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Zürich Obergericht Strafkammern 18.08.2025 UE250087

August 18, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,698 words·~13 min·4

Summary

Einstellung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250087-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 18. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 4. Juni 2024 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____. Sie habe ihm im Februar 2024 ein Darlehen gewährt, welches er nicht zurückbezahlt habe. Sodann habe er ihr ein Fahrzeug Mercedes- Benz für Fr. 120'000.– verkauft. Er habe ihr daran kein Eigentum verschaffen können, da es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, bei welchem "Halterwechsel verboten" beim Strassenverkehrsamt eingetragen sei (Urk. 3 und Urk. 6/1 und Urk. 6/5/4). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 24. Februar 2025 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft diverse Beweismittel zu erheben. Das Obergericht hat die Untersuchungsakten elektronisch beigezogen (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (Urk. 11 und Urk. 12/1). A._____ hat repliziert (Urk. 17). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig(Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"

- 3 zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2024 vom 8. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, das Fahrzeug Mercedes-Benz sei von C._____ inseriert worden und schliesslich für Fr. 120'000.– via den Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdeführerin verkauft worden. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 1 Fr. 120'000.– bezahlt, welcher den Eingang des Kaufpreises bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis, erhalten. Sie habe das Fahrzeug nicht einlösen können, da der Code 178 "Halterwechsel verboten" eingetragen sei. C._____ habe glaubwürdig geschildert, dass er bereit sei, den Code zu löschen, sofern er den vollen Kaufpreis erhalte. Er habe die Leasingraten stets weiterbezahlt, auch als ihm das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe daher die Möglichkeit gehabt, der Beschwerdeführerin Eigentum zu verschaffen. Dem sei er noch nicht nachgekommen, weil er erst eine Anzahlung von Fr. 99'000.– erhalten habe. Gemäss C._____ und dem Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin zudem eine Rolex-Uhr gekauft. Der Kaufpreis habe Fr. 21'000.– betragen und sei von der Beschwerdeführerin beglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe in den Einvernahmen bestritten, auch eine Rolex-Uhr gekauft zu haben. Gemäss der Staatsanwaltschaft handle es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Eine betrügerische Handlung sei nicht ersichtlich (Urk. 3 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe angegeben, die Beschwerdeführerin habe eine Rolex gewollt, die er von C._____ gegen Zahlung von Fr. 21'000.– erhalten habe. C._____ habe die Beschwerdeführerin auch gesehen. Der Beschwerdegegner 1 habe mit der Beschwerdeführerin telefoniert und C._____ habe das Telefonat mitgehört. C._____ habe die Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 betreffend die Rolex bestätigt. Er habe auch bestätigt, dass die Uhr vom Beschwerdegegner 1 abgeholt worden sei und die Beschwerdeführerin dabei gewesen sei. Mehr oder etwas anderes habe

- 4 er nicht bestätigt. Die Staatsanwaltschaft leite daraus ab, dass C._____ die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 in Bezug auf die Rolex bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin bestreite einen solchen Kauf. Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei unzutreffend und bedürfe der Abklärung. Die Beschwerdeführerin habe den Kaufvertrag betreffend das Fahrzeug unstreitig erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Verpflichtungen gegenüber C._____ nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr nicht die vollen Rechte am Fahrzeug verschaffen können und habe dies auch nicht gewollt. Es sei daher zu klären, ob die Rolex – sofern sie überhaupt existiere – der D._____ AG gehört habe oder dem Beschwerdegegner 1 privat (Urk. 2 S. 9 ff.). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.2.2 und E. 2.2.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen einen Kaufvertrag über das Fahrzeug (Mercedes) mit der D._____ GmbH geschlossen (Urk. 6/5/5 S. 8). Sie hat nach ihren Angaben den Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug erhalten

- 5 - (Urk. 6/5/5 S. 8). Eine Rolex habe sie nicht gekauft (Urk. 6/5/5 S. 10). Sie ist unbestritten nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Es liegt ein zivilrechtlicher Mangel vor, weil die Verkäuferin der Käuferin das Eigentum nicht verschafft hat (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Der Beschwerdegegner 1 behauptet, die Beschwerdeführerin habe eine Rolex gekauft (Urk. 6/5/2 S. 5). C._____ hat ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ein Auto und eine Uhr bei ihm gekauft (Urk. 6/5/3 S. 7). 3.4 Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Uhr (Rolex) gekauft hat und wenn ja, von wem, geht aus den verschiedenen Aussagen nicht klar hervor. Wird in Bezug auf das verkaufte Fahrzeug von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen, wurde ihr ein Fahrzeug mit einem Mangel verkauft. Im vorliegenden Fall kommt grundsätzlich nur eine Täuschung über den Leistungswillen des Beschwerdegegners 1 in Frage. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner 1 habe seine Verpflichtungen gegenüber C._____ nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 beim Abschluss des Kaufvertrags zwischen der D._____ GmbH und der Beschwerdeführerin seinen Verpflichtungen gegenüber C._____ nicht habe nachkommen wollen. Aus der Lieferung eines Kaufgegenstands mit einem Mangel lässt sich nicht ohne weiteres schliessen, der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin gegenüber den Verpflichtungen aus dem Fahrzeugkauf nicht nachkommen wollen. Es ist insofern nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin eine Uhr gekauft hat. Selbst wenn sie keine Uhr gekauft hat, liegt kein Hinweis für eine arglistige Täuschung bezüglich des Fahrzeugkaufs vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann den Tatbestand von Art. 181 StGB geltend, falls "die Geschichte mit der Rolex nicht eine reine Schutzbehauptung" sei. Es sei unzulässig, die Übertragung der vollen Rechte an einem Fahrzeug, das von der D._____ GmbH veräussert worden sei, deswegen zu verweigern,

- 6 weil der Käufer irgendwelche Verpflichtungen gegenüber Dritten (hier der Beschwerdegegner 1) nicht erfüllt habe (Urk. 2 S. 13). 4.2 Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat das Fahrzeug von der D._____ GmbH gekauft. Von wem sie die Uhr gekauft haben soll, ob vom Beschwerdegegner 1, von C._____ oder der D._____ GmbH, ist nicht klar. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen kann die D._____ GmbH bzw. der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin das Eigentum am Fahrzeug nicht verschaffen, weil er bzw. die D._____ GmbH C._____ noch nicht den vollen Kaufpreis bezahlt haben soll. Unabhängig davon, von wem die Beschwerdeführerin die Uhr gekauft haben soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen wurde. Die Nichterfüllung eines Kaufvertrags erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der Nötigung. Es liegt kein Verdacht der Nötigung vor. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin behaupte, der Beschwerdegegner 1 habe sie in Bezug auf das Darlehen von Fr. 50'000.– und die weiter investierten Fr. 195'000.– betrogen. Die Beschwerdeführerin habe die ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Sie habe die Gelder in die Shisha-Bar investieren wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe dies auch getan. Es sei notorisch, dass der Aufbau und Betrieb einer solchen Bar grosse Investitionen erfordere, weshalb die Angaben des Beschwerdegegners 1, wonach er sämtliches Geld in die Bar gesteckt habe, nicht abwegig seien. Es könne ihm nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, die Gelder anderweitig gebraucht zu haben. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es ändere nichts am Rückzahlungsversprechen, dass der Betrag in die Shisha-Bar investiert werden sollte. Der Be-

- 7 schwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin arglistig über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Ob er nach dem Verkauf der Shisha-Bar objektiv zu einer Rückzahlung im Stande gewesen wäre, sei nicht abgeklärt worden. Betreibungsregisterauszüge bedürften eines Interessennachweises. Darüber habe die Beschwerdeführerin erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags verfügt. Welche Erkundigungen sie über die Bonität des Beschwerdegegners 1 habe einholen sollen, werde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Der Beschwerdegegner 1 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags und als er den Betrag von Fr. 50'000.– erhalten habe, nicht imstande gewesen, das Darlehen je zurückzuzahlen. Unter Hinweis auf die fehlende Arglist habe die Staatsanwaltschaft dies nicht weiter abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Vergabe der Darlehen keine elementaren Vorsichtmassnahmen verletzt, sodass die betrügerischen Handlungen des Beschwerdegegners 1 in den Hintergrund träten. Die Arglist zu verneinen, verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Könne die Arglist nicht eindeutig verneint werden, sei abzuklären, ob der Beschwerdegegner 1 zum Zeitpunkt, als er den Darlehensvertrag verfasst und unterzeichnet habe, objektiv irgendwelche Möglichkeiten gehabt habe, seine Rückzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Beschwerdegegner 1 habe in der Befragung bestätigt, den Betrag von Fr. 50'000.– erhalten und den Darlehensvertrag ausgestellt zu haben. Die Rückzahlungspflicht innerhalb von zwei Monaten ergebe sich aus dem Text des Vertrags. Der Verwendungszweck sei im Vertrag nicht festgelegt, was aus rechtlicher Sicht nicht nötig sei. Es sei zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der Verfassung des Vertrags die Fähigkeit und falls ja den Willen gehabt habe, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Falls er dazu nicht imstande gewesen sei, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Täuschung in Bezug auf den Rückzahlungswillen auszugehen (Urk. 2 S. 6 ff.). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat mit dem Beschwerdegegner 1 am 28. Februar 2024 einen Darlehensvertrag über Fr. 50'000.– abgeschlossen. Gemäss dem Vertrag sollte der Beschwerdegegner 1 den Betrag innerhalb von zwei Monaten zurückzahlen (vgl. Beilage 1 zu Urk. 6/15/4). Der Beschwerdegegner 1 hat (unbe-

- 8 stritten) den Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurückbezahlt (Urk. 6/15/4 S. 3). Die Beschwerdeführerin führte am 4. Juni 2024 aus, sie kenne den Beschwerdegegner 1 seit ca. vier Monaten (Urk. 6/15/5 S. 5). Sie muss ihn demnach Anfangs Februar 2024 kennen gelernt und ihm Ende Februar 2024 das Darlehen gewährt haben. Eine Sicherheit für das Darlehen vereinbarten sie nicht (Urk. 6/15/5 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab an, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gesagt, er werde ihr nach dem Verkauf der Shisha-Bar für die geliehenen Fr. 50'000.– Fr. 70'000.– zurückzahlen (Urk. 6/15/5 S. 3). Später sagte sie aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gesagt, er werde ihr nach drei Monaten besagte Fr. 70'000.– zurückzahlen (Urk. 6/5/5 S. 10). Umgerechnet in einen Jahreszins entspräche dieser angeblich in Aussicht gestellte "Gewinn" einer Verzinsung von über 100%. Eine derart hohe Rendite ist sehr ungewöhnlich. Dies hätte die Beschwerdeführerin aufhorchen lassen müssen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 1 das Geld für die Shisha-Bar gebraucht haben (Urk. 6/15/5 S. 3). Sie habe ihm das Geld "Cash" übergeben und dafür keine Quittung erhalten (Urk. 6/15/5 S. 4). Auch dies erscheint ungewöhnlich, da bei einem derartigen Betrag in ein Projekt mit einer Banküberweisung zu rechnen wäre. Die Beschwerdeführerin sagte sodann aus, der Beschwerdegegner 1 sei immer mit einem perfekten Fahrzeug gekommen. Das habe sie beeindruckt und glauben lassen, der Beschwerdegegner 1 habe Geld. Er sei teilweise mit einem Porsche gekommen (Urk. 6/15/5 S. 5). Wenn der Beschwerdegegner 1 nach der Ansicht der Beschwerdeführerin Geld hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er Geld ausleihen musste und ihr eine hohe Rendite in Aussicht gestellt haben soll. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe mangels eines Interessennachweises keinen Betreibungsregisterauszug verlangen können, ist ihr zu entgegnen, dass die Rechtsprechung es zulässt, zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit Einsicht in das Betreibungsregister zu nehmen, wenn bewiesen oder

- 9 glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht (vgl. BGE 115 III 81 E. 2; BGE 121 III E. 4a). Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich mit einem Vertragsentwurf ihr Interesse beim Betreibungsamt glaubhaft machen können. Sodann hätte sie die Möglichkeit gehabt, vom Beschwerdeführer einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen. 5.4 Die Beschwerdeführerin übergab jemandem, den sie nicht kannte bzw. vor einem Monat kennengelernt hatte Fr. 50'000.– in bar, ohne eine Sicherheit zu verlangen. Dabei soll der Beschwerdegegner 1 eine derart hohe Rendite in Aussicht gestellt haben, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie geschäftsunerfahren ist – hätte aufmerksam werden müssen. Bei einem Darlehen über Fr. 50'000.– handelt es sich nicht um ein alltägliches Geschäft unter Privaten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, unterliess es die Beschwerdeführerin, irgendwelche Informationen oder Referenzen über den Beschwerdegegner 1 einzuholen (Urk. 3 S. 7). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschwerdegegner 1 sei mit höchster Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und des Erhalts des Darlehens nicht fähig gewesen, das Darlehen je zurückzuzahlen. Sie begründet dies unter anderem mit den Betreibungsregisterauszügen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 und S. 8). Damit zeigt sie selbst auf, dass mit dem Einholen eines Betreibungsregisterauszugs der angeblich mangelnde Rückzahlungswille bzw. die mangelhafte Rückzahlungsfähigkeit ersichtlich gewesen wäre. 5.5 Die Opfermitverantwortung der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Entsprechend ist die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen. Zu dem weiteren Darlehen über Fr. 195'000.– äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange-

- 10 sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. 6.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat keine Anträge gestellt. Er ist daher ebenfalls nicht zu entschädigen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 10). Der Rest der Sicherheitsleistung (Fr. 1'300.–) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 3. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung

- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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