). Er verneinte zudem explizit, mit Klingeln auf sich aufmerksam gemacht zu haben (Urk. 20/28 S. 8). Es hätte aber am Beschwerdeführer gelegen, vor der Einleitung des Überholmanövers seine Fahrgeschwindigkeit den für ihn sichtbaren Begebenheiten anzupassen und auf sich aufmerksam zu machen oder vom Überholen ganz abzusehen, wenn er nicht genügend Abstand wahren oder sonst, aufgrund der Fahrweise des zu überholenden Fahrzeugs, nur mittels eines riskanten Fahrmanövers überholen kann. Beim Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe einen unvermittelten Schwenker gemacht (was dieser – wie erwähnt – in Abrede gestellt hat) und es sei deshalb zur
- 12 - Kollision gekommen, handelt es sich um eine Mutmassung, für die keine objektiven Beweise vorliegen. Auch eine Unfallanalyse oder ein biomechanisches Gutachten versprechen diesbezüglich keine weiterführenden Erkenntnisse, zumal sie sich zu einer entsprechenden Spontanreaktion und allfälligen Unaufmerksamkeit oder Ablenkung des Beschwerdegegners 1 nicht äussern könnten. 4.2.3. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme mit Nachdruck ein «Schupfen» und damit ohnehin keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit, sondern vielmehr ein allenfalls (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners 1 geltend. Namentlich schilderte der Beschwerdeführer, er habe nach dem Überholmanöver, als er sich «wieder auf der Fahrradstrasse» befunden habe, gemerkt, dass er «jemanden getroffen» habe. Nach ein paar Sekunden hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt und er habe sich vorne befunden. Er vermute, der andere Fahrradfahrer habe sich ganz nah hinter ihm befunden. Dann seien zwei Dinge passiert, über deren Reihenfolge er sich nicht sicher sei. Das eine sei ein metallisches Geräusch gewesen. Das zweite habe sich so angefühlt, als ob er mit dem hinteren Rad über einen Stein gefahren sei. Sodann habe er zwei Schläge auf seine rechte Seite verspürt. Diese dürften von einem Ellenbogen oder Lenkrad gekommen sein. Dann habe er ein «Schupfen» von der rechten Seite gespürt. Dieses «Schupfen» sei so stark gewesen, dass er gefolgert habe, gezielt geschupft worden zu sein. Dann habe er realisiert, dass er es nicht schaffe, einen Sturz zu vermeiden (Urk. 20/28 S. 3 f.). Nach dieser Darstellung wäre es nicht aufgrund der Fahrposition oder der Fahrweise des Beschwerdegegners 1 und während des Überholens zum Sturz gekommen, sondern erst danach aufgrund des Folgeverhaltens des letzteren. Konkret stünde zur Diskussion, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer wieder aufgeholt und hernach «geschupft» haben soll. Beweise, die einen solchen Fortgang der Geschehnisse stützten, namentlich einen seitens des Beschwerdegegners 1 erfolgten tätlichen Körperkontakt, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wären – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt – insbesondere mit den beantragten Beweismassnahmen nicht erhältlich zu machen. Dieser Ablauf erscheint sodann angesichts der konkreten Begebenheiten auch nicht ohne Weiteres
- 13 schlüssig. Der Beschwerdeführer überholte mit einem Elektromotorfahrrad und einer Geschwindigkeit von rund 34 km/h, bei einem in Fahrtrichtung ansteigenden Strassenverlauf. Demgegenüber war der Beschwerdegegner 1 unmotorisiert unterwegs, weshalb naheliegt, dass er sich – wie von ihm auch ausgeführt – bergauf jedenfalls deutlich langsamer fortbewegte. Folglich spricht auch der vom Beschwerdeführer angeführte und vom Beschwerdegegner 1 angegebene Abstand von rund sechs Metern, in dem die beiden Fahrräder mutmasslich zu liegen gekommen seien, und der Umstand, dass das E-Bike in Fahrtrichtung weiter vorne lag, nicht zwingend zugunsten der Version des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist auch daran zu erinnern, dass es seinen Schilderungen zufolge erst nach Abschluss des Überholmanövers, als der Beschwerdegegner 1 bereits hinter ihm gewesen sei, zum Sturz gekommen sein soll (Urk. 20/28 S. 3 f.). Ebenso wenig ist begreiflich, inwiefern die Position des Lenkers des E-Bikes, die linksseitige Beschädigung des Helms des Beschwerdeführers oder seine erlittenen Verletzungen unweigerliche Indizien für den von ihm geschilderten Geschehensablauf, nämlich einen vom Beschwerdegegner 1 erteilten «Stoss», darstellen sollen. 4.3. Ob die Aussagen des Beschwerdegegners 1 als in jeder Hinsicht widerspruchslos und glaubhaft beurteilt werden können, ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers für die Frage der Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass seine eigene, belastende Darstellung, wie erwogen, gerade nicht unbesehen schlüssig erscheint. Zudem vermag er sich gemäss seinen Aussagen eingestandenermassen auf keine lückenlose Erinnerung der Geschehnisse zu berufen (vgl. Urk. 20/28 S. 5, S. 8). Beweismassnahmen, die weitergehende Erkenntnisse und insbesondere eine mögliche Plausibilisierung seiner Version versprechen würden, sind keine ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft einen Freispruch als klar wahrscheinlicher beurteilen, als eine Verurteilung, auch wenn der Unfallhergang letztlich nicht restlos geklärt ist. Mithin ist auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Unfallfolgen bzw. den geltend gemachten erheblichen Verletzungen (Urk. 2 S. 3) weder eine Fortsetzung der Untersuchung, geschweige denn eine Anklageerhebung angezeigt. Der Einstellungsentscheid liegt im Rahmen des der
- 14 - Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Handhabe des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermessens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. 1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten ausgangsgemäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im vorliegenden Verfahren weder vertreten noch persönlich vernehmen, stellte mithin keine Anträge. Ein (wesentlicher) entschädigungspflichtiger Aufwand seinerseits ist ohnehin nicht auszumachen. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 1’800.– geleistet (vgl. Urk. 6 und Urk. 11). Die ihm auferlegten Kosten sind daraus zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Kaution zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- 15 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 15/1–3 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 15/1–3 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer