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Zürich Obergericht Strafkammern 30.04.2025 UE240452

April 30, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,555 words·~8 min·4

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240452-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung vom 30. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____, gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. Statthalteramt Bezirk Affoltern, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts Bezirk Affoltern vom 19. November 2024, ST.2024.1980 und ST.2024.1981

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 24. Mai 2024 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie gegen Unbekannt, später bekannt als D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen wiederholter Tätlichkeiten gegenüber A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), begangen von circa 1. Oktober 2023 bis circa 15. September 2024 (Urk. 6/4; vgl. zudem die von B._____ im Namen des Beschwerdeführers gestellten Strafanträge vom 19. September 2024, Urk. 6/5). Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame Sohn von B._____ und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4 S. 2). Der Beschwerdegegner 2 soll im Deliktszeitraum zeitweise der Lebenspartner von C._____ gewesen sein (ebd. S. 1 und 4). 2. Mit Verfügungen vom 19. November 2024 verfügte das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (nachfolgend: Statthalteramt) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 3/1; Urk. 3/2). 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhob B._____ im Namen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. November 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch das Statthalteramt. II. 1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfahrenserledigung betreffend Übertretungen. Die Beurteilung der Beschwerde fällt folglich in die Kompetenz der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die

- 3 - Organisation des Obergerichts) von einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. 3. Der im Jahr 2019 geborene Beschwerdeführer ist minderjährig und damit grundsätzlich handlungs- und prozessunfähig (Art. 17 ZGB; Art. 106 Abs. 1 StPO). Wie B._____ zutreffend (sinngemäss) ausführt (Urk. 2), obliegt es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers, für diesen zu handeln, namentlich Strafantrag zu stellen (Art. 30 Abs. 2 StGB) und seine Parteirechte im Strafverfahren wahrzunehmen (Art. 106 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_43/2022 vom 15. November 2023 E. 3.5.1). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhabern der elterlichen Sorge gemeinsam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2; 304 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer steht offenbar unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B._____ und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 6/4). Für die Beschwerdeerhebung wäre daher grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile notwendig (Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario). Die Zustimmungskompetenz der Beschwerdegegnerin 1 – sie ist Beschuldigte im Prozess des Kindes – entfällt jedoch als Folge der direkten Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Ob auch bei B._____ eine Interessenkollision vorliegt, kann im Hinblick auf das Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahingestellt bleiben (vgl. nachfolgend E. II.5.3). Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319

- 4 - Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Übertretungsstrafbehörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 5. 5.1. B._____ machte im Rahmen seiner Strafanzeige geltend, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten Tätlichkeiten gegen den (in der Obhut der Beschwerdegegnerin 1 stehenden) Beschwerdeführer begangen, indem sie ihn so stark an verschiedenen Körperteilen gehalten und an verschiedenen Stellen in die Haut gekniffen hätten, sodass Hämatome entstanden seien. Ausserdem habe der Beschwerdegegner 2 mutmasslich mit der offenen Hand ins Gesicht des Beschwerdeführers geschlagen (Urk. 6/4; Urk. 6/1). B._____ gab an, der Beschwerdeführer habe ihm dies mit den Worten "Mama schreien", "zwicken", "Aua", "Mama Aua" und "D._____ aua" bzw. durch Gesten mitgeteilt (Urk. 6/1 F/A 13, 26). 5.2. Das Statthalteramt erwog in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die Vorwürfe bestritten (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 1). Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, er habe nie beobachtet, dass die Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt gegen den Beschwerdeführer angewandt habe. Sie sei lediglich ab und zu laut geworden (Urk. 3/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, sie habe nie mitbekommen, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber den Kindern tätlich geworden sei (Urk. 3/2 S. 2). Die Vorwürfe von B._____ seien sehr vage und würden keine sachlich und zeitlich konkreten Fälle beschreiben, so das Statthalteramt. Es lägen bloss Äusserungen des Beschwerdeführers vor, die aus einzelnen Wörtern bestünden. Es fehlten objektive Beweismittel, die für die Vorwürfe sprächen. Die Äusserung "Papa böse" sei kein Hinweis auf Tätlichkeiten durch die Beschwerdegegner 1 oder 2. Es bestehe deshalb kein Tatverdacht (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2).

- 5 - 5.3. B._____ führt in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer ihm gezeigt habe, wie er mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Die Aussagen seiner Kinder, das heisst, des Beschwerdeführers und seiner Schwester, seien zu detailliert, als dass sie "interpretiert" sein könnten (Urk. 2). Die Kinder hätten erst kürzlich gesagt, sie würden eingesperrt, falls sie nicht zuhören oder nicht essen würden. Sie berichteten Derartiges nur dann, wenn sie sich sicher fühlten. Er, B._____, frage die Kinder aber nie aus; sie machten diese Aussagen selbst in einem Alter von 4 bis 5 Jahren (ebd.). 6. 6.1. Das Statthalteramt weist zu Recht darauf hin, dass keine objektiven Beweismittel (etwa Fotoaufnahmen) vorliegen, die Hinweise auf Tätlichkeiten der Beschwerdegegner 1 und 2 geben würden. Richtig ist auch, dass die von B._____ wiedergegebenen Äusserungen (vgl. E. II.5.1) vage sind und nicht auf konkrete Straftaten Bezug nehmen. Dies gilt auch für die weiteren Schilderungen, etwa, dass der Beschwerdeführer gelegentlich zusammenzucke, wenn B._____ sich in bestimmter Weise verhalte (Urk. 6/1 F/A 13; Urk. 2). Fraglich ist überdies, ob die von B._____ geltend gemachten Vorkommnisse, namentlich ein "Zwicken", überhaupt die Schwelle zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erreichen. Zu beachten ist schliesslich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bzw. "Frau E._____"), die bereits aufgrund von Besuchsrechtsstreitigkeiten involviert war (vgl. Urk. 6/1 F/A 11 f.; Urk. 6/4 S. 3), von B._____ über die von ihm erhobenen Vorwürfe informiert wurde. Seine Einschätzung betreffend die Vorwürfe wird von der KESB – auch nach einem Hausbesuch – offenbar nicht geteilt (Urk. 6/1 F/A 13). Ein Anfangsverdacht auf Tätlichkeiten ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. 6.2. Soweit B._____ in der Beschwerde neue Vorfälle andeutet ("Die Aussagen, die unsere Kinder machen, werden immer schlimmer."; "Die Straftaten […] wachsen von Jahr zu Jahr.", Urk. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und des Beschwerdeverfahrens sind. 6.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B._____ berechtigt (Art. 301 Abs. 1 StPO) und die KESB verpflichtet (vgl. § 167 GOG/ZH i. V. m. Art. 302 Abs. 2 StPO)

- 6 sind, im Falle zukünftiger Anhaltspunkte auf strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 entsprechende Meldungen an die zuständigen Behörden zu erstatten. 6.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben zur Beschwerde nicht Stellung nehmen müssen. Folglich werden sie weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung)

- 7 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2024.1980 und ST.2024.1981 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi

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