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Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2025 UE240380

November 25, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,918 words·~15 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240380-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung betreffend üble Nachrede etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht an die Hand (Urk. 6). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Oktober 2024 im Verfahren aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ unverzüglich zu eröffnen und durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." 3. Innert der mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin." Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 28) liess sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 vernehmen (Urk. 30). 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen.

- 3 - II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Mit Anzeige vom 3. Mai 2024 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstattet. Der Beschwerdegegner 1 soll im Rahmen eines Verfahrens bei der KESB Bezirk Meilen betreffend seinen Vater C._____ durch seine Rechtsanwältin mit Schreiben vom 5. April 2024 geltend gemacht haben, es sei davon auszugehen, dass C._____ wegen seiner Sekretärin, der Beschwerdeführerin, von deren Betreuung er mittlerweile körperlich und mental abhängig sei und die aus dieser Notlage Profit schlage, […] seit Kurzem keine Nähe zu seiner Familie mehr zulasse. Gemäss der Beschwerdeführerin werde ihr in diesem Schreiben ein ethisch-moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen, nämlich das Ausnutzen einer Notlage zum eigenen Profit. Bei diesem Schreiben handle es sich um eine Beschwerde an den Bezirksrat Meilen gegen den Entscheid der KESB Bezirk Meilen betreffend Ver-

- 4 weigerung der Akteneinsicht (Urk. 6 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe vorliegend die Auffassung vertreten, dass Erwachsenenschutzmassnahmen für seinen Vater geprüft werden sollten und ihm als nahestehende Person Akteneinsicht in die KESB-Akten zu gewähren sei. Die Gefährdungsmeldung sei gemäss dem Beschwerdegegner 1 insbesondere auch aus dem Grund gemacht worden, weil der Vater zwei Immobilien in Zürich an die Beschwerdeführerin verschenkt habe. Bei dieser Ausgangslage könne das Schreiben vom 5. April 2024 nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdegegner 1 seinen Standpunkt, dass eine Gefährdungsmeldung angezeigt und er als nahestehende Person zu gelten habe, Ausdruck habe verleihen wollen. Die Äusserung, dass die Beschwerdeführerin aus einer Notlage Profit schlage, ziele darauf ab, aufzuzeigen, dass C._____ mittels Massahmen geschützt werden solle, und nicht darauf, dass die Beschwerdeführerin gedemütigt hätte werden sollen. Somit könne sich der Beschwerdegegner 1 auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen (Urk. 6 S. 2). 3. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe sich via seine Rechtsanwältin Z._____ ihr gegenüber mutmasslich ehrverletzend geäussert, indem er in der Beschwerde an den Bezirksrat vom 5. April 2024 Folgendes festgehalten habe: "[…] Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich C._____ von seiner Sekretärin, von deren Betreuung er mittlerweile körperlich und mental abhängig ist und die aus dieser Notlage Profit schlägt, soweit hat beeinflussen lassen, dass er – im klaren Kontrast zu seiner bisherigen frei gewählten Lebensführung – seit kurzem keine Nähe zu seiner Familie mehr zulässt und den Kontakt mit seinen Kindern meidet, mithin systematisch von seinem familiären Umfeld abgeschottet und sozial isoliert wird […]" (Urk. 2 S. 4). Mit dieser zitierten Passage – und insbesondere mit der Wendung "aus dieser Notlage Profit schlägt" – bringe der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwältin Z._____, zweifelsohne zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin den angeblich bei C._____ vorherrschenden Schwächezustand zu ihren Gunsten bzw. C._____ nach Strich und Faden ausnütze. Es handle sich hierbei offensichtlich

- 5 um eine Tatsachenbehauptung, welche geeignet sei, ihren Ruf als ehrbaren Menschen zu beeinträchtigen. Die Vermutung – "ist davon auszugehen" – beziehe sich nicht auf das "aus dieser Notlage Profit schlagen", sondern nur auf das "beeinflussen lassen". Das "aus dieser Notlage Profit schlagen" werde vielmehr als feststehende Tatsache präsentiert. Der Beschwerdegegner 1 werfe ihr ein ethisch-moralisch verwerfliches Verhalten vor, nämlich das Ausnutzen einer Notlage zum eigenen Profit. Dabei sei die Verbindung bzw. Verknüpfung des klar negativ bewerteten Begriffs "Ausnutzen" mit den Begriffen "Notlage" und "Profit schlagen" zu beachten. Es handle sich folglich um eine ehrrührige Aussage (Urk. 2 S. 6). Ihrerseits liege weder ein Ausnutzen einer Notlage noch ein "Profit schlagen" vor. Entsprechend müsse sie es sich nicht gefallen lassen, gegenüber Dritten fälschlicherweise dieses unehrenhaften Verhaltens bezichtigt zu werden. Dieser Umstand werde dadurch unterstrichen, dass das KESB-Verfahren gegen C._____ eingestellt worden sei, weil alle vier Elemente der Urteilsfähigkeit von C._____, nämlich die Wahrnehmungsfähigkeit, die Wertungsfähigkeit, die Willensbildung und die Willensäusserung gestützt auf ein Gutachten uneingeschränkt bejaht worden seien. Die zur Anzeige gebrachte Passage sei alles andere als sachlich vertretbar. Es gäbe zahlreiche andere Formulierungsvarianten, um zum Ausdruck zu bringen, dass sie von den Kindern von C._____ nicht geduldet werde und C._____ angeblich nicht guttue bzw., dass dieser angeblich schutzbedürftig sei. Der Passus ziele denn auch offenkundig nicht darauf ab, die Schutzbedürftigkeit von C._____ darzulegen, sondern darauf, sie zu denunzieren und als profitgierige Person darzustellen, welche die Notlage eines alten Mannes ausnutze (Urk. 2 S 7). Schliesslich masse sich die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise die Kompetenzen eines Sachgerichts an, da sie die Ansicht vertrete, der Beschwerdegegner 1 könne sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Über das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes habe jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Sachgericht zu entscheiden (Urk. 2 S. 8). 4. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu zusammengefasst geltend machen, die Aussage, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aus der Notlage Profit schlage, erscheine im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift als klar nicht strafbar. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die erhal-

- 6 tenen Schenkungen noch die finanziellen Leistungen in Abrede gestellt. In der Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirksrat Meilen sei hierzu ausgeführt worden, die Zweifel an der Urteilsfähigkeit von C._____ seien auch darauf zurückzuführen, dass dieser der Beschwerdeführerin mindestens zwei Einfamilienhäuser an bester Lage am Zürichberg (D._____-Strasse … in … Zürich und E._____- Strasse … in … Zürich) geschenkt habe; diese Immobilien hätten sich schon seit Jahrzehnten im Familienbesitz befunden und die damit erzielten Mietzinseinnahmen bildeten einen nicht unerheblichen Bestandteil des Einkommens und der Altersvorsorge von C._____. Zudem wurde ausgeführt, dass C._____ der Beschwerdeführerin abgesehen davon einen Jahreslohn von rund CHF 300'000.– bezahle, welcher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den von ihr im Teilzeitpensum erbrachten Dienstleistungen für das 'Family Office' stehe. In diesem Zusammenhang würden die getätigten Äusserungen nicht als ehrverletzend erscheinen. Selbst wenn sie ehrverletzend wären, so wären sie durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Mithin läge somit eine klare Straflosigkeit vor, die eine Eröffnung eines Strafverfahrens nicht rechtfertigen würde (Urk. 25 S. 4). Sodann sei auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilege, abzustellen. Im Rahmen einer Prozessschrift dürften Anwälte die Interessen ihrer Klienten auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen sei dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. (Urk. 25 S. 5). Die beanstandete Aussage sei im konkreten Kontext der gerichtlichen Eingabe nicht als ehrverletzend zu beurteilen, weil sie sich im Rahmen einer pointierten Darstellung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdegegners 1 bewege. Diese Art von Zuspitzung sei im Rahmen von Prozessschriften zulässig, weil sie weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend sei. Ein durchschnittlicher unbefangener Dritter würde die Aussage nicht als persönliche Beleidigung der Beschwerdeführerin auffassen, sondern als Argument, das darauf abziele, die Ausnutzung einer schwachen Situation darzulegen und die Interessen des Beschwerdegegners 1 zu verteidigen. Ferner sei die Aussage als Vermutung prä-

- 7 sentiert worden. Dies werde durch die gewählte Einleitungsformulierung "Vielmehr ist davon auszugehen, dass…" dargestellt. Weiter sei direkt im Folgeabsatz die Rede von den "Indizien für eine Fremdbestimmung", was ebenfalls für eine zurückhaltende Ausdrucksweise spreche (Urk. 25 S. 6). 5. Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik im Wesentlichen geltend machen, dass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen, da keine eindeutige Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 StPO vorliege. Sämtliche Fragen, welche sich über das Vorliegen einer Straflosigkeit hinaus stellten, seien sodann weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Beschwerdegegner 1, sondern vom Sachgericht zu beantworten (Urk. 30 S. 3). Schliesslich lässt sie vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– erhalte (Urk. 30 S. 2). 6.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 6.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen

- 8 oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 f., N 20, N 27 ff. m. w.H.). 6.3. Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und rechte) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Anwälte sollen nach heutiger Meinung des Bundesgerichts ihren Mandanten innerhalb dieser Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 61, m.w.H., vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, m.w.H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, m.w.H.; vgl. BSK StGB-Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 64, m.w.H.). 7. Der Beschwerdegegner 1 bzw. seine Rechtsvertreterin hat die zur Anzeige gebrachte Äusserung in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 an den Bezirksrat gegen einen Entscheid der KESB Bezirk Meilen gemacht (Urk. 15/1/4/7 S. 10). Mit der beanstandeten Textpassage sollte offenbar die Sorge des Beschwerdegegners 1 bezüglich seines betagten Vaters und insbesondere seiner Beziehung zu seiner Sekretärin verdeutlicht werden. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob

- 9 - C._____ der Beschwerdeführerin tatsächlich zwei Häuser überschrieben hat. Gemäss der genannten Beschwerdeschrift vom 5. April 2024 liess der Beschwerdegegner 1 in jenem Verfahren beim Bezirksrat jedoch Grundbuchauszüge bezüglich der beiden Liegenschaften einreichen (vgl. Urk. 15/1/4/7 S. 6). Die Beschwerdeführerin liess die Übertragung der Häuser auf sie nicht bestreiten (vgl. Urk. 2 und 30). Sie liess lediglich vorbringen, der Beschwerdegegner 1 behaupte in der Beschwerdeantwort zu Unrecht, dass sie einen Jahreslohn von Fr. 300'000.– erhalte (Urk. 30 S. 2). Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdegegners 1 nachvollziehbar und die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehung zu seinem betagten Vater einen finanziellen Vorteil erwirkt, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Dass die Äusserungen völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wären, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nicht ersichtlich. Die beanstandete Formulierung erscheint zwar etwas pointiert, ist aber im Gesamtkontext der Beschwerdeschrift an den Bezirksrat nicht zu beanstanden. Es besteht mithin offenkundig ein Rechtfertigungsgrund, weshalb offen gelassen werden kann, ob die beanstandete Äusserung überhaupt geeignet ist, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen. Aus obigen Ausführungen ergibt sich sodann, dass sich sowohl der Beschwerdegegner 1 als Prozesspartei als auch seine Rechtsanwältin auf Art. 14 StGB berufen können. 8. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.

- 10 - 2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden anwaltlich verteidigten Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Honorarnote vom 23. Dezember 2024 ein Honorar von Fr. 1'760.– sowie Porti in der Höhe von Fr. 13.60, zzgl. 8,1 MwSt., total Fr. 1'917.25, geltend machen (Urk. 26). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV) erscheint die geltend gemachte Entschädigung angemessen. Die Beschwerdeführerin ist entsprechend zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 teilweise (d.h. im Umfang von Fr. 600.-) aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'917.25 zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird dem Beschwerdegegner 1 teilweise (im Umfang von Fr. 600.–) aus der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

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